Künftig weniger Rückfragen zum Rezept zwischen Praxis und Apotheke notwendig

Preisanker-Regelung im Rahmenvertrag wurde vereinfacht

Seit Juli 2019 haben Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln neue Regelungen zu beachten: Lässt der Arzt das Aut-idem-Kästchen frei und ist kein Rabattpräparat lieferbar (Stichwort: Lieferengpässe), muss der Apotheker zwischen den vier günstigsten Präparaten wählen. Zusätzlich definiert der Arzt durch seine Verordnung einen Maximalpreis. Bislang kam es bei Überschreitung des Maximalpreises zu zahlreichen Rückfragen aus den Apotheken. Bei einer Überschreitung des Preisankers aus zulässigen Gründen ist künftig keine Rücksprache zwischen Arzt und Apotheker mehr nötig – z. B. wenn der Apotheker ein Rezept anders nicht beliefern kann (z. B. aufgrund von Lieferengpässen).

Für die Arzneimittelversorgung gilt:

  • Ist ein Rabatt-Arzneimittel verfügbar, hat die Apotheke dieses abzugeben. Hat die Krankenkasse für mehrere Arzneimittel Rabattverträge abgeschlossen, kann die Apotheke unter diesen Arzneimitteln frei wählen.
  • Ist kein Rabatt-Arzneimittel verfügbar (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten) oder gibt es bei der jeweiligen Krankenkasse keinen Rabattvertrag, kann die Apotheke seit Juli 2019 nur eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (Regelung bis Juni 2019: drei oder das namentlich verordnete) abgeben. Das namentlich verordnete kann also nur noch dann abgegeben werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten gehört.
  • Der Arzt bestimmt durch seine Verordnung die Größe des Auswahlbereichs, da das abzugebende Arzneimittel nicht teurer als das verordnete sein darf (Preisanker). Dadurch kann sich die Auswahlmöglichkeit für die Apotheke reduzieren. Wird das günstigste Arzneimittel verordnet, kann nur dieses oder ein Arzneimittel mit dem gleichen Preis abgegeben werden.
  • Sind die Arzneimittel des Auswahlbereichs nicht lieferbar, hat die Apotheke das nächste preisgünstige, verfügbare Arzneimittel zu wählen und die Nichtverfügbarkeit auf dem Rezept zu dokumentieren. Nach aktueller Übereinkunft zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband ist hierbei keine Rücksprache zwischen Apotheke und Praxis notwendig.
  • Bei einer Wirkstoffverordnung gibt es keinen Preisanker. Es kommen zunächst nur ein Rabatt-Arzneimittel oder im nächsten Schritt die vier preisgünstigsten Arzneimittel infrage. Und auch hier gilt: Sind diese allesamt nicht lieferbar, hat die Apotheke das nächste preisgünstige verfügbare Arzneimittel zu wählen. Eine Rücksprache zwischen Praxis und Apotheke ist ebenfalls nicht vorgesehen.

An den Voraussetzungen für den Arzneimittelaustausch hat sich indes nichts geändert. Die Apotheke kann bei Verordnungen ohne Aut-idem-Kreuz einen Austausch vornehmen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • gleicher Wirkstoff
  • identische Wirkstärke 
  • identische Packungsgröße
  • gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • Übereinstimmung in mindestens einer zugelassenen Indikation

Der Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband regelt die Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken.

Preisanker: Was Sie wissen müssen

Das verordnete Arzneimittel zählt als „Preisanker“. Der Apotheker darf also grundsätzlich kein Arzneimittel abgeben, dass teurer ist als das vom Arzt verschriebene. Wird der Preisanker aus zulässigen Gründen überschritten – beispielsweise weil der Apotheker wegen Lieferverzögerungen auf ein anderes Medikament ausweichen möchte – ist künftig keine Rücksprache zwischen Apotheke und Praxis mehr notwendig. Liegt lediglich eine Wirkstoffverordnung vor, gibt es den Preisanker nicht. Es muss jedoch auch hier immer eine wirtschaftliche Abgabe erfolgen.