SARS-CoV-2: Antikörpertest als GKV-Leistung
Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann insbesondere bei milden Verläufen einer SARS-CoV-2-Infektion eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein und ab 8. Mai 2020 als GKV-Leistung abgerechnet werden.
Zwei Blutproben
Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden.
Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. (IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen sind nicht möglich.)
Auch indirekter Erregernachweis meldepflichtig
Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis. Der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt melden.
Hinweise zur Abrechnung
Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Pseudo-GOP 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.
Die Ärzte, die Antikörper untersuchen, sollten freiwillig an Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.