Keine Abrechnung nach TestV ab März
Die Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) läuft Ende Februar 2023 aus. Die Abrechnung und Vergütung von folgenden TestV-Leistungen kann nur noch bis zum 28. Februar 2023 (Leistungsdatum) erfolgen.
- Abstriche asymptomatischer Personen (z. B. Bürgertestungen),
- die bestätigende Diagnostik-Testung nach § 4b TestV,
- Sachkosten für die Schnelltests (z. B. zur Testung Praxispersonal) sowie
- allen weiteren über die TestV vereinbarten Leistungen (z. B. für Abstriche GOP 88310 H/M/N oder 99531 bzw. für die Sachkosten GOP 88312 / 88312B)
Sie sollten diese Leistungen möglichst mit der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2023 abrechnen. In Einzelfällen können Nachzügler (Leistungsdatum muss vor dem oder am 28. Februar 2023 liegen) noch mit der Quartalsabrechnung 2/2023, oder letztmalig mit 3/2023 abgerechnet werden. Danach ist eine Vergütung nach Rechtsverordnung ausgeschlossen.
Keine PCR-Testungen asymptomatischer Personen nach TestV mehr
Auch für PCR-Testungen asymptomatischer Personen gemäß TestV, die als csv-Datei (LABTEST) monatlich bei der KV eingereicht werden, gilt das Ende der Abrechnungsmöglichkeit mit dem 28. Februar 2023. Entsprechend sollten Sie die letzte csv-Abrechnungsdatei möglichst im März 2023 einreichen. Etwaige Nachzüglerfälle (Leistungsdatum bis einschließlich 28. Februar 2023) können noch bis spätestens 31. Mai 2023 bei der KVBW eingereicht werden. Später eingehende Dateien können nicht mehr verarbeitet und vergütet werden.
Die Kassenärztliche Vereinbarung Baden-Württemberg (KVBW) informiert darüber auch in einer aktuellen Schnellinformation.
Weiterführende Informationen
Direktkontakt
- Abrechnungsberatung
- 0711 7875-3397
- abrechnungsberatung@kvbawue.de
- Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Formulare OEGD und 10C ungültig ab März
Die Muster OEGD und Muster 10C für Corona-Laboraufträge entfallen ab März 2023.Vorrätige Exemplare dürfen nicht aufgebraucht werden. Praxen verwenden für die Beauftragung eines Coronatests (PCR-Test auf SARS-CoV-2) im Labor ab 1. März 2023 das Formular 10 (ausschließlich GKV-Versicherte Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen).