Telefonkonsultationen
Mehr Spielräume während der Corona-Pandemie
Ärzte und Psychotherapeuten können bis vorerst 31. März 2021 Telefonkonsultationen von teilweise bis zu drei Stunden und 20 Minuten pro Patient abrechnen – zusätzlich zu der Gebührenordnungsposition GOP 01435 für die telefonische Beratung, oder – je nach Fachgruppe – zur Versicherten/Grundpauschale.
Zur Abrechnung werden die beiden bereits aus dem zweiten Quartal bekannten Ziffern die GOP 01433 und die GOP 01434 wieder in den EBM aufgenommen. Sie werden jeweils als Zuschlag für die telefonische Beratung durch den Arzt in Zusammenhang mit einer Erkrankung gezahlt.
Telefonische Inanspruchnahme
Kontaktaufnahme durch Patient; nur für bekannte Patienten
- GOP 01435 (88 Punkte) einmal im Arztfall (bei Kindern unter 12 Jahren zweimal) – bei alleinigem Telefonkontakt
- GOP 01434 (65 Punkte) bei Gesprächen ab 5 Minuten, zusätzlich je vollendete 5 Minuten – auch möglich, wenn Versichertenpauschale abgerechnet wird
- GOP 01433 (154 Punkte) (Psychotherapeuten, Nervenärzte, Psychiater etc.) bei Gesprächen ab 10 Minuten, je vollendete 10 Minuten – auch möglich, wenn Grundpauschale abgerechnet wird
- Pseudo-GOP 88122 (90 Cent) Porto für AU, Kinderkrankenschein, Folgerezept, Überweisung
Nur bei bekannten Patienten – GOP 01433 & 01434
Der Patient muss im aktuellen Quartal oder in einem der sechs zurückliegenden Quartale wenigstens einmal in der Praxis gewesen sein.
„Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen
Es gibt vier unterschiedliche Gesprächskontingente. Wie viele Minuten pro Patient Ihre Fachgruppen zur Verfügung hat und wie abgerechnet wird, sehen Sie hier: