Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV

Abrechnen für Privatpraxen, Betriebsärzte, ÖGD und Klinik

Als Leistungserbringer ohne vertragsärztliche Tätigkeit rechnen Sie Leistungen nach der CoronaImpfV monatlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) ab, nachdem Sie sich bei uns registriert haben. Das gilt für:

  • Privatarztpraxen
  • Betriebsärzte
  • ÖGD (Einrichtungen und Beauftragte des öffentlichen Gesundheitsdienstes)
  • Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V

Die Abrechnung betriebsärztlicher Impfungen durch Vertragsärzte erfolgt dagegen in Baden-Württemberg über die reguläre Quartalsabrechnung (Fallkennzeichnung mit der GOP 88360 für betriebsärztliche Corona-Schutzimpfungen: Abrechnungs-Informationen für KV-Mitglieder »).

Impfungen ab 8. April 2023 nicht mehr abrechenbar

Mit dem 7. April ist der Impfanspruch nach Coronavirus-Impfverordnung komplett ausgelaufen. Coronaimpfungen, die Privatpraxen, Betriebsärzte, der ÖGD und Kliniken ab 8. April 2023 durchführen, können nicht mehr abgerechnet werden. Zwischen dem 1. Januar 2023 und 7. April 2023 durchgeführte Impfungen müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung abgerechnet sein. Es gelten die Preise und Bedingungen laut CoronaImpfV sowie die KBV-Vorgaben zur Abrechnung.

Allgemeine Vorgaben zur Abrechnung

Details zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) entnehmen Sie bitte den „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung“ in der jeweils gültigen Fassung:

Bei der KV registrieren

Die Anmeldung zum Abrechnungsverfahren erfordert eine Registrierung in unserem Abrechnungsportal TestV. Bitte nutzen Sie dazu unser Online-Formular, mit dem Sie sich für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg registrieren können (Anleitung). Privatarztpraxen müssen uns eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Teilnahme an der Impfsurveillance einreichen.

Klingt komisch, ist aber so: Registrierung nach TestV

Sie wollen gar nicht testen, sondern impfen: Dennoch nutzen Sie bitte für die Registrierung und Abrechnung nach Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV unser Abrechnungsportal zur Coronavirus-Testverordnung – TestV. Indem wir bestehende Technik einsetzen, können wir schneller eine Online-Lösung anbieten.

Nachdem Sie Ihre Daten abgeschickt haben, erhalten Sie per E-Mail einen Bestätigungslink. Nach erfolgter Bestätigung erhalten Sie eine zweite E-Mail mit Benutzernamen und Einmalkennwort. Bitte melden Sie sich mit diesen Daten am TestV-Abrechnungsportal für Nicht-KV-Mitglieder an, um sich als Privatarztpraxis oder Betriebsarzt zu registrieren:

Empfohlene Browser: Google Chrome oder Mozilla Firefox

Abschließend werden Ihre Angaben als PDF-Dokument zusammengefasst. Dort finden Sie auch Ihre Registrierungsnummer. Bitte ausdrucken, unterschreiben und an die KVBW senden (Kopie aufbewahren).

Vertragsärzte rechnen alle Leistungen laut CoronaImpfV mit den bekannten GOPs ab und kennzeichnen mit der GOP 88360 die betriebliche ImpfungMehr zur Corona-Impfung für Vertragsärzte »

Abrechnung einreichen

Nachdem Sie Coronaimpfungen durchgeführt haben, können Sie die Anzahl Ihrer Leistungen in unserem digitalen Erfassungsformular eintragen (Anleitung).
Wir exportieren die eingegangenen Abrechnungsdaten jeweils zum 3. eines Monats und zahlen, nachdem uns das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Finanzmittel zur Verfügung gestellt hat. In der Regel können Sie bis zum 20. des Monats mit dem Geldeingang rechnen (für Leistungen, die Sie vor dem 3. abgerechnet haben).

Empfohlene Browser: Google Chrome oder Mozilla Firefox

Dokumentation an das RKI ist Pflicht

Wer COVID-19-Impfungen abrechnet, verpflichtet sich, die erforderlichen Daten zur Impf­surveillance elektronisch an das Robert Koch-Institut (RKI) zu melden. Die Übermittlung aller Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV an das RKI ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Nicht-KV-Mitglieder finden Informationen zum digitalen Impfmonitoring an das RKI beim Sozialministerium unter FAQ Corona-Impfungen durch Betriebsärzte. bzw. unter

Wer registriert sich im Abrechnungsportal der KVBW zur Abrechnung von Corona-Impfleistungen?

  • Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) – die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben (Nachweis der PVS erforderlich)
  • Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, nach dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit” vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten
    Hinweis: Als Arzt werden Sie für die Impfleistung von einem Unternehmen vergütet? Dann ist weder eine Registrierung noch die Abrechnung über das Abrechnungsportal möglich.
  • Vom ÖGD zur Impfung beauftragte (sonstige) Ärzte und öffentliche Einrichtungen (z. B. Justizvollzugsanstalten) registrieren sich als (ärztliche) Auftragnehmer des ÖGD.
    Hinweis: Ausschließlich Ärzte, nicht aber Hilfsdienste, Rettungsdienste, regional organisierte Impfstellen von Unternehmen und Kommunen können durch den ÖGD beauftragt werden; andere dürfen sich nicht registrieren und auch nicht selbst abrechnen.
Letzte Aktualisierung: 19.05.2023