Elektronische Patientenakte (ePA)
Fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation
Die elektronischen Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Speicher, in dem Gesundheitsdaten des Patienten eingetragen werden können. Damit wird den behandelnden Ärzten und Therapeuten eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation aufgezeigt.
Dabei ist die ePA eine patientengeführte Akte: Nur der Patient entscheidet, ob und wie er die Akte nutzen und wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte, z. B. indem er bestimmt, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.
Die Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, die ePA ihren Versicherten auf deren Anfrage bereitzustellen. Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten die notwendige technische Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen.
ePA: Neue Anwendung einsetzen und Sanktionen vermeiden
ePA-Stufe 1.0 oder 2.0 ist zunächst ausreichend
Vertragsärzte müssen keine Reduzierung Ihrer TI-Pauschale befürchten, wenn sie nicht die aktuelle ePA-Version in ihrer Praxis vorhalten. Das BMG hat klargestellt, dass die Installation eines ePA-Moduls in den Versionen 1.0 oder 2.0 ausreicht. Es müssen auch keine Zwischenversionen umgesetzt werden. Eine funktionell erweiterte ePA 3.0 wird voraussichtlich erst ab Januar 2025 zur Verfügung stehen.
Welche Patientendaten können in der ePA gespeichert werden?
- Befunde (z. B. Allergologie- und Laborbefunde)
- Diagnosen
- Impfungen
- Behandlungsberichte
- Therapie-, Foto-, Pflegedokumentationen
- Patienteninformationen
- Schwangerschafts- und Geburtsdokumentationen