
WER SICH FRÜH EINTRÄGT, IST SCHNELLER DRAN
In den meisten Stadt- und Landkreisen können sich Ärzte und Psychotherapeuten wegen Zulassungsbeschränkungen nicht frei niederlassen. Wer eine Praxis neu gründen oder übernehmen möchte, sollte deshalb die Aufnahme in eine Warteliste beantragen. Das Eintragungsdatum ist u.a. ein Kriterium für die Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V bei der Praxisübernahme in gesperrten Gebieten.
Die Aufnahme in die Warteliste kann nur nach vorheriger Arztregistereintragung erfolgen. Sie ist entsprechend der Fachgebietsbezeichnung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen und wird nur für Fachgruppen geführt, die der Bedarfsplanung in gesperrten Planungsbereichen unterliegen. Die Aufnahme ist gebührenfrei.
Die Wartelisteneintragung ist für mehrere Planungsbereiche möglich. Bitte beachten Sie:
Dass die Eintragung in der Warteliste nicht automatisch zur Aufnahme in die Bewerberliste für eine frei werdende Vertragspraxis führt, sondern in jedem Falle eine Bewerbung aufgrund der Ausschreibung im Ärzteblatt erfolgen muss.
Dass die Bewerbung für einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nicht automatisch zur Aufnahme in die Warteliste des entsprechenden Planungsbereiches führt, sondern auch im Einzelfall zu beantragen ist.
Dass keine Ranglistennummer in der Warteliste vergeben wird, da es sich hierbei nicht um eine „Nachrückliste“ handelt. Von Bedeutung ist nur, wie lange ein Bewerber schon auf der Warteliste steht.
Die Wartelisteneintragung können Sie formlos oder mit unserem Formular beantragen. Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Arztregisterauszuges bei, aus der Ihre Fachgebietsbezeichnung ersichtlich ist. Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren Experten in der zuständigen Bezirksdirektion.




