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NEBENBETRIEBSSTÄTTEN SIND GENEHMIGUNGSPFLICHTIG

Vertragsärzte und -psychotherapeuten können gem. § 24 Abs. 3 Ärzt-ZV neben ihrem Hauptsitz auch an weiteren Orten tätig werden, sofern die KVBW diese Nebenbetriebsstätten (früher Zweigpraxen) zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Nebenbetriebsstätte verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Praxishauptsitzes beeinträchtigt wird. Die Genehmigung zum Betrieb einer Nebenbetriebsstätte kann auch einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) erteilt werden.

Letzte Aktualisierung: 16.05.2012