Cannabis: Verordnung wird einfacher

Kein neuer Antrag bei Wechsel der Blütensorte mehr notwendig

Änderungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) erleichtern künftig die Verordnung von Cannabis. Nach einmal erfolgter Genehmigung ist in folgenden Fällen kein erneuter Antrag bei der Krankenkasse notwendig: 

  • Anpassung der Dosierung
  • Wechsel zwischen verschiedenen Blütensorten
  • Wechsel zwischen verschiedenen Extrakten in standardisierter Qualität

Nach Krankenhausaufenthalt schnellere Entscheidung über Antrag 

Wurde eine Cannabis-Therapie im Rahmen eines stationären Aufenthalts begonnen und soll diese im ambulanten Bereich fortgeführt werden, so muss die zuständige Krankenkasse nun innerhalb von drei Tagen ab Antragseingang entscheiden. Diese verkürzte Frist galt bislang nur für Patienten im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Für alle anderen Patienten gilt: Die Krankenkasse muss einen Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeiten bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erforderlich ist.

So verordnen Sie Cannabis ohne finanzielles Risiko

  • Verordnen Sie nur dann Cannabis auf einem Kassenrezept, wenn eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorliegt. In der Vergangenheit kam es bei Verordnungen ohne vorliegende Genehmigung bereits zu Prüfanträgen.
  • Auch bei erfolgter Genehmigung ist eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung nicht ausgeschlossen. Cannabis steht in Baden-Württemberg auf der Liste der exRW-Wirkstoffe und ist damit in der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht von Bedeutung. Eine zielgerichtete, wirtschaftliche Wirkstoffauswahl und -menge ist dennoch erforderlich.