Coronavirus-TestV: Bis zu 9 Euro für PoC-Tests
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine seit 15. Oktober geltende Corona-Testverordnung (TestV) überarbeitet. Die Testverordnung regelt, in welchen Fällen die Kosten für Corona-Tests übernommen werden, obwohl keine Symptome vorliegen, beispielsweise bei Kontaktpersonen oder Beschäftigten im Gesundheitswesen. Generell gilt: Tests bei Personen mit COVID-19-Symptomen werden nach EBM abgerechnet, Tests bei Personen ohne Symptomatik nach der TestV.
Neue TestV ab 2. Dezember 2020
Wichtige Änderungen für Vertragsärzte
- Mit Ablauf des 15. Dezember enden die kostenlosen Testungen asymptomatischer Reiserückkehrer bzw. Einreisender aus Risikogebieten im Ausland.
- Die Sachkostenerstattung für Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) GOP 88312 wird auf maximal 9 Euro angehoben (bisher maximal 7 Euro je Schnelltest).
- Klarstellung, dass Personen, die sich infolge einer roten Warnung in ihrer Corona-Warn-App testen lassen möchten, automatisch einen Testanspruch haben. Sie können sich direkt an einen Vertragsarzt zur Testung wenden, ohne dass der ÖGD dies beauftragt.
- Die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses – wird auf zehn Tage verkürzt. Testanspruch auf Testung von Kontaktpersonen § 2 und bei einem Ausbruchsgeschehen § 3 besteht explizit auch zur Verkürzung der Absonderungszeit.
- Neue GOP 99529 (5 Euro) ist für Gespräche in Zusammenhang mit der Feststellung von Kontaktpersonen ohne anschließenden Abstrich berechenbar.
- Der Kreis der Gesundheitseinrichtungen, in denen die Kosten übernommen werden, um Beschäftigte regelmäßig präventiv zu testen, wird um Tageskliniken, Rettungsdienste, Hospize und SAPV und private Arzt- und Zahnarztpraxen erweitert. Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sieht dabei eine Abrechnung über die KVen vor.
- Ärztliche Schulungen des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen (z. B. Pflegeheimen) zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Tests werden über die GOP 88311 mit 70 Euro vergütet. Diese Schulungen sind nun (höchstens) alle zwei Monate je Einrichtung abrechenbar.
- Labordiagnostik nach positivem laborgestützten Antigen-Test ist nach TestV abzurechnen und nicht als Krankenbehandlung nach EBM.
Wir haben unsere Übersicht Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick! und unser Merkblatt Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen an die neue TestV angepasst.
Dokumente zum Download
- Übersicht Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick!
- BMG-Grafik Nationale Teststrategie Corona ab 2. Dezember 2020
- Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen
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