DIE KORREKTE VERORDNUNG ARZNEIMITTELÄHNLICHER MEDIZINPRODUKTE
Gemäß des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte "arzneimittelähnliche Medizinprodukte" ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden dürfen. Hierzu erstellte der G-BA eine ab 01.07.2008 gültige Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Positivliste, Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie). Voraussetzung für die Aufnahme in die Medizinprodukteliste ist ein vom G-BA positiv beschiedener Antrag des Herstellers. Die Liste wird laufend erweitert und aktualisiert. Für die Verordnung von Medizinprodukten sind folgende Regeln zu beachten:
Die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie nennt abschließend die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte, die in medizinisch notwendigen Fällen verordnungsfähig sind (Positivliste).
Der Verordnungsausschluss für nicht genannte Produkte gilt uneingeschränkt auch für Kinder.
Verordnungskosten für arzneimittelähnliche Medizinprodukte gehen in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.
Für Regelungen zum Sprechstundenbedarf gilt die jeweils aktuelle Fassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
Verbandmittel sowie Blut- und Harnteststreifen werden von der Regelung nicht erfasst.
Bitte beachten Sie bei Einzelverordnungen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie.






