Coronavirus-Testverordnung – TestV
Abrechnung für Nicht-KV-Mitglieder
Neben den niedergelassenen Ärzten waren noch viele weitere Institutionen in die nationale Teststrategie eingebunden (z. B. Zahnärzte, Apotheker etc.). Die Abrechnung aller Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie der Sachkosten für die Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) erfolgte über die KVen.
Tests ab März 2023 nicht mehr abrechenbar
Mit dem Ende des Monats Februar ist der Testanspruch nach Coronavirus-Testverordnung komplett ausgelaufen. Coronatests, die Praxen und andere Teststellen ab 1. März 2023 bei asymptomatischen Personen durchführen, können nicht mehr abgerechnet werden. Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und Sachkosten für eingesetzte Testkits mussten spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung abgerechnet sein. Es gelten die Preise und Bedingungen laut TestV sowie die KBV-Vorgaben zur Abrechnung.
Allgemeine Vorgaben zur Abrechnung
Details zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) entnehmen Sie bitte den „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung“ in der jeweils gültigen Fassung:
TestV-Abrechnungsportal Auszahlungsnachweise
Detaillierte Übersichten zu Ihren monatlichen Auszahlungen stellen wir Ihnen in elektronischer Form im Bereich „Abrechnung“ zur Verfügung. Die monatlichen Nachweise sind dort chronologisch geordnet zu finden. Per Klick auf die blaue Schaltfläche mit dem jeweiligen Datum können Sie das PDF-Dokument öffnen und für Ihre Unterlagen herunterladen oder ausdrucken. Wir empfehlen, das zu tun, da es sich um kein dauerhaftes Online-Archiv handelt.
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