Suche: 
Nur Wörter mit zwei oder mehr Zeichen werden akzeptiert (maximal 200 Zeichen). Groß- und Kleinschreibung ist irrelevant.
Ein Leerzeichen zwischen den Begriffen entspricht einem UND (+): Jeder der Begriffe muss enthalten sein.
Ein Komma zwischen den Begriffen heißt ODER: Mindestens einer der Begriffe muss enthalten sein.
Ein Minuszeichen (-), das einem Wort vorangestellt wird, heißt NICHT: Dieser Begriff darf nicht enthalten sein.
Setzen Sie mehrere Wörter in Anführungszeichen („“), wird nach der ganzen Wortgruppe in exakt dieser Reihenfolge gesucht.
Ein Sternchen (*) vor oder hinter ein Suchwort dient als Platzhalter. Die Suche erfasst alle Begriffsvariationen, die diesen Wortbestandteil enthalten.
 
Direktkontakt

EINLADUNGSSTELLE ZUM MAMMOGRAPHIE-SCREENING IST BADEN-BADEN

Die anspruchsberechtigten Frauen für das Mammographie-Screening werden durch eine so genannte Zentrale Stelle eingeladen. Die KVBW hat sich mit den Krankenkassenverbänden auf Landesebene darauf geeinigt, dass die Zentrale Stelle bei der KV Baden-Württemberg angesiedelt sein soll und in Form einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 219 SGB V betrieben wird. Sitz der Zentralen Stelle für Baden-Württemberg ist Baden-Baden. Die Kosten der Zentralen Stelle werden von den Verbänden der Krankenkassen getragen.

 

Jeder Frau im Alter von 50 bis 69 Jahren soll die Möglichkeit gegeben werden, an der Untersuchung teilzunehmen. Die alleinige Verwendung der Adressdaten, die den Krankenkassen über ihre Mitglieder zur Verfügung stehen, ist zur Herstellung eines Bevölkerungsbezugs nicht ausreichend. Da hierfür die Daten der Einwohnermeldeämter verwendet werden müssen, waren umfängliche Fragen nach der gesetzlichen Grundlage für die Weitergabe der Einwohnermeldeamtsdaten an die Zentrale Stelle zu klären. Dabei waren insbesondere Lösungen herbeizuführen, die das Recht der einzelnen anspruchsberechtigten Frau auf Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten. Mit einem entsprechenden Gesetz des Landes Baden-Württemberg wurde Mitte 2005 die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Zentrale Stelle geschaffen. Somit war eine wichtige Voraussetzung zur Durchführung des Mammographie-Screenings entsprechend der Vorgaben in den Bundesmantelverträgen und den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien erfüllt.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2011