
UNTERSTÜTZUNG GESUCHT?
Wer in einem gesperrten Planungsbereich über Unterstützung in seiner Praxis nachdenkt, für den ist das in Form einer "Anstellung mit Leistungsbeschränkung" oder als Jobsharing realisierbar.
Vertragsarzt und Partner müssen hierzu der gleichen Fachrichtung angehören und sich für die Dauer der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft bzw. der Anstellung verpflichten, den Leistungsumfang der Praxis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht wesentlich zu überschreiten. Die Leistungsbeschränkung wird vom Zulassungsausschuss verbindlich festgelegt. Mehr dazu steht im Merkblatt unter "PDFs zum Thema". Bevor eine solche verpflichtende Leistungsbeschränkung eingegangen wird, sollten Sie auch die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen bedenken.
Wir beraten individuell über die Vor- und Nachteile der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber der Anstellung von Ärzten mit Leistungsbegrenzung. Als Entscheidungshilfe berechnen wir den voraussichtlichen Umfang der Leistungsbegrenzung. Und wir informieren über mögliche finanzielle Konsequenzen des Vorhabens.




