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DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR AUSGELAGERTE PRAXISRÄUME

§ 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) regelt, dass der Vertragsarzt, der spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume) erbringt, Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen hat.

 

Speziell sind die Leistungen dann, wenn sie bezogen auf das sonstige Leistungsspektrum der Vertragsarztpraxis deutlich abgrenzbar und in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Hinsicht tatsächlich als speziell anzusehen sind.

Weitere Voraussetzungen für die Tätigkeit in ausgelagerter Praxisräume sind:

  • Die ausgelagerten Praxisräume befinden sich im selben Landkreis wie der Vertragsarztsitz.
  • Sie sind in räumlicher Nähe (maximal 30 Fahrminuten) zum Vertragsarztsitz.
  • Der Erstkontakt findet am Vertragsarztsitz statt.
  • In den ausgelagerten Praxisräumen werden keine Sprechstunden abgehalten.
  • Keine Leistungsidentität mit den Leistungen am Vertragsarztsitz.
  • Persönliche Leistungserbringung.
  • Klare räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung zur Umgebung, ggf. nachgewiesen durch Grundrisse oder Nutzungsverträge.
  • Eigenes Praxisschild.

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z.B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein. Die Genehmigung dazu erteilt unser Geschäftsbereich Qualitätssicherung.

Letzte Aktualisierung: 03.04.2012