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FORTBILDUNG IST GESETZLICHE PFLICHT

Seit 2004 ist die Fortbildungsverpflichtung im SGB V in Form von nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen verankert. In einem umfangreichen Forderungskatalog listet der Gesetzgeber auf, wer wann welche Nachweise zu erbringen und gegenüber der KV zu dokumentieren hat. Und nicht nur die Sollseite ist dort geregelt. Auch die Sanktionen bis zum Entzug der Zulassung sind für den Fall definiert, dass die Fortbildungsnachweise nicht oder nicht vollständig erbracht werden. In begründeten Fällen kann ein Aufschub gewährt werden. Das Formular dafür finden Sie rechts bei den PDFs. Häufige Fragen und Antworten zum Thema Fortbildungsverpflichtung können Sie in unserer Rubrik FAQ nachlesen.

 

Die Kernforderungen der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d SGB V:

  • Innerhalb eines vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraumes sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen.

  • Der Nachweis erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer, das bei der KVBW eingereicht werden muss.

  • Die Regelung gilt entsprechend für ermächtigte oder angestellte Ärzte und Psychotherapeuten ab einer Gesamtdauer der Ermächtigung oder Anstellung von fünf Jahren.

  • Bei Nicht- oder nicht vollständiger Erbringung des Fortbildungsnachweises ist die Kassenärztliche Vereinigung zu einer Honorarkürzung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V verpflichtet.

  • Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

  • Das Nachholen der Fortbildung ist binnen eines folgenden Zeitraumes von höchstens zwei Jahren möglich.

  • Die nachgeholte Fortbildung wird nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet.

  • Bei Versäumen dieser Nachholfrist ist die Einleitung eines Zulassungsentziehungsverfahrens vorgesehen.

Letzte Aktualisierung: 23.03.2012