Diagnostik und Testungen auf SARS-CoV-2

Mit Corona-Verdachtsfällen umgehen

Der Anspruch auf präventive Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) endet mit dem Monat Februar 2023. Ab 1. März 2023 finanziert der Bund keine Coronatests mehr. Tests bei asymptomatischen Personen, die Praxen und andere Teststellen ab 1. März 2023 durchführen, lassen sich damit nicht länger abrechnen. Das betrifft nicht nur die Bürgertests. Auch alle anderen Tests, die bislang im Zuge der nationalen Teststrategie übernommen worden waren, entfallen. Beispielsweise sind die Bestätigungs-PCR nach einem positiven Schnelltest, die Tests vor einem Klinik­­aufenthalt oder auch die Sachkosten für Tests beim Praxispersonal nicht länger abrechenbar.

Tests im Krankheitsfall bleiben weiter möglich. Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Personen, die Corona-typische Infektsymptome zeigen, fällt nicht unter die Regelungen der TestV. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt einen Labortest im Rahmen der ärztlichen Behandlung mit Muster 10 veranlassen. Die beiden Corona-spezifischen Laboraufträge Muster OEGD und Muster 10 C entfallen ab 1. März 2023.

Leistungen für Personen mit Corona-Symptomen fallen unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab, EBM). Allerdings ist der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale abgegolten. Schnelltests sind im GKV-Bereich ohnehin nie zulässig gewesen.

Diese Coronatests sind weiterhin möglich

Testungen bei Patienten mit COVID-19-Symptomen

  • ausschließlich PCR-Test (Laborauftrag mit Formular Muster 10)
  • Abstrich nicht separat abrechenbar (in der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale enthalten)
  • Tests sind automatisch vom Laborbudget befreit

Diese Coronatests sind nicht länger möglich

Testungen bei Patienten ohne COVID-19-Symptome

  • Bürgertests § 4a Coronavirus-Testverordnung 
  • Kontaktpersonen 
  • Ausbruchsgeschehen in z. B. Alten-/Pflege-/Behinderten-/Reha-Einrichtung
  • Freitesten“ nach Absonderung (Quarantäne bzw. Isolation)
  • Einreise aus Virusvariantengebiet
  • Verhütung der Verbreitung in bestimmten Einrichtungen
    vor Aufnahme in eine Alten-/Pflege-/Behinderten-/Reha-Einrichtung
    vor ambulanter Operation
    Personal in Praxen und Gesundheitseinrichtungen
  • Bestätigungs-PCR nach positivem Antigentest / PCR-Pooling-Test

Ab März 2023 ist keine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mehr möglich! Der Bund übernimmt nicht länger die Kosten für Coronatests bei asymptomatischen Personen. Die GOP nach der TestV (z. B. 99531 oder 88312) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abrechenbar.

Bitte denken Sie an die Angabe Ihrer Steuerdaten im KVBW-Mitgliederportal, falls Sie in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 GOPs nach der TestV abgerechnet haben.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ja. Ab 1. März 2023 stellt der Bund die Finanzierung sämtlicher Testungen nach der  Coronavirus-Testverordnung (TestV) ein. Sachkosten für präventive Schnelltests Ihrer Praxisbeschäftigten sind damit nicht länger abrechenbar.

In den meisten Fällen nicht. Corona-Antikörpertests zur Prüfung einer bestehenden Immunität nach Genesung oder Impfung sind keine vertragsärztliche Leistung, sondern nach derzeitigem Stand als Wunschleistung (IGeL) abzurechnen (siehe News-Meldung Antikörpertests auf SARS-CoV-2: Keine GKV-Leistung).

Über die KV ist der Antikörpertest allenfalls im direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik abrechenbar – dabei gelten enge Vorgaben. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann in Ausnahmefällen eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein. Der Antikörpertest selbst ist als „Ähnliche Untersuchung“ mit der GOP 32641 abrechenbar.

Nein. Die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) sind kein Sprechstundenbedarf.

Ab März 2023 lassen sich diese Sachkosten nicht mehr abrechnen. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt ohnehin keine Kosten für Schnelltests. Die Kostenübernahme durch den Bund laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist mit Ende des Monats Februar ausgelaufen.

Bei Patienten mit Symptomen und Verdacht auf eine Coronainfektion ist keine Antigen-Testung (PoC-Antigentest) vorgesehen. Die Abklärung erfolgt mittels PCR-Test.

Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Abrechnungs­möglichkeit für COVID-19-Schnelltests über die KV mehr.

Die GOP 32779 und 32816 belasten den Wirtschaftlichkeitsbonus nicht

Laborleistungen nach den Gebührenordnungs­positionen GOP 32779 (SARS-CoV-2-Labor-Antigentest) und 32816 (Nukleinsäure­nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2) bleiben bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Veranlassung von Laborleistungen grundsätzlich unberücksichtigt.

Hinweis: Die Antikörperbestimmung auf SARS-CoV-2 nach GOP 32641 ist nicht von der Ausnahmeregelung umfasst. Daher belastet die SARS-CoV-2- Antikörper­bestimmung nach GOP 32641 die Laborkosten der Praxis.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023