TEILZULASSUNG BEI VOLLEM LEISTUNGSSPEKTRUM
Seit dem 01.01.2007 ist neben einer Vollzulassung auch die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag möglich, der zu mindestens 10 Sprechstunden pro Woche verpflichtet. Hälftiger Versorgungsauftrag bedeutet nicht, dass man sich auf einzelne Leistungen seines Fachgebietes beschränken kann. Die Nebentätigkeit in einem Krankenhaus oder bei einem anderen Vertragsarzt ist bei gleichzeitig bestehender Vollzulassung nur bis zu 13 Stunden pro Woche möglich. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag ist die Nebentätigkeit in einem höheren Umfange zulässig. Ansonsten unterliegt die sogenannte Teilzulassung denselben Regularien wie die Vollzulassung.
Letzte Aktualisierung: 05.10.2011




