Elektronische Patientenakte (ePA)

Fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation

Die elektronischen Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Speicher, in dem Gesundheitsdaten des Patienten eingetragen werden können. Damit wird den behandelnden Ärzten und Therapeuten eine fall- und einrichtungs­übergreifende Dokumentation aufgezeigt.

Dabei ist die ePA eine patientengeführte Akte: Nur der Patient entscheidet, ob und wie er die Akte nutzen und wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte, z. B. indem er bestimmt, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.

Die Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, die ePA ihren Versicherten auf deren Anfrage bereitzustellen. Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten die notwendige technische Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen.

ePA: Neue Anwendung einsetzen und Sanktionen vermeiden

ePA-Stufe 1.0 oder 2.0 ist zunächst ausreichend

Vertragsärzte müssen keine Reduzierung Ihrer TI-Pauschale befürchten, wenn sie nicht die aktuelle ePA-Version in ihrer Praxis vorhalten. Das BMG hat klargestellt, dass die Installation eines ePA-Moduls in den Versionen 1.0 oder 2.0 ausreicht. Es müssen auch keine Zwischenversionen umgesetzt werden. Eine funktionell erweiterte ePA 3.0 wird voraussichtlich erst ab Januar 2025 zur Verfügung stehen.

Welche Patientendaten können in der ePA gespeichert werden?

  • Befunde (z. B. Allergologie- und Laborbefunde)
  • Diagnosen
  • Impfungen
  • Behandlungsberichte
  • Therapie-, Foto-, Pflegedokumentationen
  • Patienteninformationen
  • Schwangerschafts- und Geburtsdokumentationen

Technische Voraussetzungen

Damit Sie die bisherige ePA 1.0 in der Praxis nutzen können, sind folgende technische Voraussetzungen notwendig:

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
  • Update des TI-Konnektors auf den ePA-Standard (PTV 4)
  • ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation über LÄK  oder LPK

Um die aktuelle ePA 2.0 in der Praxis zu verwenden, sind zusätzlich folgende technische Voraussetzungen notwendig:

  • Update des TI-Konnektors (PTV 5)
  • ePA 2.0-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)

Vergütung für die Erstbefüllung

Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird weiterhin mit rund zehn Euro honoriert. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Die GOP 01648 gilt nun bis 14. Januar 2025.

Weitere Details finden Sie auf der KBV-Themenseite zur ePA.