Schaubild zu Corona-Tests in Arztpraxen aktualisiert
Einen kurzen Überblick zu Testungen auf SARS-CoV-2 gibt ein Schaubild der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), das jetzt aktualisiert wurde. Auf einer Seite sind die verschiedenen Testanlässe und -verfahren sowie die jeweilige Vergütung grafisch dargestellt. Wir haben die in Baden-Württemberg geltenden Gebührenordnungspositionen (GOPs) für die verschiedenen Coronavirus-Testszenarien ergänzt. Das Schaubild zeigt auf einer Seite, wer sich in einer Arztpraxis testen lassen kann und wie die Leistungen abgerechnet werden.
EBM und TestV im Zusammenspiel
Dabei sind neben der Coronavirus-Testverordnung, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis zum 30. Juni verlängert hat, die aktuellen Regelungen im EBM berücksichtigt.
In der vertragsärztlichen Versorgung ist die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen zusätzlich vergütet wurden, vom Bewertungsausschuss nicht über den 31. März hinaus verlängert worden.
Bestätigungs-PCR über TestV abrechenbar
Abstrich-Leistungen für PCR-Bestätigungstests nach positivem Antigentest (Schnelltest oder Selbsttest) werden weiterhin über die Testverordnung (GOP 99531) abgerechnet und vergütet, unabhängig davon, ob derjenige Symptome zeigt.
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