ANERKENNUNG VON PRAXISBESONDERHEITEN
Die Prüfungsstelle berücksichtigt bei der Prüfung auf wirtschaftliche Verordnungsweise bestimmte Praxisbesonderheiten. Ist eine Praxisbesonderheit vereinbart, bedeutet dies, dass die Kosten für die unter diese Regelung fallenden Arzneimittel aus den Arzneimittelausgaben der Praxis herausgerechnet werden. Der indikationsgerechte Einsatz der Arzneimittel wird von der Prüfungsstelle stichprobenhaft überprüft.
Im Gegensatz zu den Heilmittel-Praxisbesonderheiten ist bei den Arzneimitteln eine Angabe von Sonderziffern in der Abrechnung nicht erforderlich.
PRAXISBESONDERHEITEN DER ARZNEIMITTELVERORDNUNG
| Wirkstoffliste Praxisbesonderheiten 2012 (Stand Dezember 2011) | ||
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Letzte Aktualisierung: 29.03.2012




