Coronavirus-Testverordnung – TestV
Abrechnung für Nicht-KV-Mitglieder
Neben den niedergelassenen Ärzten waren noch viele weitere Institutionen in die nationale Teststrategie eingebunden (z. B. Zahnärzte, Apotheker etc.). Die Abrechnung aller Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie der Sachkosten für die Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) erfolgt über die KVen. Hier erfahren Sie, was Sie zur Zahlungsabwicklung wissen müssen, sofern Sie nicht bereits als KVBW-Mitglied (vertragsärztliche Praxis oder Labor) in gewohnter Weise mit uns abrechnen (Informationen für KV-Mitglieder siehe Coronavirus Abrechnung & Honorar »).
Tests ab März 2023 nicht mehr abrechenbar
Mit dem Ende des Monats Februar ist der Testanspruch nach Coronavirus-Testverordnung komplett ausgelaufen. Coronatests, die Praxen und andere Teststellen ab 1. März 2023 bei asymptomatischen Personen durchführen, können nicht mehr abgerechnet werden. Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und Sachkosten für eingesetzte Testkits müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung abgerechnet sein. Es gelten die Preise und Bedingungen laut TestV sowie die KBV-Vorgaben zur Abrechnung.
Allgemeine Vorgaben zur Abrechnung
Details zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) entnehmen Sie bitte den „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung“ in der jeweils gültigen Fassung:
Schritt 1: Testkonzept erstellen
Wenn Sie Corona-Tests durchführen und die jeweiligen Voraussetzungen zur Abrechnung nach TestV erfüllen, rechnen Sie Sachkosten für PoC-Antigentests bzw. Antigen-Tests zur Eigenanwendung und gegebenenfalls weitere Leistungen (insbesondere Abstriche) nach der TestV monatlich mit uns ab. Aus den Vorgaben der TestV ergibt sich, was Sie finanziert bekommen.
Nicht-ärztliche Testcenter können im Auftrag des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) Corona-Tests durchführen. Dies betrifft vor allem die Bürgertests nach § 4a TestV (Mehr erfahren »). Wer Tests im Auftrag des ÖGD abrechnen will, muss den Auftrag des örtlichen Gesundheitsamtes mit seiner ÖGD-ID belegen, sofern er nicht zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV benannten Leistungserbringern gehört.
Schritt 2: Tests beschaffen
Schnelltests bzw. Selbsttests sind über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller zu beziehen. Welche Antigen-Tests zur professionellen Anwendung bzw. zur Eigenanwendung zugelassen und nach TestV abrechenbar sind, veröffentlicht das Paul-Ehrlich-Institut:
Die Rechnung über beschaffte Testkits ist laut TestV bis mindestens Ende 2024 aufzubewahren.
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Schritt 3: Personal schulen
Nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die in eigener Verantwortung testen und abrechnen möchten, können ihr Personal durch einen Arzt in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests schulen lassen.
Einrichtungen unter ärztlicher Leitung benötigen keine Personalschulung. Schritt 3 entfällt.
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Schritt 4: Bei der KV registrieren
Die Anmeldung zum Abrechnungsverfahren erfordert eine verbindliche Selbstauskunft zum Anspruch auf Testung im Sinne der TestV. Bitte nutzen Sie dazu unser Online-Formular, mit dem Sie sich für die Abrechnung von Sachkosten und/oder Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg registrieren können.
Anleitung zur erfolgreichen Registrierung
Nachdem Sie Ihre Daten abgeschickt haben, erhalten Sie per E-Mail einen Bestätigungslink. Nach erfolgter Bestätigung erhalten Sie eine zweite E-Mail mit Benutzernamen und Einmalkennwort. Bitte melden Sie sich mit diesen Daten am TestV-Abrechnungsportal für Nicht-KV-Mitglieder an, um Ihre Einrichtung zu registrieren:
Empfohlene Browser: Google Chrome oder Mozilla Firefox
Formular ausdrucken, unterschreiben, einschicken
Abschließend werden Ihre Angaben als PDF-Dokument zusammengefasst. Dort finden Sie auch Ihre Registrierungsnummer. Bitte ausdrucken, unterschreiben und an die KVBW senden (Kopie aufbewahren).
Hinweis zur Eingangsbestätigung: Der Text in der Online-Anwendung signalisiert, ob Ihre Registrierung bei uns eingegangen und die Auszahlung möglich ist. Sie erhalten keine schriftliche Rückmeldung von uns.
Vertragsärzte benötigen keine Registrierung und rechnen Leistungen und Beschaffungskosten für PoC-Antigentests laut TestV wie üblich über GOPs ab mehr erfahren »
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Schritt 5: Abrechnung einreichen
Nachdem Sie Coronatests nach TestV durchgeführt haben, können Sie Kosten für Testkits und ggf. Leistungen in unserem digitalen Erfassungsformular eintragen (Anleitung). Die Abrechnung ist innerhalb der von der TestV vorgegebenen Fristen möglich.
Registrierungsdaten geändert? Wir können Ihre Abrechnung erst bearbeiten, wenn uns Ihr aktuelles Registrierungsformular mit Ihren geänderten Daten unterschrieben vorliegt. Bitte senden Sie dieses an: Registrierung-TestV@kvbawue.de
Steuernummer eingeben: Angabe ist verpflichtend
Nach der Anmeldung im Abrechnungsportal werden Sie einmalig aufgefordert, Ihre Steuerinformationen (Steuernummer etc.) einzugeben (§ 14 Mitteilungsverordnung). Bitte beachten Sie: Wir behalten uns vor, bis zur vollständigen Angabe aller Daten Zahlungen zurückzuhalten.
Hinweis für Personengesellschaften: Ihre bundeseinheitliche 13-stellige ELSTER-Steuernummer können Sie per Steuernummer-Umrechner aus Ihrer landesspezifischen Steuernummer (10- oder 11-stellig) berechnen.
Empfohlene Browser: Google Chrome oder Mozilla Firefox
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Schritt 6: Auszahlung
Wir exportieren die eingegangenen Abrechnungsdaten jeweils zum 3. eines Monats und zahlen, nachdem uns das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Finanzmittel zur Verfügung gestellt hat. In der Regel können Sie um den 20. des Monats mit dem Geldeingang rechnen (für Tests, die Sie vor dem 3. abgerechnet haben). Die Honorarmitteilung finden Sie zeitnah im Abrechnungsportal unter „Auszahlung“.
Wichtig bei Tests nach § 4a Bürgertestung
- Ab 1. März 2023 finanziert der Bund keinerlei Coronatests mehr. Ab diesem Zeitpunkt erbrachte Tests dürfen nicht mehr abgerechnet werden!
- Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung gültig ab 16. Januar 2023: Beachten Sie unbedingt die neuen Anspruchsvoraussetzungen und Regularien! Laut den Vorgaben KBV-Vorgaben für Leistungserbringer TestV sind die Konstellationen der Bürgertestung nach § 4a TestV (ab 16. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 nur noch drei Personengruppen) jeweils separat zu dokumentieren und im Portal abzurechnen:
- Bürgertests (nur bis Ende Februar 2023!)
- Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc.
- Leistungsberechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung)
- Pflegeperson (nicht erwerbsmäßig)
- Bürgertests (nur bis Ende Februar 2023!)
- Sie dürfen nur Sachkosten für PoC-Antigen-Testkits abrechnen, die Sie im jeweiligen Monat tatsächlich verbraucht haben. Keine Abrechnung im Voraus!
- Unterlagen und personenbezogene Nachweise für die Kontrolle der korrekten Leistungserbringung und Abrechnung müssen Sie bis Ende 2024 aufbewahren.
- Keine neuen Beauftragungen für Bürgertestungen mehr möglich ab dem 1. Juli 2022! Es ist eine bestehende Einzelbeauftragung durch das örtliche Gesundheitsamt erforderlich, um eine Teststelle zu betreiben. Ausnahme: Neben Arztpraxen sind Zahnarztpraxen, Apotheken und Rettungsdienste bzw. Hilfsorganisationen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV. Diese Leistungserbringer können allein auf Grundlage der TestV Bürgertests anbieten. Die standortbezogene Nummer, die das Gesundheitsamt jeder Teststelle zuteilt (ÖGD-ID), ist grundsätzlich bei der Abrechnung anzugeben.
- Sie sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt (öffentlicher Gesundheitsdienst ÖGD) die Zahl der von Ihnen erbrachten Bürgertests am jeweiligen Standort sowie die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat ein Teststellenportal eingerichtet, das Online-Meldungen ermöglicht, um dieses Meldeverfahren zu systematisieren.
Umsatzsteuerpflicht für die Vergütung im Rahmen der Corona-Testverordnung?
Bitte haben Sie Verständnis, dass die KVBW keine Steuerberatung durchführen darf und wenden Sie sich mit Ihren Fragen hierzu an einen Steuerberater. Leistungen und Sachkosten werden auf Basis der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem jeweils aktuellen Stand vergütet.