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DIE JAHRE 1950 BIS 1960

Der Wiederaufbau der ärztlichen Selbstverwaltung steht im Zeichen eines endgültigen Interessenausgleichs zwischen Kassenärzten und Krankenkassen. Anstelle des Einzelvertrages tritt der Gesamtvertrag und die Gesamtvergütung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen als ausschließlichen Vertragspartnern. Die niedergelassenen Ärzte haben ihre erste gesetzlich verankerte Interessenvertretung. 1955 legt ein neues Kassenarztrecht den Grundstein zur Entwicklung eines modernen Gesundheitssystems. Diese Aufgabe geht an die KVen und definiert unsere Zuständigkeit so:

  • Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung
  • Gewährleistung einer nach Gesetz, Vertrag und Richtlinien ordnungsgemäßen Durchführung der ärztlichen Tätigkeit
  • Interessenwahrung der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen

Dem Aufbau eines beispielhaften und von hoher Qualität gekennzeichneten Gesundheitswesens in Deutschland steht nun nichts mehr im Wege.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2011