Famulatur

Praktikum in der Vertragsarztpraxis

Die Famulatur ist Bestandteil der ärztlichen Ausbildung und Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung laut § 7 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Dieses Praktikum hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Tätigkeit im ambulanten und stationären Bereich vertraut zu machen. Aktuell setzt sich die viermonatige Famulatur aus zwei Monaten im Krankenhaus und zwei Monaten in der ambulanten Versorgung zusammen, von denen ein Monat in einer hausärztlichen Praxis zu absolvieren ist.

Famulatur gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Ziffern 1 bis 3 ÄApprO:

  1. ein Monat (30 Tage) in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder in einer geeigneten ärztlichen Praxis
    → „Praxisfamulatur”
  2. zwei Monate (60 Tage) in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
    → „Krankenhausfamulatur”
  3. ein Monat (30 Tage) in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung
    → „Hausarztfamulatur“

Wer ist Hausarzt gemäß § 73 SGB V?

  • Allgemeinmediziner
  • Internisten ohne Schwerpunkt, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Kinder- und Jugendärzte
  • Praktische Ärzte

Famulaturförderung der KVBW

Die KVBW unterstützt Studenten, die ihre Famulatur in einer haus- oder fachärztlichen Vertragsarztpraxis in Baden-Württemberg absolvieren:

  • 160 Euro für einen Monat (30 Kalendertage)
  • 320 Euro für zwei Monate (60 Kalendertage)

Die Famulaturförderung ist begrenzt auf maximal zwei Monate je Famulus.

Die Famulaturförderung ist als Taschengeld für den Famulus gedacht, wird aber immer an den Vertragsarzt überwiesen.

Wichtiger Hinweis

Ob die abgeleisteten Famulaturabschnitte nach der Approbationsordnung anerkannt werden, entscheidet das Landesprüfungsamt. Die Förderung durch die KVBW entfaltet keinen automatischen Anspruch auf Anerkennung der Famulatur. Bei der Prüfung der Förderfähigkeit orientieren wir uns an den Vorgaben des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg: Merkblatt Famulatur

Informationen zur Antragstellung bei der KVBW

Wenn Sie einen Antrag auf Förderung der Famulatur stellen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

  • schriftlicher Antrag unmittelbar nach Ablauf der Famulatur, spätestens innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung.
  • vollständig ausgefüllter Antrag einschließlich
    • Unterschrift des ausbildenden Arztes / der ausbildenden Ärzte
    • Unterschrift des Famulus
    • Vertragsarztstempel
    • IBAN und BIC des Vertragsarztes
  • Antrag erst stellen, wenn Sie 30 Kalendertage Famulatur nachweisen können.

Voraussetzungen für die Famulaturförderung

Die KVBW fördert eine Famulatur nur dann, wenn die Vorgaben der ÄApprO erfüllt sind. Förderungsfähig sind maximal zwei Famulaturabschnitte in Vertragsarztpraxen, von denen einer in einer Facharztpraxis abgeleistet werden kann.

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • ein Famulaturabschnitt mindestens 30 Kalendertage
    bzw. bei Aufteilung mindestens 14 Tage pro Unterabschnitt (z. B. zwei Blöcke mit 15 Kalendertagen oder ein Block mit 14 und ein Block mit 16 Kalendertagen);
  • ganztägig unter ärztlicher Leitung
  • bei einem Vertragsarzt in Baden-Württemberg
  • Antrag spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Famulatur

Berechnung des Zeitraums der Famulatur

Wie der Zeitraum der Famulatur berechnet wird, erläutern die Richtlinien des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg:

„Bei der insgesamt viermonatigen Famulatur sind 120 Kalendertage nachzuweisen. Mindestens 30 Tage sind in der ambulanten Krankenversorgung, mindestens 60 Tage in der stationären Krankenversorgung und mindestens 30 Tage in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung abzuleisten.

Eine Aufteilung der Famulatur in bis zu 5 Abschnitte ist möglich. Die Mindestdauer eines Abschnittes beträgt 14 Kalendertage.

Die Famulatur ist ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn die einzelnen Abschnitte jeweils einen Zeitraum von einem Monat umfassen. Die Famulatur ist so zu planen, dass sie an einem Werktag regulär begonnen wird (der Beginn an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird nicht berücksichtigt). Bei Famulaturen, die 30 Tage umfassen, werden alle Tage berücksichtigt, also auch Wochenenden und Feiertage.

Beispiele:   

  • 01.03. – 31.03. = 31 Kalendertage
  • 01.04. – 30.04. = 30 Kalendertage
  • 14.02. – 15.03. = 30 Kalendertage (Februar hat 28 Kalendertage)

Die Famulatur muss ununterbrochen abgeleistet werden; eine Unterbrechung, z. B. wegen klinischen Unterrichtsveranstaltungen, ist nicht zulässig. Bei krankheits­bedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich) gilt die begonnene Famulatur als ein Abschnitt, wenn diese nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird.

Famulaturen in einer Praxis bzw. in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung sind so zu planen, dass während dieser Zeit die Praxis nicht geschlossen hat.

Wird die Famulatur kürzer als 30 Tage abgeleistet, wird nur für jede vollständig abgeleistete Woche das Wochenende mitgezählt.

Eine 14-tägige Famulatur wird nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass an mindestens 10 Arbeitstagen tatsächlich famuliert wurde (bei einer 16-tätigen Famulatur muss an mindestens 12 Tagen tatsächlich famuliert werden).

Eine 14-tägige Famulatur über die Feiertage an Ostern, Pfingsten oder Weihnachten kann nur in einem Krankenhaus abgeleistet werden.“

Auszug aus dem Merkblatt des Landesprüfungsamtes des Regierungspräsidums Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie, Stand Februar 2017

Ablauf der Famulatur – Organisatorisches für Famulus und Vertragsarzt

Die folgenden Informationen dienen zur Vorbereitung und Organisation eines reibungslosen Ablaufs der Famulatur in der Vertragsarztpraxis:

  • Vertragsarztpraxis: Grundsätzlich kann jeder Vertragsarzt in seiner Praxis eine Famulatur anbieten. Zu berücksichtigen ist, dass die Famulatur ganztägig unter ärztlicher Anleitung abgeleistet werden muss:
    Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie.
  • Zeugnis: Nach Beendigung der Famulatur muss der ausbildende Arzt dem Famulus ein Zeugnis zur Vorlage beim Prüfungsamt ausstellen. Das Formblatt „Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus“ und das Formblatt „Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung“ finden Sie für Baden-Württemberg auf der Homepage des Regierungspräsidiums:
    Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie.
  • Vereinbarungen: Vertragsarzt und Famulus sollten schriftlich Art und Zeitumfang der Tätigkeit des Famulus in der Praxis, die Teilnahme an Hausbesuchen sowie Tätigkeiten bei Notfällen vereinbaren. In der Regel nimmt der Famulus an der normalen Sprechstunde und den Hausbesuchen teil.
  • Patienteneinwilligung: Ist der Famulus beim ärztlichen Gespräch mit anwesend, muss zuvor das Einverständnis des Patienten eingeholt werden.
  • Vergütung: Da die Famulatur Teil des Medizinstudiums ist, handelt es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis zwischen Arzt und Famulus. Eine Vergütung ist nicht vorgeschrieben bzw. eine freiwillige Leistung des Arztes. Ob und in welcher Höhe der Famulus eine Aufwandsentschädigung erhält, sollte im Vorfeld besprochen werden. Wird eine Vergütung gewährt, ist nach Auskunft des Finanzamts eine Lohnsteuerkarte erforderlich.
  • Überweisung der Förderung: Die KVBW zahlt die Förderung immer an den Vertragsarzt aus. Dieser ist gehalten, den Betrag an den Famulus weiterzuleiten.
  • Kranken-, Unfall-, und Haftpflichtversicherung: Der Famulus ist als Student krankenversichert. Er braucht für die Famulatur keine gesonderte Krankenversicherung. Während der Famulatur gilt er als Hilfskraft des Arztes und ist als solche bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert (Anmeldung erfolgt rückwirkend) und durch die ärztliche Haftpflichtversicherung mit abgesichert.

Weiterführende Informationen zu Ablauf und Organisation der Famulatur finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin: DEGAM Famulaturbörse

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Famulaturförderung finden Sie unter:
FAQ Famulatur »