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WAS ES BEI SONSTIGEN VERORDNUNGEN ZU BEACHTEN GILT
| Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransporten | ||
Die Krankenkassen zahlen in besonderen Ausnahmefällen Krankenfahrten mit dem öffentlichen Personnennahverkehr, einem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung, beispielsweise für Fahrten zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie oder Fahrten zur Dialyse. Diese Fahrten verordnet der Vertragsarzt in aller Regel vorab. Die Voraussetzungen für die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung regeln die Krankentransport-Richtlinien.
Bei Fragen zur Verordnung unterstützen wir Sie gerne. Wenden Sie sich einfach an unsere Fachberater.
Downloadbare Dokumente
| Verordnung von Krankenbeförderung |
| Verordnungsforum 17 - Fragenkatalog Krankenbeförderung (Stand April 2011) |
Externe Links
| G-BA Richtlinie Krankenfahrten |
| KBV: Verordnungsvordruck und Vordruckerläuterung Krankenbeförderung |
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| Verordnung von häuslicher Krankenpflege | ||
Patienten können häusliche Krankenpflege durch ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen erhalten, wenn das im Rahmen der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und keine Person im Haushalt lebt, die die Versorgung leisten kann. Häusliche Krankenpflege kann aus zwei Anlässen verordnet werden. Entweder, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder um das Ziel der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Wann und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege verordnet werden darf, ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege festgelegt worden. Das zugehörige Leistungsverzeichnis listet die verordnungsfähigen Maßnahmen.
Bei Fragen zur Verordnung unterstützen wir Sie gerne. Wenden Sie sich einfach an unsere Fachberater.
Externe Links
| G-BA Richtlinie Häusliche Krankenpflege |
| KBV: Verordnungsvordruck & Vordruckerläuterung Häusliche Krankenpflege |
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| Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) | ||
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll Menschen, die an unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankungen im Endstadium leiden, ermöglichen, bis zuletzt in der vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung betreut zu werden. Ziel ist, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten. Im Vordergrund steht anstelle eines kurativen Ansatzes die medizinisch-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern. Seit 2007 haben GKV-Versicherte darauf einen Anspruch. Diese Leistungen dürfen allerdings nur von besonders zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Grundlage für deren Tätigkeit ist eine Verordnung des behandelnden Arztes nach Maßgabe der SAPV-Richtlinie.
Für das Ausstellen der Verordnung ist eine besondere Qualifikation im Bereich der Palliativmedizin nicht verpflichtend. Das Ausfüllen des Vordrucks auf Muster 63 kann, soweit die Kriterien der Richtlinien beim Patienten zutreffen, von Vertragsärzten, welche laut EBM hierzu berechtigt sind, nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01425 EBM (25,10 Euro) für die Erstverordnung und jeweils 01426 EBM (15,07 Euro) für ggf. notwendige Folgeverordnungen abgerechnet werden.
Bei Fragen zur Verordnung unterstützen wir Sie gerne. Wenden Sie sich einfach an unsere Fachberater.
Externe Links
| G-BA Richtlinie SAPV |
| KBV: Verordnungsvordruck & Vordruckerläuterung SAPV |
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