Antivirale Therapie

Oral anwendbare antivirale Medikamente 

In der Frühphase einer COVID-19-Erkrankung können orale antivirale Arzneimittel die Virusreplikation hemmen. Die vertragsärztliche Behandlung mit Medikamenten kommt infrage bei symptomatischen, nicht-hospitalisierten Erwachsenen mit SARS-CoV-2-Nachweis, die keine Sauerstoffzufuhr benötigen, die aber ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Bei entsprechender Notwendigkeit muss die Arzneimitteltherapie innerhalb von fünf Tagen nach Symptombeginn beginnen.

Paxlovid

Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Das Präparat besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten. Die empfohlene Dosierung beträgt 300 mg Nirmatrelvir (= 2 x 150 mg) und 100 mg Ritonavir zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.
Zu den möglichen Nebenwirkungen gehören eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns, Durchfall, Erbrechen und Kopfschmerzen.

Die Haltbarkeit von Paxlovid® wurde im April 2023 auf 24 Monate verlängert. Diese Verlängerung gilt auch für bereits im Verkehr befindliche Packungen mit einem Verfalldatum von November 2022 bis Dezember 2023 (ausführliche Übersicht mit Chargennummern).
Bei Packungen oder Blister mit einem aufgedruckten Verfalldatum ab Januar 2024 ist die Verlängerung der Haltbarkeit bereits berücksichtigt und das aufgedruckte Verfalldatum korrekt.

Auswahl geeigneter Patienten

Sie können die Therapie bei entsprechender klinischer Symptomatik und bei gegebener Indikation auf Grundlage eines positiven Schnelltests initiieren, die Bestätigung durch einen PCR-Test wird empfohlen. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) hat Entscheidungskriterien verfasst und festgelegt, für welche Patienten eine Therapie mit Paxlovid® geeignet ist. Es profitieren demnach insbesondere Patienten höheren Alters mit weiteren Risikofaktoren (z. B. Adipositas, Diabetes, Immundefizienz/-suppression, chronische Niereninsuffizienz, Krebs, Herz- und Lungenerkrankungen).

Eine interaktive Checkliste für den praktischen Einsatz von Paxlovid® finden Sie hier: DGIIN: Interaktive Checkliste für Einsatz von Paxlovid

Paxlovid: Vergütung entfällt ab 8. April 2023

Hausarztpraxen hatten für den Aufwand im Kontext der Lagerung und Abgabe des antiviralen Medikaments Paxlovid® bisher 15 Euro je abgegebene Packung erhalten. Ab 8. April 2023 entfällt diese Vergütung ersatzlos. Die bisherige Pseudo-GOP 88125 ist nicht länger abrechenbar.

Ausstellen von Einzelverordnungen

Die Einzelverordnung auf Namen des Patienten (Ausstellen eines Rezepts zum Einlösen in der Apotheke) erfolgt zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse der Patienten. Als Kostenträger wird daher die Krankenkasse und nicht wie bisher das BAS (Bundesamt für Soziales) angegeben. Das Rezept muss innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung eingelöst werden. Auf dem Rezept muss demnach die Angabe „gültig bis“ erfolgen, eine Abgabe nach diesem Datum ist in der Apotheke nicht mehr möglich.

Bevorratung mit Paxlovid

Die Bevorratung mit bis zu fünf Packungen Paxlovid® durch hausärztliche Praxen ist grundsätzlich auch nach dem 7. April 2023 weiterhin möglich (befristet bis zum 31. Dezember 2023, mit Aushändigung der Patienteninformation des BfArM). Allerdings ist bislang nicht geregelt, wie die Verordnungen ausgestellt werden sollen. Es handelt sich dabei nicht um Sprechstundenbedarf. Zudem wurde die ärztliche Vergütung von 15 Euro ersatzlos gestrichen. Wir empfehlen zum aktuellen Zeitpunkt keine Bevorratung.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen Paxlovid® selbst aus Apotheken beziehen und vorrätig halten (befristet bis zum 31. Dezember 2023). Dadurch ist ein früherer Therapiebeginn möglich. Die Abgabe aus dem Vorrat an die Bewohner des Pflegeheims ist nur mit einer ärztlichen Verordnung auf den Namen des Patienten möglich.

Cave: Interaktionen und Kontraindikationen!

Die COVRIIN-Fachgruppe am Robert Koch-Institut hat Hinweise zu Arzneimittel­wechsel­wirkungen von Paxlovid® und zum Vorgehen bei relevanter Komedikation entwickelt. Mit einem Online-Tool des Herstellers Pfizer lassen sich Informationen der Fachinformation zu einzelnen Wechselwirkungen gezielt abrufen.

Ein übersichtliches Flussdiagramm zum Überprüfen von Arzneimittel-Interaktionen wird von der Universität Liverpool zur Verfügung gestellt.

Auch Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten. Ferner wird die Anwendung von Paxlovid® während der Schwangerschaft und bei gebärfähigen Frauen, die keine Verhütungsmittel anwenden, nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid® in der Stillzeit liegen nicht vor.

Letzte Aktualisierung: 12.05.2023