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WER MIT WEM WIEVIEL? WAS SIE ZU RABATTEN WISSEN MÜSSEN

Krankenkassen und pharmazeutische Unternehmen können nach Paragraf 130a Absatz 8 SGB V Rabattverträge abschließen. Die Apotheken sind seit dem 1. April 2007 gesetzlich verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben. Laut Vorgabe des Bundesmantelvertrags müssen die Rabattverträge in der Praxissoftware hinterlegt sein und können so bei Fragestellungen zur Medikation einzelner Patienten sowie in die Auswahl bei der Arzneimittelverordnung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Informationsmöglichkeit bietet der externe Link zum Deutschen Arztportal.

 

 

Wie die Apotheke vorgeht, wenn Sie die Substitution eines Arzneimittels zulassen.Details
 
Wie die Apotheke vorgeht, wenn Sie die Substitution eines Arzneimittels nicht zulassen.Details
 
Arzneimittel-Richtlinie zu schnell wirkenden Insulinanaloga.Details
 
Arztneimittel-Richtlinie zu lang wirkenden Insulinanaloga.Details
 
Letzte Aktualisierung: 29.03.2012