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DIE BERUFSAUSÜBUNGSGEMEINSCHAFT (BAG)

Die Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) sieht gegenüber der Praxisgemeinschaft eine deutlich engere Bindung der Kooperationspartner vor, die nun nicht mehr eigenständig, sondern mit allen Rechten und Pflichten, Chancen und Risiken Gesellschafter an einem gemeinsamen Unternehmen sind. Die BAG bildet also gesellschaftlich und rechtlich eine Einheit. Sie muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden und wird auch bei der Abrechnung mit nur einer KV-Nummer geführt.

 

Über die fachliche Nutzung der Praxis hinaus sind auch eine ganze Reihe von Regelungen zu Eigentumsverhältnissen, Versorgungsansprüchen, Kompetenzverteilung, Vertretungsbefugnissen, Urlaubs- und Fortbildungsansprüchen, Haftungsfragen und nicht zuletzt die Gewinnverteilung zu bedenken. Allesamt Themen, die gut durchdacht und auf langfristige Tragfähigkeit angelegt sein müssen.

 

Für all das hat die KVBW Fachberater, auf deren Wissen Sie zurückgreifen können.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2011