Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

GKV-Versicherte haben im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB i. V. m. § 24b SGB V vorgenommenen Schwangerschafts­abbruchs Anspruch auf ärztliche Leistungen, wobei die Vornahme des Abbruchs keine Leistung der Krankenkasse ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für Leistungen nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) aus den Mitteln der Länder.

Nach § 21 Abs. 3 S. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes haben die Ärzte und Einrichtungen bei Schwangerschafts­abbrüchen im Rahmen dieses Gesetzes einen Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch zu zahlen hat. Ärzte und Einrichtungen können ihre Leistungen bei einem ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach dem in Baden-Württemberg festgelegten Leistungskatalog für Schwangerschafts­abbrüche auf der Grundlage des EBM oder pauschal abrechnen. Bei stationär durchgeführten Schwangerschafts­abbrüchen übernimmt das Land Baden-Württemberg für die in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen des Krankenhauses die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus festgesetzten mittleren Kosten. Die Kostenerstattung für gynäkologische Belegärzte erfolgt nach dem in Baden-Württemberg festgelegten Leistungskatalog für Schwangerschafts­abbrüche auf der Grundlage des EBM oder pauschal in Höhe des für belegärztliche Leistungen festgesetzten Betrags.

Die Erlasse des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg und die zugehörigen Formulare stehen unten zum Download zur Verfügung.