Antivirale Therapie
Paxlovid
Paxlovid® ist zugelassen zur oralen COVID-19-Therapie bei symptomatischen, nicht-hospitalisierten Patienten, die keine Sauerstoffzufuhr benötigen und die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.
Das Präparat besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten. Die Therapie muss innerhalb von fünf Tagen nach Eintreten der Symptome beginnen. Die empfohlene Dosierung beträgt 300 mg Nirmatrelvir (= 2 x 150 mg) und 100 mg Ritonavir zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.
Zu den möglichen Nebenwirkungen gehören eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns, Durchfall, Erbrechen und Kopfschmerzen.
Auswahl geeigneter Patienten
Sie können die Therapie bei entsprechender klinischer Symptomatik und bei gegebener Indikation auf Grundlage eines positiven Schnelltests initiieren, die Bestätigung durch einen PCR-Test wird empfohlen.
Nach den konsentierten Entscheidungskriterien profitieren insbesondere Patienten höheren Alters mit weiteren Risikofaktoren (z. B. Adipositas, Diabetes, Immundefizienz/-suppression, chronische Niereninsuffizienz, Krebs, Herz- und Lungenerkrankungen) von einer Behandlung.
Eine interaktive Checkliste für den praktischen Einsatz von Paxlovid® finden Sie hier: DGIIN: Interaktive Checkliste für Einsatz von Paxlovid
Ausstellen von Einzelverordnungen
Paxlovid® wird auf Muster-16-Kassenrezept auf Namen des Patienten verordnet. Kostenträger ist die Krankenkasse des Patienten und nicht mehr das BAS (Bundesamt für Soziales). Das Rezept muss innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung in der Apotheke eingelöst werden. Auf dem Rezept muss die Angabe „gültig bis“ erfolgen, eine Abgabe nach diesem Datum ist in der Apotheke nicht mehr möglich.

Bevorratung mit Paxlovid
Die Bevorratung von Paxlovid® in Hausarztpraxen mit Abgabe an Patienten wird laut KBV nicht empfohlen. Paxlovid® ist kein Sprechstundenbedarf, außerdem steht seit 8. April 2023 nicht mehr das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Kostenträger zur Verfügung. Zudem wurde auch die ärztliche Vergütung von 15 Euro (GOP 88125) ersatzlos gestrichen.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen Paxlovid® selbst aus Apotheken beziehen und vorrätig halten (befristet bis zum 31. Dezember 2023). Dadurch ist ein früherer Therapiebeginn möglich. Die Abgabe aus dem Vorrat an die Pflegeheimbewohner ist nur mit einer ärztlichen Verordnung auf den Namen des Patienten möglich.
Cave: Interaktionen und Kontraindikationen!
Die COVRIIN-Fachgruppe am Robert Koch-Institut hat Hinweise zu Arzneimittelwechselwirkungen von Paxlovid® und zum Vorgehen bei relevanter Komedikation entwickelt. Mit einem Online-Tool des Herstellers Pfizer lassen sich Informationen der Fachinformation zu einzelnen Wechselwirkungen gezielt abrufen.
Ein übersichtliches Flussdiagramm zum Überprüfen von Arzneimittel-Interaktionen wird von der Universität Liverpool zur Verfügung gestellt.
Auch Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten. Ferner wird die Anwendung von Paxlovid® während der Schwangerschaft und bei gebärfähigen Frauen, die keine Verhütungsmittel anwenden, nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid® in der Stillzeit liegen nicht vor.
Haltbarkeit
Die Haltbarkeit von Paxlovid® wurde im April 2023 auf 24 Monate verlängert. Diese Verlängerung gilt auch für bereits im Verkehr befindliche Packungen mit einem Verfalldatum von November 2022 bis Dezember 2023 (ausführliche Übersicht mit Chargennummern; Stand: 14. Juli 2023). Bei Packungen oder Blister mit einem aufgedruckten Verfalldatum ab Januar 2024 ist die Verlängerung der Haltbarkeit bereits berücksichtigt und das aufgedruckte Verfalldatum korrekt.