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PERSÖNLICHE PATIENTENVERSORGUNG IST PFLICHT

Die Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit gemäß Zulassungsverordnung beinhaltet neben anderem die grundsätzliche Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Daraus ergibt sich für unsere Mitglieder, dass sie zur Erfüllung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages jeden Tag und zu jeder Zeit persönlich zur Verfügung stehen müssen.

 

Es ist zwar selbstverständlich, dass dies von keinem Arzt und keinem Psychotherapeuten verlangt werden kann, aber es erwächst daraus die bindende Verpflichtung, die Praxis im Verhinderungsfall fortführen zu lassen oder dafür Sorge zu tragen, dass bei eigener Abwesenheit die Patientenversorgung anderweitig sichergestellt ist. Für Vertragsärzte gilt deshalb, dass sie uns die Zeiten ihrer Abwesenheit melden und einen Vertreter, der die Versorgung ihrer Patienten übernimmt, benennen müssen.

 

Gleiches gilt auch für Psychotherapeuten. Zwar eingeschränkt dadurch, dass eine Vertretung bei Therapien nicht statthaft ist, aber es ist den Patienten auf jeden Fall bekannt zu geben, an wen sie sich im Notfall wenden können.

Letzte Aktualisierung: 30.04.2012