Masern:
Einmalige Masern-Impfung, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff, für alle nach 1970 geborenen Erwachsenen ≥ 18 Jahre mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, insbesondere wenn sie im Gesundheitsdienst, in der Betreuung von Immundefizienten oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten.
Meningokokken:
Der G-BA konkretisiert den Abschnitt zur Impfung gegen Meningokokken in Spalte 2 wie folgt: Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugatimpfstoff.
Pertussis:
Indikationsimpfung für „Frauen im gebärfähigen Alter“ statt für „Frauen mit Kinderwunsch“, sofern in den letzten 10 Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat.
Röteln:
Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter. Bei entsprechender zusätzlicher Masern-Indikation sollte die erste Impfung mit einem MMR-Impfstoff, die zweite Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff erfolgen. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff. Bei entsprechender zusätzlicher Masern-Indikation sollte die Impfung mit einem MMR-Impfstoff erfolgen.
Cholera:
Für die Cholera-Impfung erfolgte eine Präzisierung und Anpassung an die nationalen und internationalen Empfehlungen: „Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. B. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen“.
Unbedingt beachten: Reiseschutzimpfungen sind keine Kassenleistung!
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Anlage 1 zur Schutzimpfungsrichtlinie beinhaltet Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen. In einer einheitlichen Tabelle sind die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen bezüglich des Leistungsanspruches und weitere Anmerkungen z. B. zur Kostentragung aufgeführt.
Downloadbare DokumenteArtikel druckenArtikel weiterempfehlenSeit dem 1. Juli 2007 sind die in der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführten Impfungen Pflichtleistungen der Krankenkassen.
In Baden-Württemberg ist die Übernahme weiterer Impfungen durch die Krankenkassen auf Grundlage einer Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg im Rahmen der Schutzimpfungsvereinbarung geregelt. Dies betrifft die Impfungen gegen Hepatitis B Grundimmunisierung ohne Altersbegrenzung (GOP 89132), FSME ohne regionale Einschränkung (GOP 89102 A / B / R) sowie die Influenzaimpfung (GOP 89133) ohne Altersbegrenzung.
Achtung: Weitere Impfungen, die von den Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten werden, jedoch nicht in der Impfvereinbarung geregelt sind, werden auf Privatrezept verordnet. Für den Patienten besteht die Möglichkeit, das Privatrezept zur Kostenerstattung bei der Krankenkasse einzureichen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSeit dem 1. Oktober 2008 gibt es einen Schutzimpfungsvertrag, der ermöglicht, Impfstoffe aus dem Sprechstundenbedarf zu entnehmen und die Impfleistung über die Krankenversichertenkarte abzurechnen.
Bitte beachten: dieser Vertrag gilt nicht automatisch für jede einzelne Krankenkasse.
Folgende Krankenkassen sind dem Vertrag beigetreten:
- AOK
- Ersatzkassen
- Landwirtschaftliche Krankenkasse einschließlich der Krankenkasse für den Gartenbau
- Knappschaft
- beigetretene Kassen des IKK- bzw. BKK-Systems
Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 04.04.2011) haben sich folgende Krankenkassen leider noch nicht entschließen können, dem Vertrag beizutreten:
- BKK Basell
- BKK KARL MAYER
- BKK KEVAG KOBLENZ
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAchtung: Gilt nur für Versicherte der dem Schutzimpofungsvertrag beigetretenen Krankenkassen!
In der Regel als Sprechstundenbedarf zu Lasten der zuständigen AOK-Bezirksdirektion – (bitte die Feldkennzeichnung 8 des Rezeptformulars beachten).
Ausnahme:
HPV: Verordnung auf den Namen des Patienten, bitte achten Sie auf die Kennzeichnung des Felds „8“ für Impfungen auf dem Rezeptformular
Impfstoffe für Versicherte nicht beigetretener Krankenkassen (BKK Basell, BKK KARL MAYER, BKK KEVAG KOBLENZ, BKK VBU) sind auf Privatrezept zu verordnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNachschlagen in der Anlage 1!
Alle Berufsgruppen, die in Spalte 2 aufgeführt sind: Impfkosten (SSB)
Alle Berufsgruppen, die in Spalte 3 aufgeführt sind: Privatverordnung, hier ist der Arbeitgeber in der Leistungspflicht!
Ist bei einer Impfung die Zuordnung eines Berufs sowohl unter den in Spalte 2 den genannten Berufsgruppen als auch in Spalte 3 möglich, hat die Zuordnung in Spalte 3 Priorität. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Kosten für die Schutzimpfung zu tragen und es besteht kein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt auf Privatrezept.
Downloadbare DokumenteArtikel druckenArtikel weiterempfehlenNach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006 sind die notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten allgemeiner Inhalt der Weiterbildung.
Bereits in der Vergangenheit hat der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg entschieden, dass Ärzte über die jeweiligen Gebietsgrenzen hinaus impfen dürfen. Der Besuch eines anerkannten Kurses über richtiges Impfen wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie in der SI-RL angegebenen Impftermine korrespondieren mit den Zeitangaben der STIKO-Empfehlung. Sie berücksichtigen zudem die für den Aufbau eines Impfschutzes notwendigen Zeitabstände zwischen den Impfungen. Ein vollständiger Impfschutz ist nur dann gewährleistet, wenn die empfohlenen Impfserien auch abgeschlossen wurden. Unzureichend geimpfte Kinder verfügen über einen mangelnden Impfschutz. Deshalb hat altersgerechtes Impfen Vorrang vor Nachholimpfungen.
Spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind bei Jugendlichen versäumte Impfungen nachzuholen.
Erwachsene haben Anspruch auf das Nachholen der empfohlenen Standardimpfungen Diphtherie, Tetanus und Kinderlähmung. Ansonsten wird ein generelles Nachholen von Impfungen, die bis zum 18. Lebensjahr empfohlen werden, über das 18. Lebensjahr hinaus nicht durch die GKV getragen. Ein Anspruch besteht hier nur aufgrund eines individuell erhöhten Expositions-, Erkrankungs- oder Komplikationsrisikos im Rahmen der SiR sowie bei Satzungsleistungen in Baden-Württemberg.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie sich aus der Anlage 1 der SI-RL und den entsprechenden Fachinformationen ergebenden Impftermine und -abstände sollten in der Regel eingehalten und weder unter- noch überschritten werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen, die im Kindesalter durchgeführt werden. Deshalb hat altersgerechtes Impfen Vorrang vor Nachholimpfungen. Zum Erreichen einer hohen Durchimpfungsrate und eines angemessenen Impfschutzes können in Ausnahmefällen Impfungen, für die ein Leistungsanspruch in der GKV bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht, auch jenseits des 18. Lebensjahres zu Lasten der GKV beendet werden. Dies sollte allerdings zeitnah erfolgen.
Beispiel: HPV-Impfung: Beginn des Impfzyklus einen Tag vor dem 18. Geburtstag. Die zweite und dritte Impfung können innerhalb von sechs Monaten nachgeholt werden. Sollte im Ausnahmefall ein abweichendes Impfschema erforderlich sein, können alle drei Dosen innerhalb von zwölf Monaten verabreicht werden. Der Impfzyklus muss spätestens einen Tag vor dem 19. Geburtstag abgeschlossen sein.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWörtlich übersetzt: „Einfangen“, d.h. eine Nachhol-Impfkampagne. Diese vorgeschriebene Nachhol-Impfkampagne gibt es bei Meningokokken nicht, trotzdem besteht die Möglichkeit, versäumte Impfungen bis zum 18. Lebensjahr zum Erreichen eines individuellen Schutzes nachzuholen. Die Festsetzung eines zweiten, verpflichtenden Impftermins wie beispielsweise bei der zweiten Masernimpfung im Kindesalter (Catch-up) wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) jedoch nicht für nötig erachtet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSerologische Vor- bzw. Nachtestungen sind anders als früher in einigen Indikationen angenommen, zur Kontrolle des Impferfolgs grundsätzlich nicht erforderlich.
Ausnahmen: im Rahmen der Beratung zur Empfängnisregelung bei unbekannter Immunitätslage gegen Röteln beziehungsweise (seit 1. Oktober 2010) Varizellen bei Frauen mit Kinderwunsch.
Neuaufnahme der Gebührenordnungsposition (GOP) 01833 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM): Seit 1. Oktober 2010 besteht die Möglichkeit, den Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis bei ungeklärter Immunitätslage im Rahmen der Empfängnisregelung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen. Hierzu war eine Anpassung der „Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch“ an die Empfehlungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erforderlich.
Demnach soll eine entsprechende Antikörper-Bestimmung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie durchgeführt werden, wenn sich im Beratungsgespräch von Frauen mit Kinderwunsch ergibt, dass die Immunitätslage gegen Varizellen ungeklärt ist. Hierzu muss mindestens der IgG-Nachweis durchgeführt werden.
Die Immunitätslage ist als geklärt anzusehen, wenn das Ergebnis einer früheren Varizellen-Antikörper-Bestimmung den Nachweis spezifischer Antikörper erbracht hat. Eine entsprechende Bescheinigung ist von der Versicherten anzufordern. Wird diese vorgelegt, ist eine Antikörper-Bestimmung nicht mehr erforderlich. Das Ergebnis der Antikörper-Bestimmung ist in einer besonderen Bescheinigung zu dokumentieren oder im Impfbuch einzutragen. Die GOP 01833 kann nur von bestimmten Facharztgruppen abgerechnet werden (siehe Frage II.12).
Ist keine Immunität vorhanden, soll eine Varizellen-Schutzimpfung empfohlen werden. Die Impfung kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlen- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Onkologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Mikrobiologie
- Transfusionsmedizin
- Experimentelle und diagnostische Mikrobiologie
- Blutspende- und Transfusionsmedizin
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Hierzu kann eine Genehmigung des Geschäftsbereichs Qualitätssicherung der KV Baden-Württemberg Voraussetzung sein.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt in einem Schreiben gegenüber dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen klar, dass sich bei Verordnungen von Impfstoffen keine Zuzahlungspflicht ergibt!
Dennoch werden in Apotheken Zuzahlungen verlangt. Dies gilt jedoch nur für HPV-Impfstoffe bei Versicherten über 18 Jahren. Hintergrund sind die Informationen einiger Krankenkassen an den Deutschen Apotheker-Verband (DAV), wonach diese die HPV-Impfungen nicht von der Zuzahlungspflicht ausgenommen sehen. Behalten die Apotheken die Zuzahlung des Patienten entsprechend der Kennzeichnung in der Apothekensoftware (AOK: zuzahlungsfrei; Techniker Krankenkasse: Zuzahlung erforderlich) nicht ein, werden sie retaxiert. Hintergrund ist, dass die SI-RL die Impfung für Mädchen zwischen 12 bis 17 Jahren empfiehlt.
Der LAV rät den Apotheken daher, die Zuzahlung nach Angabe in der Apothekensoftware unter Ausstellung einer Quittung über die geleistete Zuzahlung zu berechnen (evtl. Erstattung durch die Krankenkasse).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMit der Einführung der bundesweit einheitlichen Dokumentationsziffern in der Schutzimpfungsrichtlinie soll eine einheitliche Dokumentation der durchgeführten Impfungen gewährleistet werden.
In Baden-Württemberg werden die Ziffern sinnvoller Weise seit dem 1. Januar 2008 auch zur Abrechnung der Impfleistungen verwendet.
Auf den ersten Blick erscheint die Vielzahl von Impfziffern und die Zusetzung von Buchstaben verwirrend. Sie werden jedoch logisch, wenn ihre Systematik verinnerlicht wird: Die Ziffernfolge 89 steht für Impfung, die nächstfolgende Ziffer für die Zahl der enthaltenen Impfstoffe, die darauf folgenden zwei Ziffern geben über die Art der Impfung Auskunft. Der Buchstabe A steht für die ersten Impfungen, der Buchstabe B für die letzte Dosis eines notwendigen Impfzyklus, der Buchstabe R für eine Auffrischungsimpfung.
89 1 02 A
| | | |
Impfung Einfach- Art des Erste oder weitere Impfungen
Impfstoff Impfstoffes (Letzte Impfung eines Impfzyklus „B“,
Beispiel: FSME-Impfung (89102A)
Zur Erreichung eines vollständigen Impfschutzes wird innerhalb der fest geltenden Zeiträume dreimal geimpft. Die ersten beiden Impfungen haben den Buchstaben A, die letzte den Buchstaben B als Zusatz. Wird nach einigen Jahren aufgefrischt, ist der Buchstabe R hinzuzusetzen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie alleinige Schutzimpfung im Rahmen einer Arzt-Patienten-Begegnung berechtigt neben der Abrechnung der Impfziffer nicht den Ansatz einer weiteren EBM-Position. Die Praxisgebühr darf in diesen Fällen nicht erhoben werden.
Erfolgt jedoch auch eine kurative Behandlung, so ist selbstverständlich auch die Abrechnung kurativer EBM-Positionen möglich. Damit hat der Patient auch die Praxisgebühr zu entrichten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie nächste fällige Auffrischimpfung Tetanus / Diphterie soll zusammen mit Pertussis, (GOP 89303 R) oder bei gegebener Indikation auch mit Polio, (GOP 89400 R), erfolgen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNach der Schutzimpfungsrichtlinie ist die Impfung gegen Hepatitis A als Indikationsimpfung möglich. Die Grundimmunisierung und Auffrischimpfung wird nach Angaben des Herstellers durchgeführt. Obwohl es nach Herstellerangaben noch nicht völlig etabliert ist, ob immunkompetente Personen, welche auf eine Hepatitis-A-Impfung angesprochen haben, eine Auffrischimpfung als Schutz benötigen, ist die Möglichkeit der Abrechnung der Hepatitis-A-Auffrischimpfung gegeben (GOP 89105 R).
Wir empfehlen jedoch, die Indikation sehr streng zu stellen (siehe aufgeführte Indikationen in der Anlage 1 zur SI-RL) und nur in Einzelfällen eine Auffrischimpfung durchzuführen (siehe auch Fachinformation).
Downloadbare DokumenteArtikel druckenArtikel weiterempfehlenJeder Patient, der eine Arztpraxis in Baden-Württemberg aufsucht, kann gegen Hepatitis B grundimmunisiert werden. Dabei sind die unterschiedlichen Abrechnungsziffern zu beachten:
- Kinder und Jugendliche (GOP 89106 A / B)
- Indikationsimpfung nach Anlage 1 zur SiR, altersunabhängig (GOP 89107 A / B / R)
- Dialysepatienten (GOP 89108 A / B / R)
- Berufsbedingte Impfung, Berufsgruppen, die sich Spalte 3 der Anlage 1 zur SI-RL zuordnen lassen, z. B. Krankenschwester, Arzthelferin (Impfstoff auf Privatrezept und Impfleistung nach GoÄ)
- Berufsbedingte Impfung, Berufsgruppen, die sich Spalte 2 der Anlage 1 zur SI-RL zuordnen lassen, z. B. Polizisten, Sozialarbeiter (GOP 89107 A / B / R)
- Alle anderen Patienten, die sich keiner der o.g. Gruppen zuordnen lassen (Hepatitis B-Satzungsleistung GOP 89132)
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenZwischen den Krankenkassen und der KVBW besteht Einigkeit, dass die Verordnung von Twinrix® als Impfkosten (SSB) erfolgen kann. Leistungsrechtlich bestehen keine Einschränkungen.
Grundimmunisierung mit Twinrix® in Baden-Württemberg möglich, Bezug über SSB, Abrechnung mit 89202 A für die erste und zweite Impfung, 89202 B für die dritte Impfung.
Auffrischimpfung: Gegenwärtig liegen Langzeitdaten über die Persistenz der Antikörper bis zu 60 Monaten nach der Impfung mit Twinrix Erwachsene vor. Die nach einer Grundimmunisierung mit dem Kombinationsimpfstoff beobachteten Anti-HBs- und Anti-HAV-Antikörperwerte liegen jedoch in dergleichen Größenordnung wie nach der Impfung mit den jeweiligen monovalenten Impfstoffen. Auch die Kinetik in der Antikörperabnahme ist vergleichbar. Daher lassen sich die allgemeinen Richtlinien für die Auffrischimpfung aus den Erfahrungswerten mit den monovalenten Impfstoffen ableiten.
Das heißt in der Praxis für die Auffrischimpfung mit Twinrix: Eine Auffrischimpfung mit Twinrix ist als Satzungsleistung möglich, anzusetzen ist die Ziffer 89202 B.
Die KVBW empfiehlt jedoch, bei gesunden Personen, die eine erfolgreiche Grundimmunisierung erhalten haben, und bei denen nach Anlage 1 der SI-RL keine Indikation besteht, auf eine routinemäßige Auffrischimpfung zu verzichten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEntsprechend Anlage 1, Spalte 3 der SI-RL besteht bei dieser beruflichen Indikation kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Darunter fallen: Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung) .
Die Verordnung ist auf Privatrezept vorzunehmen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEinmalige Masern-Impfung als GKV-Leistung, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff, für alle nach 1970 geborenen Erwachsenen ≥ 18 Jahre mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, insbesondere wenn sie im Gesundheitsdienst, in der Betreuung von Immundefizienten oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten.
Bei weiteren beruflichen Indikationen ist entsprechend den in Anlage 1, Spalte 3 der SI-RL aufgeführten Berufsgruppen der Arbeitgeber leistungspflichtig:
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEntsprechend Anlage 1, Spalte 3 der Richtlinie besteht für medizinisches Personal in der Pädiatrie kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV.
Die Verordnung ist auf Privatrezept vorzunehmen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Grundimmunisierung (gesunder) Kinder erfolgt als Standardimpfung im zweiten Lebensjahr mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugatimpfstoff (GOP 89114).
In Abgrenzung hierzu erfolgt die Indikationsimpfung (GOP 89115 A/B/R) bei gesundheitlich gefährdeten Kindern unter zwei Jahren einmalig mit konjugiertem Meningokokken-C-Impfstoff (dabei Empfehlungen des Herstellers zum Impfschema beachten), die nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch einen 4-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PS-Impfstoff) ergänzt wird. Mindestabstand von zwei Monaten beachten.
Bei gesundheitlich gefährdeten Personen im Alter von zwei bis zehn Jahren erfolgt eine Impfung mit konjugiertem Meningokokken-C-Impfstoff, gefolgt von einer Impfung mit einem 4-valentem PS-Impfstoff. Mindestabstand von zwei Monaten beachten.
Ab einem Alter von elf Jahren erfolgt die Impfung mit 4-valentem Konjugatimpfstoff.
Die STIKO hat die Empfehlungen zur Impfung gegen Meningokokken im August 2010 dahingehend angepasst, dass bei bestehender Indikation für eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, W135 und Y die Anwendung des 4-valenten Konjugatimpfstoffs (sofern verfügbar und für die betreffende Altersgruppe zugelassen) an Stelle von Polysaccharid-Impfstoffen empfohlen wird.
Der 4-valente Konjugatimpfstoff kann bei folgenden Indikationen verwendet werden:
- Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie oder Asplenie ab elf Jahren (GKV-Leistung)
- Gefährdetes Laborpersonal (Impfung zahlt Arbeitgeber!)
- Reisende ab elf Jahren in Länder mit endemischem Vorkommen oder Pilgerreise nach Mekka (IGeL)
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNachholimpfungen gegen Meningokokken im Sinne einer „Nachhol-Impfkampagne“ entsprechen nicht den Empfehlungen der STIKO und sind auch nicht Bestandteil der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL). Vorrang hat eine Impfung zum empfohlenen Zeitpunkt (hier im zweiten Lebensjahr).
Zum Erreichen eines individuellen Impfschutzes besteht bei entsprechender Nutzen-Risiko-Abwägung nach § 11 Abs. 2 SI-RL die Möglichkeit, eine solche versäumte Impfung gegebenenfalls bis zum 18. Lebensjahr nachzuholen. Die Festsetzung eines verpflichtenden Impftermins für eine Meningokokken-Nachholimpfung ist im Sinne der SI-RL aber nicht vorgesehen.
Falls die Meningokokken-C-Impfung nachgeholt wird, ist die Impfziffer 89114 anzusetzen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür Reiseschutzimpfungen in epidemische/hyperendemische Länder, auch vor Pilgerreisen (Hadj), besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Der Impfstoff ist privat zu verordnen, die Impfleistung ist privat in Rechnung zu stellen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Beruflichen Indikationen für eine Pertussis-Impfung zu Lasten der GKV wurden erweitert auf: Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen und Gemeinschaftseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEine Grundimmunisierung mit einem polyvalentem Polsacharidimpfstoff ist vorgesehen für folgende Personenkreise:
Kinder (ab vollendetem zweiten Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer der nachstehenden Grundkrankheiten:
Angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z. B.:
- Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte
- bei funktioneller oder anatomischer Asplenie
- bei Sichelzellenanämie
- bei Krankheiten der blutbildenden Organe
- bei neoplastischen Krankheiten
- bei HIV-Infektionen
- nach Knochenmarktransplantation
- vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie.
Chronische Krankheiten z. B.:
- Herz-Kreislauf-Krankheiten
- Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD)
- Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten
- chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom
- neurologische Krankheiten z. B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
- Liquorfistel
Wiederholungsimpfungen seit Oktober 2009 nur noch bei angeborenen/erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion sowie chronischen Nierenkrankheiten/Nephrotisches Syndrom mit Polysaccharid-Impfstoff im Abstand von fünf Jahren (Erwachsene) bzw. mindestens drei Jahren (Kinder unter zehn Jahren) (GOP 89120 R).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung sollen eine einmalige Polio-Impfung erhalten, entweder monovalent (GOP 89121 R) oder als Kombinationsimpfstoff (GOP 89302 R oder 89400 R).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür Versicherte der BARMER GEK können die Rotavirus-Schutzimpfungen für Säuglinge und Kleinkinder bis zur Vollendung der 26. Lebenswoche über die KVBW abgerechnet werden.
Bitte beachten: Dies gilt ausschließlich für Mitglieder der BARMER GEK.
Die Abrechnung und Vergütung erfolgt mit folgenden Gebührenordnungspositionen:
- Erste Dosis
89134 A
6.- Euro - Letzte Dosis
89134 B
6.- Euro
Wird ein Impfstoff mit mehr als zwei Impfdosen verwendet, erfolgt für die mittlere Impfung keine Abrechnung. Je Impfserie und Patient werden maximal 12,- Euro außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Der jeweilige Impfstoff wird auf einem Kassenrezept (Muster 16) auf den Namen des Patienten zu Lasten der BARMER GEK bezogen. Ein Bezug zu Lasten des Sprechstundenbedarfs ist ausgeschlossen.
Für alle anderen GKV-Versicherten erfolgt die Schutzimpfung gegen Rotaviren als Selbstzahlerleistung: Verordnung des Impfstoffs auf Privatrezept, Abrechnung der Impfleistung nach GOÄ. Für den Patienten besteht die Möglichkeit, das Privatrezept und die Rechnung zur Kostenerstattung bei der Krankenkasse einzureichen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie nächste fällige Auffrischimpfung Tetanus/Diphterie soll zusammen mit Pertussis (GOP 89303 R) oder bei gegebener Indikation auch mit Polio (GOP 89400 R) erfolgen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Leistung kann bei alleiniger Tetanusimpfung nicht gesondert berechnet werden.
In der Regel erfolgt die Tetanus-Auffrischimpfung kombiniert mit Diphtherie und ggf. weiteren indizierten Antigenen (z. B. Pertussis).
In diesen Fällen kann die entsprechende EBM-Nummer der Kombinationsimpfung angesetzt werden:
89201 R Td
89303 R Tdap
Entnahme des Impfstoffs aus dem Sprechstundenbedarf. Für Patienten, deren Krankenkasse der Schutzimpfungsvereinbarung nicht beigetreten sind, erfolgt die Verordnung des Impfstoffs auf Privatrezept, die Impfleistung wird nach GOÄ in Rechnung gestellt.Die gegebenenfalls (selten!) notwendige Gabe des Passivimpfstoffs ist kurativ. Die Impfleistung kann nicht gesondert berechnet werden. Entnahme des Immunglobulins aus dem SSB (nicht bei Arbeitsunfällen).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Impfung fällt in diesen Fällen in die Eigenverantwortung des Versicherten und ist somit privat zu verordnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür Reiseimpfungen auf private Veranlassung besteht kein Leistungsanspruch. Für Impfungen aufgrund erhöhter beruflicher Gefährdung ist der Arbeitgeber in der Leistungspflicht. Präventive Tollwut-Impfungen sind privat zu verordnen und zu liquidieren.
ACHTUNG: Die postexpositionelle Tollwut-Prophylaxe ist Therapie und deshalb nicht in der Schutzimpfungsrichtlinie geregelt.
Sowohl der Aktiv- als auch der Passivimpfstoff müssen auf den Namen des Versicherten verordnet werden und sind nicht über Impfkosten (Sprechstundenbedarf) zu beziehen. Bitte achten Sie bei der Verordnung des Aktivimpfstoffes dennoch auf die Kennzeichnung mit der Ziffer „8“. Eine Impfziffer kann nicht abgerechnet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenStandardimpfung mit zwei Dosen eines monovalenten Impfstoffs!
Keine bevorzugte Gabe des Kombinationsimpfstoffs MMRV bei bestehender Indikation einer Varizellen-Impfung.
Nachimpfung nur einmal geimpfter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem monovalenten Impfstoff.
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