Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV
Abrechnen für Privat- & Betriebsärzte, ÖGD und Klinik
Leistungserbringer ohne vertragsärztliche Tätigkeit konnten Leistungen nach der CoronaImpfV mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) abrechnen. Folgende Gruppen konnten sich registrieren:
- Privatarztpraxen
- Betriebsärzte
- ÖGD (Einrichtungen und Beauftragte des öffentlichen Gesundheitsdienstes)
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- u. Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V
Anmeldung zum Abrechnungsportal
Detaillierte Übersichten zu Ihren monatlichen Sachkosten und Leistungen stellen wir Ihnen ausschließlich in elektronischer Form im Abrechnungsportal zur Verfügung. Diese Unterlagen können Sie im Bereich „Abrechnung“ chronologisch geordnet einsehen.
Empfohlene Browser: Google Chrome oder Mozilla Firefox
Keine Impfungen mehr abrechenbar
Mit dem 7. April ist der Impfanspruch nach Coronavirus-Impfverordnung komplett ausgelaufen. Coronaimpfungen, die Privatpraxen, Betriebsärzte, der ÖGD und Kliniken ab 8. April 2023 durchführen, können nicht mehr abgerechnet werden. Zwischen dem 1. Januar 2023 und 7. April 2023 durchgeführte Impfungen mussten bis Ende Juli abgerechnet sein.
Allgemeine Vorgaben zur Abrechnung
Details zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) entnehmen Sie bitte den „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung“ in der jeweils gültigen Fassung: