DIE KORREKTE VERORDNUNG VON HILFSMITTELN
Neben der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln haben die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie:
- Seh- und Hörhilfen
- Körperersatzstücke
- Orthopädische und andere Hilfsmittel
Das Nähere zur Verordnung von Hilfsmitteln ist in den Hilfsmittelrichtlinien geregelt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ein systematisch strukturiertes Verzeichnis aufgestellt, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Informationssystem von Rehadat (vgl. Link rechts) hilft Ihnen durch das Verzeichnis. Nicht verordnungsfähig sind Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis, zum Beispiel Applikationshilfen für Wärme oder Kälte, Alkoholtupfer, Kompressionsstücke, Augenklappen, Fingerschienen und Urinflaschen.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Hier trägt – im Unterschied zu Hilfsmitteln – die Pflegekasse die Kosten. Zur besseren Unterscheidung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln im Stationären Bereich haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und Pflegekassen einen Abgrenzungskatalog erstellt.






