Meldepflicht & Gesundheitsamt
Für Ärzte gilt eine Meldepflicht zu COVID-19 bzw. SARS-CoV-2, die im Infektionsschutzgesetz verankert ist. Der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus diagnostiziert, muss dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben unverzüglich melden. Auch das Labor, das das Coronavirus bei einem Menschen nachweist oder ausschließt, ist zur Meldung verpflichtet.
Ende der COVID-19-Impfpflicht für Medizinpersonal
Der § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem die einrichtungsbezogene Impfpflicht geregelt ist, ist am 1. Januar 2023 außer Kraft getreten (gemäß Artikel 23 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19). Damit entfallen die Meldepflichten für Praxisinhaber.
Meldepflicht ans Gesundheitsamt
Ärzte müssen alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 namentlich und unverzüglich dem örtlichen Gesundheitsamt melden (Meldebögen). Verdachtsfälle sind abzuklären.