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DIE KORREKTE VERORDNUNG ARZNEIMITTELÄHNLICHER MEDIZINPRODUKTE

Gemäß des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte "arzneimittelähnliche Medizinprodukte" ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden dürfen. Hierzu erstellte der G-BA eine ab 01.07.2008 gültige Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Positivliste, Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie). Voraussetzung für die Aufnahme in die Medizinprodukteliste ist ein vom G-BA positiv beschiedener Antrag des Herstellers. Die Liste wird laufend erweitert und aktualisiert. Für die Verordnung von Medizinprodukten sind folgende Regeln zu beachten:

  • Die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie nennt abschließend die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte, die in medizinisch notwendigen Fällen verordnungsfähig sind (Positivliste).

  • Der Verordnungsausschluss für nicht genannte Produkte gilt uneingeschränkt auch für Kinder.

  • Verordnungskosten für arzneimittelähnliche Medizinprodukte gehen in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.

  • Für Regelungen zum Sprechstundenbedarf gilt die jeweils aktuelle Fassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. 

  • Verbandmittel sowie Blut- und Harnteststreifen werden von der Regelung nicht erfasst.

  • Bitte beachten Sie bei Einzelverordnungen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie.

Letzte Aktualisierung: 29.03.2012