Der Vertrag startet zum 1. April 2012.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs geht ausschließlich um stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) nach § 71 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 72 Abs. 1 SGB XI. Andere Einrichtungen, z. B. Altenheime, sind von den vertraglichen Leistungen nicht erfasst.
§ 71 Abs.2 SGB XI definiert Pflegeheime als
selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
§ 72 Abs.1 SGB XI ergänzt, dass die Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren dürfen, mit denen ein Versorgungsauftrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
Es ist Ihnen als Arzt nicht zumutbar zu prüfen, ob es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung handelt und ob diese Einrichtung mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat und wie dieser ausgestaltet ist.
Doch müssen Sie schauen, ob es sich um eine Einrichtung handelt, in der Pflegebedürftige stationär oder teilstationär untergebracht sind und dass dies unter Verantwortung ausgebildeter Pflegefachkräfte gepflegt und verpflegt werden.
Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind dabei keine Pflegeeinrichtungen im oben genannten Sinne (siehe § 71 Abs. 4 SGB XI).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenHausärzte können am Pflegeheimvertrag teilnehmen. Fachärzte für Urologie und Fachärzte für Dermatologie können bestimmte Leistungen nach dem Vertrag erbringen und abrechnen ohne Vertragsteilnehmer zu sein.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, Sie können am Pflegeheimvertrag teilnehmen. Es gelten keine Besonderheiten für HzV-Ärzte und HzV-Versicherte.
Das heißt: Wenn Sie am HzV-Vertrag der BARMER GEK teilnehmen, können Sie (wie bisher) Ihre Leistungen/Ihr Honorar über die HÄVG abrechnen. Wenn Sie dann auch am Pflegeheimvertrag teilnehmen, können Sie über die KVBW die Ziffern 99662 und ggf. 99664 losgelöst abrechnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEin Muster der Patienteninformation steht unten zum Download zur Verfügung.
Downloadbare DokumenteArtikel druckenArtikel weiterempfehlenSie müssen Hausarzt im Sinne des § 73 Absatz 1a Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 5 SGB V sein.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDurch Ansatz der Vertrags-GOP 99660 können Sie sich im Rahmen der Abrechnung in den Vertrag einschreiben. Diese Pseudo-GOP ist anschließend jedes Quartal mit dem quartalsweise durchzuführenden Pflegeheimbesuch neu anzusetzen, um die fortlaufende Teilnahme am Vertrag zu dokumentieren.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenTeilnahmeberechtigt sind Versicherte der BARMER GEK, die in einer Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 72 Abs. 1 SGB XI leben und ihren Wohnsitz im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg haben. Die Versicherten müssen Sie als Hausarzt auswählen und dürfen dann ausschließlich von Ihnen als Hausarzt behandelt und betreut werden. Doppeleinschreibungen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für HzV-Versicherte.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie klären den BARMER-GEK-Versicherten über den Inhalt des Vertrages auf und lassen den Versicherten (auch den HzV-Versicherten) eine Teilnahmeerklärung unterzeichnen.
Ist für die BARMER-GEK-Versicherten ein Betreuer bestellt, ist dieser über den Inhalt des Vertrages aufzuklären, und der Betreuer unterzeichnet die Teilnahmeerklärung.
Der KVBW gegenüber setzen Sie für die Versicherten (auch den HzV-Versicherten) im Rahmen der Abrechnung die Pseudo-GOP 99661 an. Diese Pseudo-GOP ist jedes Quartal mit dem quartalsweise durchzuführenden Pflegeheimbesuch neu anzugeben, um die fortlaufende Teilnahme des Versicherten am Vertrag zu dokumentieren.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEin Muster der Teilnahmeerklärung steht unten zum Download zur Verfügung.
Downloadbare DokumenteArtikel druckenArtikel weiterempfehlenDie unterschriebene Teilnahmeerklärung nehmen Sie zu Ihren Arztunterlagen. Die KVBW oder die BARMER GEK führt stichprobenhaft Prüfungen durch, bei der diese Teilnahmeerklärungen vorgelegt werden müssen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie behandeln und betreuen BARMER-GEK-Versicherte nach medizinischer Notwendigkeit und besuchen Sie mindestens einmal im Quartal persönlich im Pflegeheim.
Ist beim Versicherten eine fachärztliche Untersuchung und Behandlung notwendig, kümmern Sie sich mit darum, dass ein niedergelassener Facharzt den BARMER-GEK-Versicherten im Pflegeheim besucht und behandelt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenBisher sieht der Vertrag keine Aufgaben vor, die Sie auf nicht-ärztlichen Mitarbeiter/innen in der Hausarztpraxis delegieren können. In Zukunft soll dies aber ermöglicht werden.
Der Gesetzgeber hat den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge aufgegeben, in Abstimmung mit der Bundesärztekammer einen Beispielskatalog zu erarbeiten, der Orientierung geben wird, welche Leistungen bei welcher fachlichen Qualifikation einer nicht-ärztlichen Mitarbeiterin delegationsfähig sein sollen.
Sobald dieser Beispielskatalog vorliegt, nehmen die KVBW und die BARMER GEK Gespräche auf, um im Rahmen des Vertrages Aufgaben festzulegen, die Sie an nichtärztliche Mitarbeiter/innen in der Hausarztpraxis delegieren können.
Bis dahin bleibt die derzeitige Delegation von Leistungen nach den Bestimmungen der Bundesmantelverträge und des EBM möglich und abrechenbar. Im Rahmen dessen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der teilnehmende Arzt hier selbst für sich entscheidet, welche Leistungen er delegiert und dass er für das Handeln der nicht-ärztlichen Mitarbeiterin die Verantwortung trägt und gegebenenfalls auch die Haftung übernehmen muss.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie können einmal im Quartal, außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung das heißt zusätzlich zur EBM-Vergütung eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 Euro abrechnen (GOP 99662 Koordinations-, Behandlungs- und Betreuungspauschale für erhöhten Aufwand der Betreuung Versicherter im Pflegeheim durch den Hausarzt).
Zusätzlich hierzu können Sie für das Legen, Wechseln und Entfernen eines suprapubischen Katheters einen Zuschlag in Höhe von 20 Euro (Vertrags-GOP 99664) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abrechnen.
Bitte geben Sie jedes Quartal bei der Abrechnung die Teilnahme-GOP Hausarzt (GOP 99660) und die Teilnahme-GOP Versicherter (GOP 99661) an.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAls Urologe können Sie, ohne Vertragsteilnehmer zu sein und ohne sich in den Vertrag einschreiben zu müssen, am Vertrag teilnehmen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie können für das Legen, Wechseln und Entfernen eines suprapubischen Katheters einen Zuschlag zu den EBM-GOP 02321 und 02322 in Höhe von 20 Euro (Vertrags-GOP 99663) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abrechnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie können, ohne Vertragsteilnehmer zu sein und ohne sich in den Vertrag einschreiben zu müssen, am Vertrag teilnehmen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie können pro Patient einmal im Quartal eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 Euro außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für dermatologische Leistungen an BARMER-GEK-Patienten im Pflegeheim abrechnen (Vertrags-GOP 99665).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Patient muss dem Hausarzt gegenüber eine schriftliche Kündigungserklärung abgeben. Der Hausarzt nimmt diese zu seinen Arztunterlagen. Der Hausarzt darf ab dem Folgequartal keine Leistungen mehr für den Patienten abrechnen. Bei einer stichprobenhaft durchgeführten Prüfung durch die BARMER GEK bzw. die KVBW kann der Hausarzt die Kündigungserklärung zum Nachweis der Beendigung der Vertragsteilnahme durch den Patienten vorlegen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Patient bzw. dessen Betreuer muss den Vertrag schriftlich kündigen. Er muss dabei keine Gründe angeben. Es genügt die Erklärung der Beendigung unter Angabe des Quartals, für den die Beendigung wirksam werden soll. Die schriftliche Kündigungserklärung muss der Hausarzt zu seinen Arztunterlagen nehmen. Im Rahmen einer stichprobenhaften Prüfung durch die BARMER GEK bzw. durch die KVBW hat der Arzt die Kündigung vorzulegen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Hausarzt erklärt die Beendigung seiner Teilnahme gegenüber der KVBW und der BARMER GEK dadurch, dass er bei der Abrechnung die Vertrags-GOPs 99660, 99661, 99662 und 99664 nicht mehr ansetzt. Er hat die Pflicht, seine Patienten und, sofern vorhanden, deren Betreuer über die Beendigung seiner Teilnahme am Pflegeheimvertrag zu informieren.
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