Meldepflicht & Gesundheitsamt
Für Ärzte gilt eine Meldepflicht zu COVID-19 bzw. SARS-CoV-2, die im Infektionsschutzgesetz verankert ist. Der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus stellt, muss dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben unverzüglich melden. Auch das Labor, das das Coronavirus bei einem Menschen nachweist oder ausschließt, ist zur Meldung verpflichtet.
Ende der COVID-19-Impfpflicht für Medizinpersonal
Der § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem die einrichtungsbezogene Impfpflicht geregelt ist, tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft (gemäß Artikel 23 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19). Damit entfallen die Meldepflichten für Praxisinhaber.
Zusammenspiel ÖGD & Vertragsarztpraxen
Die Zuständigkeiten sind klar geregelt: Für alle Patienten, die Symptome entwickeln, sind die niedergelassenen Ärzte ohnehin zuständig (kurative Fälle, EBM). Mit einer Kassenzulassung ist ein Versorgungsauftrag verbunden. Darüber hinaus sind Vertragsärzte aufgerufen, sich an der nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 zu den Coronatests für asymptomatische Personen zu beteiligen und damit den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) auf freiwilliger Basis in seiner Arbeit zu unterstützen (präventive Tests, TestV).
Nationale Teststrategie: Coronavirus-Testverordnung – TestV
Meldepflicht ans Gesundheitsamt
Ärzte müssen alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 namentlich und unverzüglich dem örtlichen Gesundheitsamt melden (Meldebögen). Verdachtsfälle sind abzuklären.
Pflichtangaben bei der Meldung laut RKI
Bürgertests: Zusätzliche Meldepflichten
Sie führen als Vertragsarztpraxis Bürgertests (Schnelltests nach § 4a TestV) durch?
Verpflichtende Meldung an das Gesundheitsamt:
- Anzahl aller durchgeführten Testungen nach § 4a TestV
- Anzahl der positiven Testergebnisse bei Testungen nach § 4a TestV
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat ein Teststellenportal eingerichtet, das Online-Meldungen ermöglicht, um dieses Meldeverfahren zu systematisieren.
Beantragen Sie beim Gesundheitsamt eine „BW-ID“ (eindeutige Identifikationsnummer). Diese ID-Nummer geben Sie dann sowohl bei den Meldungen an das Teststellenportal des Sozialministeriusms an als auch bei der KV-Quartalsabrechnung der Bürgertests nach § 4a (GOP 88310 G bis N vgl. Corona-Testszenarien KV Baden-Württemberg ») im KVDT-Feld 5009 (freier Begründungstext).
Kontaktdaten der Gesundheitsämter der Landkreise
Positiver Schnelltest ist meldepflichtig
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – auch bei Antigen-POC-Tests – namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.