
FAMULATUR IN DER VERTRAGSARZTPRAXIS
Famulaturen bieten eine hervorragende Gelegenheit, die ambulante Versorgung kennen zu lernen. Die KVBW unterstützt daher Vertragsarztpraxen, die einen Famulus beschäfzigen auf Antrag mit 160 Euro für einen Monat bzw. 320 Euro für zwei Monate. Der Zuschuss ist als Taschengeld für den Famulus an diesen auszuzahlen. Der Antrag zur Gewährung des Zuschusses (rechts bei den Dokumenten zum Download) ist grundsätzlich vor Antritt der Famulatur, spätestens jedoch bis zum Ende des Famulaturzeitraumes bei der KVBW einzureichen.
Die Famulaturdauer beträgt gemäß § 7 der Approbationsordnung für Ärzte vier Monate, wovon zwei Monate in einer ärztlichen Praxis abgeleistet werden können.
Die Famulatur ist Teil des medizinischen Studiums. Es handelt sich also nicht um ein Arbeitsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Arzt (oder den niedergelassenen Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis) und dem Famulus. Eine klare Absprache zwischen dem aufnehmenden Arzt und dem Famulus ist dennoch sinnvoll, damit beide ihr Einverständnis zur Famulatur nicht unter falschen Voraussetzungen geben.
Klare Vereinbarungen
Praxisinhaber und Famulus sollten schriftlich Art und Zeit der Tätigkeit in der Praxis vereinbaren, die Teilnahme an Hausbesuchen sowie Tätigwerden bei Notfällen (gegebenenfalls bei Nacht). In der Regel nimmt der Famulus an den normalen Sprechstunden und den erforderlichen Hausbesuchen teil. Ist ein Famulus beim ärztlichen Gespräch anwesend, muss zuvor das Einverständnis des Patienten eingeholt werden.
Da sich der Famulus in der Ausbildung befindet, ist die Zahlung einer Vergütung nicht zwingend. Diese Frage sollte jedoch vor der festen Zusage beider Seiten zur Beschäftigung eines Famulus geklärt werden, um spätere Misshelligkeiten auszuschließen. Wird eine Vergütung gewährt, ist nach Auskunft der Finanzbehörden eine Lohnsteuerkarte erforderlich.
Da der Famulus während des Studiums gesetzlich gegen Krankheit versichert ist, erübrigt sich der Abschluss einer besonderen Krankenversicherung für die Zeit der Famulatur. Während seiner Tätigkeit in einer Praxis gilt der Famulus als Hilfskraft des Praxisinhabers. Er ist daher durch die Berufsgenossenschaft gegen Berufskrankheiten und Berufsunfälle versichert. Da die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft rückwirkend erfolgt, ist eine vorsorgliche Information nicht erforderlich. Der Famulus gehört zum ärztlichen Hilfspersonal und ist im Rahmen der vom Arzt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abgesichert.
Nach Beendigung der Famulatur muss der ausbildende Arzt ein Zeugnis (nach der Mustervorlage rechts unter den PDF-Dokumenten) ausstellen.




