Wenn Sie die Substitution des verordneten Arzneimittels durch namentliche Bestimmung eines Fertigarzneimittels ohne Kreuz im aut-idem Feld oder durch eine Wirkstoffverordnung zulassen, wird die Apotheke vor Abgabe des Arzneimittels prüfen, ob es zu dem verordneten Arzneimittel ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel gibt, für das die Krankenkasse des jeweiligen Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Die Apotheke muss weiterhin überprüfen, ob dieses Arzneimittel nach Wirkstärke mit dem verordneten Arzneimittel identisch ist, die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform hat, dem gleichen Indikationsbereich zuzuordnen ist und selbstverständlich auch die gleiche Packungsgröße hat. Trifft dies zu, muss die Apotheke dieses rabattierte Arzneimittel abgeben.
Hat die Krankenkasse für mehrere Arzneimittel, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, Rabattverträge geschlossen, ist die Apotheke in der Auswahl unter diesen Arzneimitteln frei.
Ist kein Rabatt-Arzneimittel verfügbar (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), so muss die Apotheke dies auf dem Verordnungsblatt dokumentieren und kann das verordnete Arzneimittel dann nach der „normalen“ aut-idem Regelung abgeben oder alternativ eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel.
Gibt es für das verordnete Arzneimittel bei der jeweiligen Krankenkasse keinen Rabattvertrag, so gilt hier weiterhin die „normale“ aut-idem Regelung, also die Abgabe des verordneten Arzneimittels oder alternativ eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSchließen Sie als Arzt die Substitution durch namentliche Verordnung eines Arzneimittels mit Kreuz im aut-idem Feld aus, darf die Apotheke nur das verordnete Arzneimittel abgeben. Hierbei kann das Risiko bestehen, dass eine sofortige Versorgung der Patienten nicht möglich ist, wenn das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist. Ggf. wird sich die Apotheke dann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juli 2006 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinien zur Umsetzung der Nutzenbewertung von kurzwirksamen (heute schnell wirkenden) Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 beschlossen. Der Arzneimittel-Richtlinie wurde zur Konkretisierung die Anlage 10 angefügt. Die Regelung befindet sich heute in Anlage III Nr. 33 der Arzneimittel-Richtlinien. Zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 sind folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen (kurzwirksame bzw. schnell wirkende Insulinanaloga) unter Beachtung der dazugegebenen Hinweise nicht verordnungsfähig:
- Insulin Aspart
- Insulin Glulisin
- Insulin Lispro
Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurzwirksamem (schnell wirkendem) Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte Behandlungsziel ist mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Der Kostenvergleich erfolgt in diesem Fall auf Basis des Apothekenabgabepreises je internationale Einheit Insulin.
Der Therapiehinweis „Insulin Analogon Lispro“ ist damit außer Kraft getreten.
Der Beschluss betrifft alle Typ-2-Diabetiker, die mit Insulinanaloga behandelt werden. Die Preispolitik der Insulinhersteller entscheidet darüber, ob schnell wirkende Insulinanaloga zu Lasten der GKV verordnet werden können. Dies ist möglich, sofern die Preise durch Preisabsenkungen oder Rabattverträge der Krankenkassen mit Insulinherstellern auf das Preisniveau der Humaninsuline abgesenkt werden. Die uns vorliegenden Informationen über diese Rabattverträge finden Sie im PDF „Rabatte schnell wirkende Insulinanaloga“.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat außerdem Folgendes mitgeteilt: "Die Verantwortung dafür, dass mit den Rabattverträgen die Kostengleichheit im Sinne des G-BA-Beschlusses hergestellt wird, obliegt ausschließlich der vertragsschließenden Krankenkasse. Die Krankenkasse trägt diese Verantwortung auch gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt."
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenVerordnungseinschränkungen und -Ausschlüsse in der Arztneimittelversorgung: Lang Wirkende Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes Mellitus Typ2.
Am 14.07.2010 traten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die am 18.03.2010 vom GBA beschlossenen nachfolgend dargestellten Änderungen der Arzneimittelrichtlinie in Kraft:
Die Anlage III wird um eine Nummer 33a ergänzt:
Insulinanaloga, lang wirkende zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2
Hierzu zählen
- Insulin glargin
- Insulin detemir
Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange sie – unter Berücksichtigung der notwendigen Dosierungen zur Erreichung des therapeutischen Zieles – mit Mehrkosten im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte Behandlungsziel ist mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung der Mehrkosten sind die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich.
Diese Regelungen gelten nicht für
- eine Behandlung mit Insulin glargin bei Patienten, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Therapiezielüberprüfung und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt.
- Patienten mit Allergie gegen intermediär wirkende Humaninsuline.
Auf der Basis eines entsprechenden IQWiG-Berichts, der zwar durchaus einen Zusatznutzen für beide langwirksamen Insulinanaloga feststellte, diesen aber für nicht bedeutsam genug einschätzte, um diesen Insulinen eine Sonderstellung einzuräumen, schließt der GBA mit Ausnahme der zwei in der Realität eher unbedeutenden Indikationen bei I. glargin die Verordnungsfähigkeit aus. Wie schon bei den kurzwirksamen bzw. schnell wirkenden Insulinanaloga in gleicher Indikation kam es in der Folge zu einer Flut von „Rabattverträgen“ für eines der beiden oder beide Insuline mit Krankenkassen, so dass die Voraussetzung in Satz 4 erfüllt ist. Mit Ausnahme einiger, wenn auch bedeutender Krankenkassen, ist somit die weitere Verordnungsfähigkeit gegeben.
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