- . Nachrichten zum Praxisalltag
- . Mitgliederportal
- . Abrechnung
- . Honorar
- . Abschlagszahlungen
- . Notfalldienst
- . Förderung Allgemeinmedizin
- . Vertretungen
- . Verordnungsmanagement
- . Neue Versorgungsformen
- . Qualitätsmanagement
- . Qualitätssicherung
- . DocLineBW
- . Praxismanagement
- . BWL in der Praxis
- . IT in der Praxis
NACHRICHTEN
| Arzneiverordnungssoftware ab 1. Juli mit neuen Funktionen | ||
15. Mai 2012 – Verordnungssicherheit, höhere Wirtschaftlichkeit und Regressschutz – Ihre neue Arzneiverordnungssoftware kann Sie dabei unterstützen. Sie enthält ab 1. Juli 2012 viele Regelungen, die es vorher häufig nur in seitenlangen Papierunterlagen gab.
Damit stehen Ihnen mehr Informationen elektronisch zur Verfügung, die es Ihnen erleichtern, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, wirtschaftlicher zu verordnen und Regresse zu vermeiden. Warum die Aktualisierung notwendig ist und was Ihre Software künftig alles kann, erläutert die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in einer Praxisinformation.
Alles Wissenswerte zum Thema finden Sie auf den Seiten der KBV (weiterführende Links unten). Dort gibt es auch eine Zulassungsliste der zertifizierten Software für die Arzneimittelverordnung.
Externe Links
| KBV: Praxisinformation Arzneiverordnungssoftware |
| KBV: Zertifizierte Software |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Praxisverwaltungssoftware: Hinweise zu möglicher Gebühr bei scheinbar kostenloser Software | ||
15. Mai 2012 - Einige Softwareunternehmen werben derzeit im Internet damit, dass sie ihre Produkte kostenfrei zur Verfügung stellen. Doch Vorsicht: Die Benutzung dieser Praxisverwaltungssoftware kann mitunter Kosten nach sich ziehen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Worauf Sie achten sollten, erläutern wir im Folgenden.
Für bestimmte Kartenterminals wird Lizenz verlangt
Bei den Unternehmen mit „kostenloser“ Praxissoftware kann unter Umständen eine Lizenzgebühr fällig werden, wenn Sie Kartenterminals der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nutzen. Ein Beispiel: Sie oder Ihre Praxismitarbeiter lesen die Patientenkarte ein. Dann merken Sie, dass die Daten möglicherweise nicht gespeichert werden konnten. Es erfolgt eine Warnmeldung mit dem Hinweis auf anfallende Gebühren. Wird die Lizenz nicht erworben, sind die eingelesenen Daten sowohl im Praxisprogramm als auch im Kartenterminal nicht mehr auffindbar. Dies passiert offenbar nur beim Einlesen der neuen eGK, nicht bei der alten Krankenversichertenkarte.
KBV-Zertifizierung regelt nur den technischen Anschluss
Dass eine Software für den Praxisgebrauch zugelassen ist, schützt nicht vor Lizenzgebühren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darf nach den gesetzlichen Vorgaben zur Zertifizierung nur prüfen, ob die Unternehmen bestimmte Anforderungen, zum Beispiel zum Einlesen von Daten der Krankenversichertenkarte und zum Bedrucken von Formularen, umgesetzt haben. Auf die Kosten oder mögliche anfallende Lizenzgebühren, die Unternehmen verlangen, hat die KBV keinen Einfluss.
Wir empfehlen Ihnen daher:
- Wenn Sie sich für eine neue Praxisverwaltungssoftware entscheiden, überlegen Sie vorab, welche Anforderungen, zum Beispiel bezüglich der Nutzerfreundlichkeit, diese erfüllen soll.
- Wenn Sie „kostenlose“ Praxissoftware nutzen möchten, erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem Softwarehersteller, mit welchen Kartenterminals der eGK diese kompatibel ist.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereingung (KBV)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Fachberater des Teams IT in der Praxis.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Information für Praxen, die ihre Teilnahme an Selektivverträgen kündigen | ||
13. Oktober 2011 - Für Praxen, die ihre Teilnahme an sämtlichen Selektivverträgen kündigen und wieder ausschließlich kollektivvertraglich tätig sind, prüft die KVBW individuell, anhand welcher Fallzahl das Regelleistungsvolumen (RLV) zu berechnen ist. Je nachdem, welche Fallzahl höher ist und damit zu einem höheren RLV führt, wird entweder die Fallzahl aus dem Vorjahresquartal oder die tatsächlich abgerechnete Fallzahl im Abrechnungsquartal als Grundlage genommen. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich.
Wenn die aktuelle Fallzahl der Praxis im Vergleich zum Vorjahresquartal angestiegen ist, weil
- einzelne Selektivverträge gekündigt wurden, (es findet weiterhin eine kollektivvertragliche und selektivvertragliche Abrechnung statt),
- ehemals in Selektivverträge eingeschriebene Versicherte zwischenzeitlich ihre Vertragsteilnahme gekündigt haben,
kann ebenfalls eine Berücksichtigung bei der RLV-Berechnung erfolgen - allerdings nur auf Antrag der Praxis.
Bei kurzfristiger Kündigung bitten wir Sie, uns eine Kündingungsbestätigung der Krankenkassen zuzuschicken, damit wir umgehend alles Weitere für Sie in die Wege leiten können.
Wenn Sie im Hinblick auf die Liquidität der Praxis eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen bewirken möchten (da sich der Abschlag sonst auf Basis des Vorjahresquartals mit Selektivvertragsteilnahme bemisst), nehmen Sie bitte mit unserer Ärztebuchhaltung Kontakt auf.
| BD Freiburg, BD Karlsruhe Ärztebuchhaltung Telefon: 0721 5961 1340 |
BD Reutlingen, BD Stuttgart Ärztebuchhaltung Telefon: 0711 7875 3551 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| ICD-10-Kodierung: So hilft die Praxissoftware – Schlüssel zu mehr Honorar | ||
2. April 2012 – Wenn Ärzte und Psychotherapeuten ihre Diagnosen konsequent und korrekt verschlüsseln, steigt die Chance auf bessere Honorare. Die ICD-10-Kodierung ist Grundlage der Bemessung der Krankheitslast der Bevölkerung und damit Grundlage der Vergütung. Ziel ist, die steigende Morbidität so zu dokumentieren, dass sie sich in zusätzlichen finanziellen Mitteln für die Versorgung der Versicherten niederschlägt.
Welche Unterstützungsfunktionen zum richtigen Kodieren Ihre Praxissoftware bietet, fasst die aktuelle KBV-Praxisinformation IT in der Arztpraxis zusammen (unten zum Download).
Downloadbare Dokumente
| KBV-Info ICD-10-Unterstützung via Praxissoftware |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Test auf Schwangerschaftsdiabetes: Screening wird GKV-Leistung | ||
27. März 2012 - Schwangere Frauen haben künftig Anspruch auf einen Test auf Schwangerschaftsdiabetes als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 2. März 2012 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Einführung eines Screenings auf Gestationsdiabetes in Kraft (Ergänzung der Mutterschafts-Richtlinie).
Abrechnung: aktuell noch keine GOP
Der Bewertungsausschuss hat für die neue Leistung noch keine Gebührenordnungsposition (GOP) festgelegt. Das bedeutet, dass der Arzt die Leistung momentan noch nicht über die KV abrechnen kann, sondern der Schwangeren eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stellen muss. Die Patientin kann sich den Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstatten lassen (Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V). Die zur Messung der Blutzuckerwerte erforderliche Glucolösung können Sie als Sprechstundenbedarf beziehen.
Externe Links
| G-BA Screening auf Gestationsdiabetes |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Kooperationen zwischen Qualitätszirkeln und Selbsthilfegruppen – neuer Leitfaden | ||
20. März 2012 - Haben Sie und Ihre Kollegen im Qualitätszirkel schon mal überlegt, etwas Neues auszuprobieren? Haben Sie schon einmal daran gedacht, ein bis zwei Vertretern einer Selbsthilfegruppe (SHG) die Chance zu geben, sich und Ihre Arbeitsweise vorzustellen?
Wenn ja, dann finden Sie in unserem neuen Leitfaden hilfreiche Tipps, wie Ihr Qualitätszirkel mit Selbsthilfegruppen in Kontakt kommt und diese in die ärztliche Qualitätszirkelarbeit integrieren kann. Das Papier bietet Hilfestellungen für die Zusammenarbeit anhand von praktischen Beispielen und zeigt insbesondere die Vorteile auf, die beide Seiten von kooperativen Arbeitsformen haben.
Downloadbare Dokumente
| QZ mit Selbsthilfegruppen Feedbackbogen Leitfaden |
| QZ mit Selbsthilfegruppen Feedbackbogen Sitzung |
| QZ mit Selbsthilfegruppen Leitfaden |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Rote-Hand-Brief zu Kontraindikationen bei Aliskiren-haltigen Arzneimitteln | ||
Das Pharmaunternehmen Novartis aktualisiert seine Warnungen vor Gegenanzeigen bei Aliskirenhaltigen Arzneimitteln zur Behandlung der essenziellen Hypertonie. | ||
In einem aktuellen Rote-Hand-Brief informiert der Hersteller darüber, dass Aliskiren-haltige Arzneimittel (Rasilez®, Rasilez HCT®, Rasilamlo®) in Kombination mit Inhibitoren des Angiotensin konvertierenden Enzyms (ACE-Hemmern) oder mit Angiotensin-Rezeptor-Blockern (ARB) kontraindiziert seien bei Patienten mit Diabetes mellitus (Typ I oder Typ II) sowie bei Patienten mit einer Nierenfunktionsstörung (GFR < 60 ml/min/1,73 m²). Deshalb sollten Ärzte die Behandlung mit Aliskiren-haltigen Arzneimitteln beenden beziehungsweise keine Neueinstellung vornehmen und stattdessen eine alternative blutdrucksenkende Medikation in Betracht ziehen.
Bereits im Januar hatte Novartis in einem Rote-Hand-Brief über die Sicherheitsbedenken informiert. Grundlage waren die Zwischenergebnisse einer Altitude-Studie, in der bei Typ-2-Diabetikern unter einer Standardtherapie mit ACE-Hemmern oder Sartanen kein Nutzen einer zusätzlichen Behandlung mit Aliskiren hinsichtlich des Risikos für kardiovaskuläre und renale Ereignisse nachgewiesen werden konnte. Zudem hatte sich eine höhere Rate unerwünschter Ereignisse wie nicht-tödlicher Schlaganfall, renale Komplikationen, Hyperkaliämie und Hypotonie gezeigt. Eine weitere Auswertung der Daten hat die Bedenken nun bestätigt.
Externe Links
| Rote-Hand-Brief vom 27.2.2012 zu Aliskiren-haltigen Arzneimitteln |
| Rote-Hand-Brief vom 5.1.2012 zu Aliskiren-haltigen Arzneimitteln |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Honorar im zweiten Quartal 2012: Neue KVBW-Broschüre gibt Überblick | ||
8. März - Alle wichtigen Details zur Honorierung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten im zweiten Quartal 2012 können Sie in unserer Broschüre zur Honorarsystematik nachlesen (unten zum Download).
Nach einem deutlichen Plus der RLVs und insbesondere der Gesamthonorare in den sogenannten „Verlierergruppen“ in 2011 ist im zweiten Quartal 2012 erneut in den meisten Fachgruppen einen Abfall der RLVs im Vorjahresvergleich zu verzeichnen.
Ursachen hierfür sind:
- Überproportionale Fallzahlsteigerung in einzelnen Fachgruppen
- Zunahme anerkannter Praxisbesonderheiten
- Ungebremste Zunahme der Zuschläge zu Berufsausübungsgemeinschaften
- Rückgang der versicherungsbezogenen Gesamtvergütung bei zunehmendem Abstrom von Versicherten in die private Krankenversicherung
Durch das neue GKV-Versorgungsstrukturgesetz hat die KVBW die Möglichkeit, die Honorarverteilung ab dem 1. Juli 2012 wieder regional selbst zu regeln. Mit breiter Mehrheit der Vertreterversammlung wird die Honorarverteilung in Baden-Württemberg künftig unter der Devise stehen: Kalkulier- und Planbarkeit durch Leistungsbegrenzung und Reduzierung der Umverteilung in und zwischen den Fachgruppen.
Downloadbare Dokumente
| Honorarsystematik Quartal 2012/2 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| 2. eHealth-Forum in Freiburg: Praxis und Zukunft der IT im Gesundheitswesen | ||
7. März 2012 - Kostensenkung, Qualitätssicherung, Arbeitserleichterung - Informationstechnik wird heute in vielen Bereichen im Gesundheitswesen eingesetzt. Die Möglichkeiten sind vielfältig und ständig kommen neue hinzu. Schwierig, den Überblick über die Neuerungen von Informations- und Kommunikationstechnologie im Gesundheitswesen und der Medizintechnik zu behalten.
Das eHealth-Forum Freiburg bietet Ärzten eine Plattform, um sich über die neuesten Entwicklungen zu informieren. Im vergangenen Jahr war es eine Premiere, der zahlreiche Zuspruch sorgt für eine Neuauflage: Am Samstag, den 5. Mai 2012, gibt es im Haus der Ärzte in Freiburg zahlreiche Referate und Vorträge zum Thema.
eHealth-Forum Freiburg
5. Mai 2012, 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Ärztehaus Freiburg, Sundgauallee 27
Das genaue Programm steht unten als PDF zum Download zur Verfügung.
Downloadbare Dokumente
| eHealth Forum Freiburg Programmflyer |
Externe Links
| eHealth Forum Freiburg |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Darmkrebsmonat März – ärztliche Beratung macht Mut auf Vorsorgeuntersuchungen | ||
29. Februar 2012 - Bereits zum 11. Mal steht der Monat März in ganz Deutschland im Zeichen der Darmkrebsvorsorge. Unter dem Motto "...aus Liebe zur Vorsorge!" engagieren sich in diesem Monat Gesundheitsorganisationen, Unternehmen, Städte, Kliniken und Privatpersonen für die Darmkrebsvorsorge. Schirmherr des Darmkrebsmonat März 2012 ist Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr.
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) unterstützt die bundesweite Kampagne im Monat März für die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Darmkrebs. „Obwohl die Heilungschancen bei Früherkennung nachweislich sehr hoch sind, nutzen immer noch zu wenig Versicherte die angebotenen Präventionsmaßnahmen. Für die Entscheidung des Versicherten für oder gegen eine Untersuchung ist es wichtig, dass er gut informiert ist. Geeignete Ansprechpartner sind die Hausärzte, aber auch beispielsweise Gynäkologen und Urologen beraten und führen die Untersuchung durch,“ sagte Dr. Johannes Fechner, Vorstand der KVBW, anlässlich des Darmkrebsmonats März heute in Stuttgart.
In Baden-Württemberg wird die Darmkrebsprävention insgesamt durchschnittlich in Anspruch genommen. Die baden-württembergischen Frauen lagen 2010 etwas unter dem Bundesdurchschnitt, dafür lagen die Männer darüber. Insgesamt nahmen im Jahr 2010 bundesweit 18 Prozent der Vorsorgeberechtigten zwischen 55 und 74 Jahren an einer Vorsorgekoloskopie teil. Erfreulicherweise konnte Baden-Württemberg insbesondere die Rate der Okkulttests im Jahr 2011 steigern. Gemessen am Vorjahr wurden 5000 Stuhlproben mehr auf verstecktes Blut untersucht.
Nähere Informationen für Ärzte finden Sie unten zum Download.
Downloadbare Dokumente
| KBV-Praxisinfo Früherkennung Darmkrebs |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| KVBW und BARMER GEK wollen medizinische Versorgung in Pflegeheimen verbessern | ||
Neuer Vertrag für Hausärzte bezieht Fachärzte für Urologie und Dermatologie ein | ||
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und die BARMER GEK haben einen Vertrag zur verbesserten Versorgung von Bewohnern in den Alten- und Pflegeheimen in Baden-Württemberg unterzeichnet. Der Landesgeschäftsführer der BARMER GEK, Harald Müller, sagte am Dienstag in Stuttgart: „Mit dem Vertrag setzen wir neue Ideen um und schaffen die Grundlage für eine intensivierte Betreuung unserer Versicherten in Alten- und Pflegeheimen.“
KVBW-Vorstand Dr. Norbert Metke hält den Vertrag wegweisend. „Wir freuen uns, dass wir gemeinsam mit Deutschlands größter Krankenkasse Lösungen für ein echtes Versorgungsproblem gefunden haben. Die Menschen, die heute in Pflegeheimen versorgt werden, sind die Gründergeneration dieses Landes. Eine Generation, der wir unseren Wohlstand zu verdanken haben. Die bessere Versorgung ist damit auch eine Form des Dankes.“
Kern der Vereinbarung ist eine engere Vernetzung der Arztpraxen mit den Pflegeheimen. Diese Leistung wird den Praxen extra vergütet. „Die Hausärzte verpflichten sich, die an dem Vertrag teilnehmenden Patienten mindestens einmal pro Quartal zu besuchen“, erklärte Müller. „Dadurch erhöhen wir die Besuchsfrequenz.“ Neben einer verbesserten Versorgung werde damit vor allem die Reduktion von Krankenhauseinweisungen und -transporten angestrebt.
„Besonders wichtig ist uns, dass sowohl die Haus- als auch die Fachärzte für Urologie und Dermatologie in den Vertrag einbezogen sind“, betonte Metke.
Einen weiteren Vorteil sieht KVBW-Chef Metke darin, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für die Einschreibung der Patienten gefunden zu haben. Die Partner kündigten weitere Gespräche an, um Leistungen, die auf eine nicht-ärztliche Mitarbeiterin vom Arzt delegiert werden können, zu definieren und hierfür Qualifikationskriterien festzulegen.
Einzelheiten zum Pflegeheimvertrag können Sie unserer FAQ-Liste entnehmen.
Downloadbare Dokumente
| Pflegeheimvertrag BARMER GEK |
| Teilnahmeerklärung Patient |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Verordnungsforum 21 ist da: Schwerpunkt Arznei- und Heilmittel-Vereinbarung 2012 | ||
30. Januar 2012 – Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz lässt im Arznei- und Heilmittelbereich eine deutliche Entlastung der Ärzte und damit eine bessere Patientenversorgung erwarten. Was sich im Detail ändert erfahren Sie in unserer Broschüre Verordnungsforum. Die neueste Ausgabe steht unten zum Download zur Verfügung.
Das Verordnungsforum 21 widmet sich dem Schwerpunkt Arznei- und Heilmittel-Vereinbarung 2012. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden zum 30. September 2012 erstmals bundesweit einheitliche, rechtsverbindliche Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich festlegen, also Krankheiten definieren, deren physiotherapeutische Behandlung nicht mehr in die Richtgrößen eingeht.
Ganz neu im Gesetz ist ein Absatz, der die Heilmittelversorgung chronisch kranker oder behinderter Menschen regelt. Patienten mit langfristigem Behandlungsbedarf können die erforderlichen Heilmittel von ihrer Krankenkasse für einen längeren Zeitraum genehmigen lassen. Auch die so genannten Langfristverordnungen werden nicht mehr in die Richtgrößen eingehen.
Einen weiteren Schritt in die richtige Richtung geht das neue Gesetz, indem es die stetige Regressgefahr bei Überschreitungen der Arznei- und Heilmittelrichtgrößen deutlich mindert. Erst Beratung. Ist diese nicht wirksam, darf der Erstregress für zwei Jahre nicht den Betrag von 25.000 Euro überschreiten. Zudem gibt es die Möglichkeit der Anerkennung von Praxisbesonderheiten a priori, auch diese werden aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung herausgenommen.
Downloadbare Dokumente
| Verordnungsforum 21 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Praxisverwaltungssoftware – darauf sollten Praxen im neuen Jahr achten | ||
Informationen der KBV zur Umstellung auf die eGK | ||
16. Januar 2012 - Die gesetzlichen Krankenkassen haben im Oktober 2011 mit der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) begonnen. Die folgenden aktuellen Informationen und Hinweise der KBV unterstützen Sie bei der Umstellung von der alten Krankenversicherungskarte auf die eGK.
Angabe des Versicherungsendes der eGK auf Formularen
Die elektronische Gesundheitskarte enthält in der Regel keine Angabe zum Ende eines Versicherungsverhältnisses. Auf Vordrucken und im Datensatz für die Quartalsabrechnung ist für diese Information allerdings ein Textfeld vorgesehen, das vom Praxisverwaltungssystem automatisch ausgefüllt wird. Bei Karten ohne Datum zum Versicherungsende wird deshalb aus technischen Gründen das Ende des Folgequartals vermerkt. Diese Information hat für das aktuelle Quartal keinerlei Auswirkungen und kann ignoriert werden.
Testkarten ab April ungültig
In Vorbereitung auf den bundesweiten Start der eGK hatten die Krankenkassen in sieben Testregionen jeweils 10.000 Karten probeweise ausgegeben. Versicherte, die im Besitz einer solchen Testkarte sind, müssen diese bis 31. März 2012 bei ihrer Krankenkasse gegen eine neue eGK eintauschen. Bei den Testkarten handelt es sich um Karten der sogenannten Generation 0, die zum 1. April 2012 ihre Gültigkeit verlieren. Die Versicherten erhalten deshalb eine neue Karte der Generation 1, die seit Oktober 2011 nach und nach an alle gesetzlich Krankenversicherten ausgegeben werden.
Sollte ein Versicherter in den nächsten Wochen mit einer Testkarte in Ihre Praxis kommen, erhalten Sie beim Einlesen einen entsprechenden Hinweis (nicht bei mobilen Kartenterminals). Bitte machen Sie den Patienten dann darauf aufmerksam, dass er sich zum Austauschen der Karte mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen soll. Ab dem 2. Quartal 2012 können die Testkarten nicht mehr eingelesen werden. Bei betroffenen Patienten kommt dann das Ersatzverfahren zum Einsatz. Hinweis: Ob es sich bei der eGK um eine aktuelle Karte der Generation 1 handelt, erkennen Sie auch an der Kennzeichnung G1 unterhalb des aufgedruckten Schriftzuges „Gesundheitskarte“ auf der Karte.
Administration-PIN gut aufbewahren
Bei der Inbetriebnahme Ihres neuen eGK-Kartenterminals wurden Sie aufgefordert, eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) festzulegen. Bewahren Sie diese Administrations-PIN bitte gut auf. Sie benötigen sie bei Aktualisierungen der Betriebssoftware Ihres Kartenterminals, zum Beispiel beim Übergang vom Offline- zum Online-Betrieb. Mit der PIN authentifizieren Sie sich und verhindern, dass Unbefugte Zugang zu Ihren Geräten erlangen.
Tipp
- Bewahren Sie die PIN für jedes Ihrer Kartenterminals so auf, dass Sie sie auch zu einem späteren Zeitpunkt griffbereit haben.
- Wählen Sie für die Ablage der PIN einen sicheren, vor unberechtigtem Zugriff geschützten Ort.
Sollten Sie Ihre PIN vergessen haben, muss das Kartenterminal in der Regel auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt werden. Dafür verlangen viele Hersteller das Einsenden des Gerätes, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird. Wenn Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Kartenterminalhersteller oder Ihren Servicepartner.
| IT in der Praxis Telefon: 0711 7875 3555 egk@kvbawue.de |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neues Muster 10 – Laborüberweisung | ||
16. Januar 2012 - Zum 1. Januar 2012 wurde eine neue Fassung von Muster 10 – Laborüberweisung eingeführt. Durch die verpflichtende Einführung der Online-Abrechnung sind die Abrechnungsfelder entfallen. Gleichzeitig sind Optimierungen vorgenommen und neue vertragliche Regelungen umgesetzt worden. Darauf weidt die KBV in einer Praxisinformation hin.
Die Neuerungen sehen wie folgt aus:
- Auf dem Formular ist mehr Platz für die Auftragsbeschreibung.
- Das Auftragsfeld wurde in die Bereiche Diagnose/Verdachtsdiagnose, Befund/Medikation und Auftrag unterteilt.
- Die Felder „Abnahmedatum“ und „Abnahmezeit“ wurden aufgenommen.
- Neu sind auch die Ankreuzfelder „eingeschränkter Leistungsanspruch
- gemäß §16 Abs. 3a SGB V“, „Empfängnisregelung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch“.
- Ein Dringlichkeitsstatus kann angekreuzt sowie ein Befundweg (per Telefon- oder Fax-Nummer) angegeben werden.
- Das Formular enthält eine maschinenlesbare Zusammenfassung der Formularinformationen.
Neu auf dem Formular ist zudem das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß §116b SGB V“. Dieses Feld muss derzeit nicht angekreuzt werden.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neue Merkblätter Kinderunfälle sind nun verfügbar | ||
10. Januar 2012 - Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte geben Merkblätter zur Vermeidung von Kinderunfällen - abgestimmt auf verschiedene Altersstufen - heraus, die Eltern im Zuge der Vorsorgeuntersuchungen ausgehändigt werden. Diese Merkblätter wurden komplett überarbeitet und stehen nun in einer aktualisierten Version zur Verfügung. Ärzte, die die neuen Merkblätter bereits bestellt haben, bekommen sie automatisch nach Erscheinen zugesandt.
Unten finden Sie die Ansprechpartner in den jeweiligen KVBW-Bezirksdirektionen, bei denen Sie die Merkblätter bestellen können.
Mitglieder aus dem Bereich der Bezirksdirektion Freiburg wenden sich bei Interesse an Frau Audrey Roche (Kohlhammer Verlag), Telefon: 0711 7875 7379, Fax: 0711 7863 8379, audrey.roche@kohlhammer.de
| BD Karlsruhe Gabriele Dick Telefon: 0721 5961 1260 Telefax: 0721 5961 1188 gabriele.dick@kvbawue.de |
BD Karlsruhe Gabi Glogowsky Telefon: 0721 5961 1260 Telefax: 0721 5961 1188 gabi.glogowsky@kvbawue.de |
BD Reutlingen Udo Groß Telefon: 07121 917 2341 Telefax: 07121 917 2121 udo.gross@kvbawue.de |
BD Reutlingen Stefan Hirnreise Telefon: 07121 917 2340 Telefax: 07121 917 2121 stefan.hirneise@kvbawue.de |
BD Stuttgart Vordruckstelle Telefon: 0711 78 75 3276 Telefax: 0711 7875 3274 vordruckstelle@kvbawue.de |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Zwei Fälle von Botulinumintoxikationen im Bereich Stuttgart/Ludwigsburg | ||
9. Januar 2011 - Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg informiert über das Auftreten von zwei Botulismus-Fällen. Bereits am 24. November 2011 sowie am 8. Dezember 2011 erkrankten im Stadtkreis Stuttgart und im Landkreis Ludwigsburg zwei allein lebende Männer im sechsten bzw. siebten Lebensjahrzehnt an Botulismus.
Botulismus ist sehr selten, das Auftreten zweier Fälle in kurzem Abstand daher sehr ungewöhnlich. Ob ein Zusammenhang besteht, ist unklar. Die Quelle der Intoxikationen ist bislang unbekannt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Fälle auftreten, bittet das Landesgesundheitsamt darum, bei Auffinden von Personen mit Lähmungserscheinungen bzw. Verstorbenen mit unklarer Todesursache den behandelnden Arzt auf die Möglichkeit einer Botulinumintoxikation aufmerksam zu machen.
Für Rückfragen zu konkreten Verdachtsfällen ist das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg über das Lagezentrum erreichbar.
Botulismus ist eine lebensbedrohliche Vergiftung durch ein bakterielles Toxin, das mit verdorbenen Lebensmitteln aufgenommen werden kann. Symptome können je nach Dosis wenige (12-72) Stunden bis mehrere Tage nach Verzehr eintreten und äußern sich in schlaffen, gleichseitig am Körper absteigenden Lähmungserscheinungen wie Sehstörungen (Doppelbilder), trockenem Mund, Schluck- und Sprachstörungen bis hin zu Atemlähmungen.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neuer Vertrag zur Hautkrebsvorsorge für Versicherte der HEK ab 1.1.2012 | ||
19. Dezember 2011 - Wie bereits mit anderen Krankenkassen hat die KV Baden-Württemberg auch mit der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) eine Vereinbarung zur Hautkrebsvorsorge (Abrechnungsnummer 99841) abgeschlossen (unten zum Download). Danach wird die Leistung für Versicherte der HEK zwischen dem vollendeten 18. und 35. Lebensjahr mit 24 Euro vergütet. Die Auflichtmikroskopie ist nicht Leistungsbestandteil und kann gegebenenfalls als IGeL-Leistung erbracht werden. Auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung von IGeL-Leistungen wird hingewiesen.
Downloadbare Dokumente
| Hautkrebsvorsorge HEK |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Honorar und Richtgrößen: Sonderrundschreiben gibt Ausblick auf 2012 | ||
16. Dezember 2011 – Anfang Dezember hat die KVBW die Verhandlungen mit den Krankenkassenverbänden zur vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen. Die wichtigsten Ergebnisse werden in einem Sonderrundschreiben zusammengefasst, das unten zum Download zur Verfügung steht. Dort finden sich auch die für das Jahr 2012 geltenden Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln.
Downloadbare Dokumente
| Sonderrundschreiben zu Ergo 4-2011 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Praxissoftware – Arzneimittelmodul – Fehlerhafte Preisangaben des Datenbankanbieters ifap | ||
Sonder-Update vom November beachten | ||
9. Dezember 2011 - Nach Information der KBV hat der Datenbank-Anbieter ifap (zur Compugroup gehörig) wiederholt die Preise für bestimmte Präparate der Generikafirmen ratiopharm, CT und ABZ-Pharma zu niedrig ausgewiesen und Präparate anderer Hersteller (zum Beispiel 1A Pharma, Aliud und Mylan) nicht aufgenommen.
Die Arzneimitteldatenbank von ifap wird in Praxissoftwares verschiedener Anbieter eingesetzt. Ifap hat die Daten mittlerweile in einem Sonder-Update mit Datenstand 1. November 2011, das im November an alle Nutzer versandt wurde, korrigiert. Falls auch Ihre Software davon betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, das Update unbedingt einzuspielen.
Von den fehlerhaften Angaben war der Wirkstoff Olanzapin zum Zeitpunkt des Patentablaufs am 1. Oktober 2011 betroffen.
Aktuell werden in der Datenbank noch die Daten für die Präparate mit dem Wirkstoff Valsartan falsch angezeigt. Präparate der Firmen ratiopharm, CT und ABZ-Pharma werden zu günstig dargestellt, während einige Alternativprodukte nicht aufgeführt sind. Auch bei Valsartan ist der Patentschutz vor kurzem abgelaufen.
Die KBV hat ifap erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Wir werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis setzen.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg veröffentlicht Qualitätsbericht 2010 | ||
8. Dezember 2011 - Der Qualitätsbericht für das Berichtsjahr 2010, den die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg KVBW nun vorlegt, verdeutlicht die hohe Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung in Baden-Württemberg, die durch die Arbeit der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gewährleistet wird.
Zentrale Themen sind diesmal „Patientensicherheit: Hygiene und Medizinprodukte“. Hier unterstützt die KVBW die Arztpraxen durch umfassende Beratung und Informationen bei der Umsetzung der Hygieneanforderungen und der Aufbereitung von Medizinprodukten. In der Rubrik „Aktuelle Themen“ wird unter anderem über die im März 2010 in Kraft getretene Qualitätsbeurteilungsrichtlinie Arthroskopie sowie über die Ergebnisse der Stichprobenprüfung zur Umsetzung des Qualitätsmanagements in den baden-württembergischen Praxen informiert.
Ergänzend zur Druckversion stellen wir hier umfassendes Datenmaterial zu allen Qualitätssicherungsbereichen zum Download zur Verfügung.
Downloadbare Dokumente
| Qualitätsbericht 2010 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Verordnungsforum 20 ist da | ||
28. Oktober 2011 – Unsere Broschüre Verordnungsforum liefert aktuelle Informationen rund um das Thema Arznei- und Heilmittel. Die neueste Ausgabe steht jetzt zum Download zur Verfügung. Darin finden Sie unter anderem Fragen und Antworten zur OTC-Ausnahmeliste. Zudem bietet das Verordnungsforum 20 hilfreiche Informationen zu den neuen Verordnungsregeln für Blutzuckerteststreifen, zu Impfungen und zur Verordnung von TENS-Geräten für Versicherte der AOK sowie weitere interessante Verordnungsthemen.
Downloadbare Dokumente
| Verordnungsforum 20 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Änderung der Notfalldienstordnung zum 1. Januar 2012 | ||
6. Oktober 2011 - Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2011 die Änderung der Notfalldienst-ordnung (NFD-O KVBW) beschlossen. Der genaue Wortlaut der Änderung steht unten als PDF zur Verfügung.
Die Änderung hat insbesondere zum Inhalt:
- In die Notfalldienstordnung wurde klarstellend die Verpflichtung aller Jobsharing-Partner im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit §§ 23a & Bedarfsplanungsrichtlinie zur vollen Teilnahme am organisierten Notfalldienst aufgenommen. Die Notfalldienstverpflichtung von Jobsharern im Anstellungsverhältnis bemisst sich weiterhin nach den Vorgaben der Notfalldienstordnung für die Einteilung angestellter Ärzte.
- Ärzte, die in einer Nebenbetriebsstätte tätig sind, werden anteilig zu ihrem Tätigkeitsumfang am Ort der Nebenbetriebsstätte zum Notfalldienst herangezogen. Dabei gilt, dass sie bei einer Tätigkeit von bis zu zehn Stunden pro Woche keinen Notfalldienst im Bereich der Zweigpraxis/Nebenbetriebsstätte ableisten müssen, bei zehn bis 20 Stunden gilt ein Anrechnungsfaktor von 0,5, das heißt, sie leisten die Hälfte der am Ort der Nebenbetriebsstätte üblichen Einteilungsfrequenz. Bei 20 bis 30 Stunden wöchentlich gilt ein Anrechnungsfaktor von 0,75. Erst bei über 30 Stunden pro Woche gilt der Anrechnungsfaktor 1, also die volle am Ort der Nebenbetriebsstätte üblichen Einteilungsfrequenz. Auf Antrag kann der Arzt sich für den Ort der Nebenbetriebsstätte oder Zweigpraxis befreien lassen.
- Die Anrechnungsfaktoren für angestellte Ärzte im Rahmen der Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst wurden wie folgt neu gefasst:
bis zehn Stunden pro Woche: 0,25
über zehn Stunden pro Woche: 0,5
über 20 < 30 Stunden pro Woche: 0,75
über 30 Stunden pro Woche: 1. - Nach der Schwangerschaft können sich Ärztinnen für ein Jahr ab der Entbindung von der Verpflichtung zum Notfalldienst befreien lassen. Darüber hinaus können Ärztinnen, die nicht vollzeitig den Tagesdienst in der Praxis ableisten, durch erneuten Antrag eine Befreiung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes erreichen.
Downloadbare Dokumente
| Änderung der Notfalldienstordnung der KVBW |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Rote-Hand-Brief: Einschränkung der Anwendung von Multaq® (Dronedaron) | ||
Multaq® ist nur noch bei einem Anwendungsgebiet indiziert | ||
5. Oktober 2011 – Der Hersteller des Antiarrhythmikums Dronedaron (Handelsname: Multaq) informiert in einem Rote-Hand-Brief über umfangreiche Einschränkungen der Anwendung, über Kontraindikationen und Warnhinweise. Diese wurden aufgrund der nun abgeschlossenen Bewertung des Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) in die Fachinformation (Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels) aufgenommen. Darüber hinaus werden Hinweise zur notwendigen Überwachung der Funktionen von Herz, Leber, Niere und Lunge unter Behandlung mit Dronedaron gegeben.
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hatte bereits in Drug Safety Mails vom 24. Januar, 18. Juli und 29. Juli 2011 über Leberschäden und kardiovaskuläre Risiken im Zusammenhang mit Dronedaron berichtet und auf ein Verfahren zur Bewertung des Nutzen-Risiko-Profils durch den Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) hingewiesen.
Externe Links
| Rote-Hand-Brief zu Multaq® (Dronedaron) vom 30.09.2011 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neue Vereinbarung ab 1. Oktober: Viele Betriebskrankenkassen erstatten die Rotavirus-Impfung | ||
23. September 2011 - Die Schluckimpfung gegen Rotaviren ist bisher keine standardmäßige Kassenleistung. Der KVBW ist es jedoch gelungen, eine Vereinbarung zur Rotavirusschutzimpfung über die Krankenversichertenkarte mit den BKKen abzuschließen. Ab 1. Oktober 2011 übernehmen viele Betriebskrankenkassen die Kosten der Impfung gegen den häufig vorkommenden Durchfall-Erreger. Verordnet wird der Impfstoff auf Namen des Patienten zu Lasten der entsprechenden Betriebskrankenkasse.
Die Abrechnung und Vergütung erfolgt mit folgenden GOP:
- 89134 A - Rotavirus erste Dosis
- 89134 B - Rotavirus letzte Dosis
Die Schutzimpfungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und wie folgt vergütet:
- 7,20 EUR - Rotavirus erste Dosis
- 7,20 EUR - Rotavirus letzte Dosis
Je Impfserie und Patient werden maximal 14,40 EUR vergütet.
Unten stehen die vertraglichen Regelungen mit den Betriebskrankenkassen als PDF zum Download zur Verfügung. In der Anlage der Vereinbarung finden Sie eine aktuelle Übersicht der Betriebskrankenkassen, die dieser Regelung beigetreten sind.
Downloadbare Dokumente
| Vereinbarung Rotavirus BKK VAG |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Krebsregister Baden-Württemberg: Meldepflicht für Niedergelassene ab 1. Oktober 2011 | ||
8. September 2011 – Nach § 4 Abs. 1 Landeskrebsregistergesetz (LKrebsRG) sind Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, Krebserkrankungen an das Krebsregister Baden-Württemberg zu melden. Seit Januar 2009 gilt dies für Ärzte an Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten in Baden-Württemberg; alle ab diesem Datum neu diagnostizierten Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien sind an das Krebsregister zu melden. Seit dem 1. Juli 2011 gilt dies auch für Ärzte und Zahnärzte an Krankenhäusern, die nicht einem Tumorzentrum oder Onkologischen Schwerpunkt angeschlossen sind, sowie alle pathologischen Einrichtungen. Die letzte Ausbaustufe des Krebsregisters beginnt am 1. Oktober 2011. Ab diesem Zeitpunkt werden alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in die Meldepflicht mit einbezogen.
Wer ist von der Meldepflicht tatsächlich betroffen?
Meldepflichtig sind Sie nur, wenn, Sie eine Krebserkrankung diagnostizieren, behandeln oder Kontrolluntersuchungen durchführen.
Die Meldepflicht besteht für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab dem 1. Oktober 2011. Die Meldepflicht besteht außerdem für Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 1. Januar 2009 für ab dem 1. Oktober 2011 durchgeführte Therapien und Verlaufsdaten. Bei Letzteren muss zur eindeutigen Identifizierung des Falles mit der Therapie- bzw. Verlaufsmeldung eine Diagnosemeldung mit dem Erstdiagnosedatum an das Krebsregister übermittelt werden. Bei Diagnosen vor dem 1. Januar 2009 kann freiwillig gemeldet werden, diese Meldungen erhalten allerdings keine Aufwandsentschädigung.
Ärzte, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung des betreffenden Patienten erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind, müssen nicht melden.
Hausärzte, die Patienten mit einer Krebserkrankung betreuen, jedoch keine Diagnostik oder Therapie in Bezug auf die Krebserkrankung durchführen, müssen ebenfalls nicht melden.
Widerspruchsrecht des Patienten
Der Patient muss der Meldung nicht zustimmen und daher auch keine Einverständniserklärung unterzeichnen, er hat jedoch ein Widerspruchsrecht. Damit der Patient von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann, muss er von dem jeweiligen Arzt im Vorfeld über diese Meldung und sein Recht auf Widerspruch informiert werden. Diesen Vorgang kann er an Mitarbeiter delegieren. In jedem Fall ist die erfolgte Patienteninformation zu dokumentieren.
Zur Arbeitserleichterung steht für die Patienteninformation ein Informationsblatt zur Verfügung, das dem Patienten auszuhändigen ist. Es wurde mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz hinsichtlich Inhalt und Wortwahl abgestimmt und darf deshalb inhaltlich nicht verändert werden; ergänzende Angaben zur Arztpraxis sind selbstverständlich möglich. Der Arzt sollte für Rückfragen zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall stehen die Mitarbeiter des Krebsregisters jederzeit gerne für Patientenrückfragen bereit. Auf sie kann im Bedarfsfall verwiesen werden.
Legt ein Patient schriftlich Widerspruch ein, muss dieser vom betreffenden Arzt dokumentiert und ans Krebsregister weitergeleitet werden. Der Arzt hat dann die Meldung an das Krebsregister zu unterlassen und gegebenenfalls die Löschung bereits gemeldeter Daten bei der Vertrauensstelle zu veranlassen. Nach Rückmeldung an den Arzt über die erfolgte Löschung ist der Patient hierüber zu unterrichten.
Umfang der Meldepflicht
Meldepflichtige Diagnosen sind alle bösartigen primären Neubildungen und ihre Frühstadien sowie gutartige Neubildungen des Gehirns. Die Liste der verpflichtend zu dokumentierenden ICD-Diagnosen finden Sie in der Tabelle unten. Ausgenommen sind die ICD-10-Schlüssel C77-C79, weil es sich dabei um sekundäre Neubildungen (d. h. Metastasen) und nicht um den zu dokumentierenden Primärtumor handelt. Frühstadien werden in Krebsregistern dokumentiert, weil sie häufig im Rahmen von Früherkennungsmaßnahmen gefunden werden und daher einen wichtigen Aspekt der onkologischen Versorgung abbilden.
Gutartige Tumoren des Gehirns werden einbezogen, weil sie häufig vergleichbar zu malignen Tumoren behandelt und bewertet werden.
Aufwandsentschädigung
Für jede Meldung wird eine sogenannte Aufwandsentschädigung erstattet. Diese wird pro Melder kumuliert und von der Vertrauensstelle des Registers voraussichtlich quartalsweise ausbezahlt. Sie ist für die verschiedenen Meldungsarten unterschiedlich und in der folgenden Tabelle dargestellt.
| Meldungsart | Aufwandsentschädigung | Qualitätsbonus |
|---|---|---|
| Diagnosemeldung | 2,00 Euro | 1,00 Euro |
| Therapiemeldung | 1,00 Euro | |
| Verlaufsmeldung | 1,00 Euro | 1,00 Euro |
| abschließende Verlaufsmeldung | 1,00 Euro |
Ein zusätzlicher Qualitätsbonus wird in folgenden Fällen ausgezahlt:
Diagnosemeldungen mit einer spezifischen Histologie nach ICD-O (außer bei 8000, 8001, 8010).
Meldungsübermittlung von Verlaufsmeldungen innerhalb von vier Monaten nach Untersuchungsdatum und Angabe eines spezifischen Tumorgeschehens (alle außer X und E) oder ein vollständiger TNM oder eine neue und erstmals aufgetretene Metastase.
Wie erfolgt eine Meldung?
Das LKrebsRG sieht eine elektronische Datenübermittlung vor. Hierfür steht ein internetbasiertes Melderportal zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie der Internetseite des Krebsregisters Baden-Württemberg. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Vertrauensstelle, Tel: 0721 825-79000, E-Mail: vs@drv-bw.de
Klinische Landesregisterstelle, Tel: 0711 25777-70, E-Mail: info@klr-krbw.de
Epidemiologisches Krebsregister, Tel: 06221 42-4220, E-Mail: ekr-bw@dkfz.de
Downloadbare Dokumente
| Kurzanleitung Krebsregister |
| Patienteninformation Krebsregister |
Externe Links
| Landeskrebsregister BaWü |
| Melderportal Krebrsregister BaWü |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Rote-Hand-Brief zu MabThera® (Rituximab) | ||
Tödliche infusionsbedingte Reaktionen im Zusammenhang mit Anwendung von MabThera® (Rituximab) bei Patienten mit rheumatoider Arthritis | ||
30. August 2011 - Der Hersteller weist in einem Rote-Hand-Brief darauf hin, dass die infusionsbedingten Reaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Rituximab (MabThera®) auch bei Patienten mit rheumatoider Arthritis in seltenen Fällen tödlich sein können. Die Fachinformation von MabThera® wird derzeit entsprechend aktualisiert.
Rituximab (MabThera®) ist ein chimärer, monoklonaler Antikörper, der sich gegen das auf B-Lymphozyten exprimierte CD20-Antigen richtet. Rituximab (MabThera®) ist in bestimmten Situationen zugelassen zur Behandlung von Erwachsenen mit bestimmten Formen von Non-Hodgkin-Lymphomen und mit chronischer lymphatischer Leukämie sowie zur Behandlung der rheumatoiden Arthritis. Zu den wesentlichen unerwünschten Arzneimittelwirkungen gehören infusionsbedingte Reaktionen.
Externe Links
| AkdÄ: Rote-Hand-Brief zu MabThera |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Persönliche Qualitätsmanagement-Beratung in Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim | ||
Regelmäßig steht ein Mitarbeiter des QM-Beraterteams der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg für persönliche Gespräche und Beratungen rund um das Thema Qualitätsmanagement in den Bezirksdirektionen Freiburg und Karlsruhe und den Regionalbüros Mannheim und Konstanz vor Ort zur Verfügung.
Im persönlichen Gespräch bekommen Sie Antworten auf Fragen wie:
- Wie starte ich mit QM?
- Was sind die gesetzlichen Vorgaben?
- Welche Anforderungen gibt es an die Dokumentation?
Auch Detailfragen werden von unseren Experten geklärt, beispielsweise:
- Erfüllt unsere Dokumentation die formalen Anforderungen z.B. nach QEP?
- Wie kann eine gut strukturierte Teambesprechung erfolgen?
Fragen Sie einfach nach dem nächsten freien Beratungstermin in ihrer Nähe. Sie erreichen uns telefonisch unter: 07121 917-2394.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| G-BA lockert Verordnungsausschluss für Otologika | ||
17. August 2011 - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Verordnungseinschränkungen für Otologika überarbeitet. Danach können Ärzte Kombipräparate wieder zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen, ferner wurde die Verordnungsfähigkeit von Ciprofloxacin erweitert.
Der aktuelle Cochrane Review „Intervention for acute otitis externa“ kam zu dem Schluss, dass Patienten mit Otitis media von Ohrentropfen mit einer Fixkombination aus Polymyxin, Neomycin und Dexamethason profitieren können. Auch die S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft sehen eine Kombination von Antibiotika und Corticosteroiden als Tropfen oder Salbe zur lokalen Behandlung von Entzündungen des äußeren Gehörganges vor. Die Nummer 38 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wurde deshalb so angepasst, dass Antibiotika und Corticosteroide, auch in fixer Kombination untereinander, zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges von dem bestehenden Verordnungsausschluss ausgenommen werden.
Ciprofloxacin ist nicht nur als Antibiotikum zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges, sondern zusätzlich auch zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation) ausnahmsweise verordnungsfähig.
CAVE: Nicht alle im Handel befindlichen ciprofloxacinhaltigen Ohrentropfen sind zur Behandlung der chronisch eitrigen Otitis media zugelassen.
Am 5. August 2011 trat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Kraft. Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wurde in Nummer 38, linke Spalte wie folgt geändert:
| Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise | ||
|---|---|---|---|
38. Otologika – ausgenommen Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges – ausgenommen Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation). | Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für 8-Chinolinol zur Anwendung bei otologischen Indikationen [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von den genannten Ausnahmen abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich [6] | ||
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neu ab 1. Juli 2011: Vertrag zur Hautkrebsvorsorge mit der Barmer GEK | ||
Hautkrebs-Screening für Patienten unter 35 | ||
21. Juli 2011 - Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat rückwirkend zum 1. Juli 2011 einen Vertrag zur Hautkrebsvorsorge mit der Barmer GEK abgeschlossen. Damit können in Baden-Württemberg annähernd 300.000 Versicherte der Barmer GEK unter 35 Jahren die Leistung des Hautkrebs-Screenings in
Anspruch nehmen.
Der Vertrag gilt ab dem laufenden Quartal (3/2011). Die wichtigsten Eckpunkte:
• alle Mitglieder der BARMER GEK bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
• alle zwei Jahre ein Hautkrebs-Screening
• die Auflichtmikroskopie ist nicht Leistungsbestandteil
• Vergütung 22 Euro, Abrechnung über die GOP 99841
• keine gesonderten Dokumentationspflichten; kein eHKS
Downloadbare Dokumente
| Abrechnungsinfo zum Hautkrebs-Screening |
| Hautkrebs-Screening Barmer GEK |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Verordnungseinschränkung von Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ab 1. Oktober 2011 | ||
Änderung der Verordnungseinschränkungen, Anlage III AM-RL | ||
Der Beschluss zur Verordnungseinschränkung von Harn- und Blutzuckerteststreifen ist zum 1. Oktober 2011 in Kraft treten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) keine Beanstandungen hatte.
Nicht mehr verordnungsfähig sind demnach:
- Arzneimittel und sonstige Produkte:
52. Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden; ausgenommen bei instabiler Stoffwechsellage. Diese kann gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko (grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen). - Rechtliche Grundlagen und Hinweise:
Verordnungseinschränkung nach Paragraph 92 Absatz 1 Halbsatz 3 SGB V in Verbindung mit Paragraph 16 Absatz 1 AM-RL
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) übernahm mit dieser Verordnungseinschränkung die Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), dass für die Selbstmessung (sowohl Blut- als auch Urinzucker) bei nicht-insulinbedürftigen Typ-2-Diabetikern ein entsprechender Nutzenbeleg fehlt.
Für Patienten, die in ein DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben sind, gilt diese Verordnungseinschränkung ebenfalls.
Bei Berufskraftfahrern (z. B. Busfahrer, LKW-Fahrer) sieht das Fahrerlaubnisrecht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Blutzuckerselbstmessung vor, sofern eine Behandlung mit hohem Hypoglykämierisiko durchgeführt wird. Die Kostenübernahme wird vom G-BA rechtlich wie folgt bewertet: Aufgrund der Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts sei nicht die GKV, sondern andere Leistungsträger (z. B. Arbeitgeber) für die Kostenübernahme in Betracht zu ziehen.
Von der Neuregelung nicht betroffen sind:
- Patientinnen mit Gestationsdiabetes
- Insulinpflichtige Diabetiker Typ 1 und Typ 2.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neufassung der Heilmittel-Richtlinie seit 1. Juli 2011 | ||
Zum 1. Juli 2011 ist eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen für die Vertragsärzte ergeben sich aus der Neufassung nicht, da der für die vertragsärztliche Verordnung entscheidende Heilmittelkatalog grundsätzlich unverändert bleibt.
Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen dargestellt:
Formale Änderungen
Der Richtlinientext gliedert sich künftig in Paragrafen, Absätze und Sätze.
Inhaltliche Änderungen
Übernahme von Inhalten aus dem zwischen KBV und GKV-Spitzenverband abgestimmten Fragen-Antworten-Katalog
Der Fragen-Antworten-Katalog wurde nach Einführung der Heilmittel-Richtlinien zum 1.7.2004 von KBV und GKV-Spitzenverband erstellt, um die Interpretation der Richtlinien zu erleichtern. Einige dieser Inhalte wurden nun in die Richtlinie aufgenommen.
Beispiele:
- Bei zwei Regelfällen (z. B. Knie und Hüfte), die im zeitlichen Zusammenhang stehen, sind zwei separate Verordnungen auszustellen. Dies gilt sowohl bei unabhängigen Erkrankungen einer Diagnosegruppe als auch bei Erkrankungen aus unterschiedlichen Diagnosegruppen
- Wenn Heilmittel in Kombination verordnet werden, ist für die Gesamtverordnungsmenge die Verordnungsmenge des vorrangigen Heilmittels entscheidend
KBV und GKV-Spitzenverband sind derzeit dabei, die Fragen-Antworten-Sammlung an die Änderungen der Richtlinie anzupassen.
Heilmittelerbringung in Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen mit besonders schweren und langfristigen funktionellen und strukturellen Schädigungen und Beeinträchtigungen ihrer Aktivitäten ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten ohne Verordnung eines Hausbesuches möglich, wenn es sich um Kinder oder Jugendliche handelt, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Die Behandlung muss in der Tageseinrichtung stattfinden. Für die Heilmitteltherapie muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Diese Möglichkeit besteht in der Regel für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr, gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung (§11).
Langfristige Genehmigung von Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls
Patienten mit schweren dauerhaften funktionellen und strukturellen Schädigungen können von ihrer Krankenkasse auf Antrag die Genehmigung einer langfristigen Verordnung erhalten. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen. Für den Vertragsarzt ergibt sich kein besonderer Begründungsbedarf, der über die Begründungen bei Langfristverordnungen hinausgeht (§ 8).
Hinweis: Dieses Genehmigungsverfahren muss noch umgesetzt werden. Der Referentenentwurf des Versorgungsstrukturgesetzes, das zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zukünftig das Nähere zu den Genehmigungsvoraussetzungen regeln soll. Sobald Näheres bekannt ist und auch geregelt ist, ob dieses Verfahren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung haben wird, werden wir Sie informieren.
Verordnungsforum 19 beinhaltet neue Heilmittel-Richtlinie und weitere Informationen
Derzeit bieten verschiedene Verlage den neuen Heilmittel-Katalog zu teils hohen Preisen an. Eine Bestellung solch kostenpflichtiger Kataloge ist nicht erforderlich. Das Verordnungsforum 19 mit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie einschließlich des Heilmittel-Katalogs sowie die Änderungen im Überblick wird allen Praxen im Herbst zugeschickt.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Elektronische Gesundheitskarte: Kein Sicherheitsrisiko durch Software-Schwachstelle | ||
Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) | ||
27.06.2011 - Die kürzlich bei den Kartenterminals zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) festgestellte Schwachstelle in der Software birgt kein Sicherheitsrisiko für die PIN des elektronischen Heilberufsausweises sowie der eGK. Das ist das Ergebnis der Sicherheitsprüfung durch eine Steuerungsgruppe, der neben der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) auch Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angehören.
Kein Sicherheitsrisiko bei Beachtung des „sicheren PIN-Modus“
Bei korrekter Nutzung der eHealth-BCS-Kartenterminals und Karten im sogenannten „sicheren PIN-Modus“ besteht laut der Experten keine Sicherheitslücke. Die Anzeige für den sicheren PIN-Modus besitzen alle eHealth-BCS-Terminals, in der Regel in der Form einer LED oder eines Schloss-Symbols im Display. Befindet sich das Kartenterminal in einem sicheren PIN-Modus, ist der Schutz der eingegebenen Daten gewährleistet, da die Signalisierung auch durch Schadsoftware nicht beeinflusst werden kann.
Sicherheits-Update wird nicht benötigt
Ein Sicherheits-Update der Kartenterminalsoftware wird somit unter diesen Umständen nicht benötigt. Um zusätzlich auszuschließen, dass bei Fehlbedienung ein Phishing-Angriff erfolgen kann, wird derzeit eine Vorgabe für die Kartenterminalhersteller entwickelt, die die Grundlage künftiger Zulassungen darstellt. Diese Vorgabe wird die Eingabemöglichkeit über die ungesicherte Eingabeschnittstelle zukünftig auch technisch unterbinden. Für bereits im Feld befindliche Kartenterminals wird die Vorgabe mit einem der nächsten Updates, spätestens aber zum sogenannten Online-Rollout umgesetzt, da hier die Kartenterminals für das Lesen der geschützten Versichertenstammdaten planmäßig „aufgerüstet“ werden.
Basis-Rollout kann fortgeführt werden
Der Basis-Rollout und damit auch die Beschaffung der Kartenterminals kann vor diesem Hintergrund fortgeführt werden. Ärzte, die bereits jetzt den Heilberufsausweis einsetzen, sollten die Bedienungsanleitung bzgl. des sicheren Modus bei der PIN-Eingabe genau beachten. Das Ergebnispapier der Steuerungsgruppe wird auf der Internetseite der gematik veröffentlicht.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neuerungen beim organisierten Notfalldienst | ||
Ab 1. Juli 2011 wird bei allen Kassenarten der Notfalldienst in Notfallpraxen an Krankenhäusern mit einer Strukturpauschale in Höhe von 7,50 Euro je Behandlungsfall besonders gefördert.
Für die Behandlung von Versicherten, die in einer Notfallpraxis an einem Krankenhaus im Rahmen des Notfalldienstes erbracht wird, wird zusätzlich zur Vergütung der erbrachten Leistungen je Behandlungsfall eine Strukturpauschale in Höhe von 7,50 Euro (außerhalb des Regelleistungsvolumens) vergütet. Dies gilt selbstverständlich auch für Behandlungsfälle, die für eine Notfallpraxis an einem Krankenhaus im Rahmen des Fahrdienstes erbracht werden. Zur Abrechnung der Strukturpauschale ist die Gebührenordnungsposition 99630 aktiv anzusetzen. Sofern die Notfallpraxis über eine eigene BSNR verfügt, ist die GOP 99630 über diese BSNR abzurechnen. Bei Notfallpraxen ohne eigenständige BSNR erfolgt die Abrechnung über die BSNR des in der Notfallpraxis (inkl. Fahrdienst) diensttuenden Arztes.
Da eine begrenzte Geldmenge für die Vergütung der Strukturpauschale zur Verfügung steht, kann es ggf. bei Überschreiten des Förderbetrages zu einer Quotierung der Vergütung kommen. Aus diesem Grund wird um ein verantwortungsbewusstes Ansetzen der Strukturpauschale gebeten.
Teilnahmeberechtigt sind alle Notfallpraxen an Krankenhäusern, welche die unten aufgeführten Strukturvoraussetzungen erfüllen.
Um in den Genuss der Strukturpauschale zu kommen, ist das Formular „Selbstauskunft“ bis spätestens 22. Juli 2011 vollständig ausgefüllt an die auf dem Formular genannte Anschrift zurückzusenden und damit das Vorliegen der Strukturvoraussetzungen in der Notfallpraxis zu bestätigen. Notfallpraxen, deren Selbstauskunft nicht bis zum 22. Juli 2011 bei der KVBW eingegangen ist, können erst im Folgequartal die Strukturpauschale abrechnen.
Folgende Strukturvoraussetzungen muss die Notfallpraxis erfüllen:
- Vorhalten einer apparativen Mindestausstattung:
In der Notfallpraxis - ggf. auch im angrenzenden Krankenhaus - ist folgende apparative Mindestausstattung vorzuhalten:- EKG,
- Akutlabor,
- Sonographie,
- Röntgeneinrichtung sowie
- Facharzt-Konsile.
- Kernzeiten:
Die Notfallpraxis bietet in der Regel von Montag bis Freitag eine Abendsprechstunde sowie am Wochenende, an gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember sowie am 31. Dezember eine Vormittags- und Nachmittagssprechstunde an. - Fahrdienst:
Die Notfallpraxis ist verpflichtet, einen Fahrdienst (Hausbesuchsdienst) sicherzustellen. - Bereitschaft zur Kooperation mit Krankenhausärzten:
Die in der Notfallpraxis diensttuenden Ärzte erklären sich zu einem kollegialen Austausch mit den Krankenhausärzten bereit.
Für Fragen oder weitere Informationen zur „Strukturpauschale Notfallpraxen“ stehen im Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Frau Kerstin Schubert (Tel. 0761 884 4199 kerstin.schubert@kvbawue.de), Frau Claudia Burger (Tel. 0721 5961 1248 claudia.burger@kvbawue.de) sowie Herr Alexander Schmid (Tel. 0711 7875 3238 alexander.schmid@kvbawue.de) gerne zur Verfügung.
Downloadbare Dokumente
| Formular Selbstauskunft Notfallpraxen |
| Strukturvoraussetzungen Notfallpraxen |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Ginkgo-haltige Präparate nur hochdosiert verordnungsfähig | ||
Änderung der OTC-Ausnahmeliste – Anlage I der Arzneimittelrichtlinie | ||
15.06.2011 – Nicht-verschreibungspflichtige Gingko-haltige Arzneimittel sind zur Behandlung der Demenz bereits seit längerem verordnungsfähig (siehe Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie; sogenannte OTC-Ausnahmeliste).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Ausnahme nun auf die Tagesdosis von 240 mg des standardisierten Aceton-Wasser-Auszuges eingeschränkt. Hintergrund dieses Beschlusses ist eine Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IGWIQ). Demnach hatten die Patienten nur dann einen Nutzen von der Therapie mit Ginkgo, wenn es hoch dosiert wurde. Die Regelung ist seit dem 9. Juni 2011 in Kraft.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| GKV-Versorgungsgesetz stoppt Ambulante Kodierrichtlinien (AKR) | ||
09.06.2011 – „Die gute Nachricht ist, dass der Gesetzgeber auf massivsten politische Druck – auch seitens der KVBW – auf die Ambulanten Kodierrichtlinien verzichtet hat“, resümiert der KVBW-Vorsitzende Dr. Norbert Metke nach der Lektüre des aktuellen Referentenentwurfs zum geplanten GKV-Versorgungsgesetz. In dem Papier ist keine bundesweite verpflichtende Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) vorgesehen. Zum Punkt Bürokratieabbau heißt es, durch den Wegfall der Ambulanten Kodierrichtlinien werde der Verschlüsselungsaufwand bei der Angabe der Behandlungsdiagnosen für den einzelnen Arzt reduziert. Stattdessen soll auf regionaler Ebene entschieden werden, wie die Abbildung der Morbidität künftig erfolgen kann.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Indikationsspezifische Rückmeldeberichte zu den Disease Management Programmen (DMP) des zweiten Halbjahres 2010 sind im Mitgliederportal „KVBW intern“ abrufbar | ||
09.05.2011 – Ärzte, die eine Genehmigung zur Teilnahme an einem DMP erhalten und Patienten in ein DMP eingeschrieben haben, können ab sofort ihre indikationsspezifischen Rückmeldeberichte des zweiten Halbjahres 2010 in Ihrem persönlichen Mitgliederportal „KVBW intern“ abrufen.
Bitte schauen Sie sich Ihre individuellen Zielerreichungsergebnisse genau an und sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben.
Weitere Informationen zu den indikationsspezifischen Berichten: Klaus Rees, Tel. 0761/884-4432, Fax 0761/483832.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Selektivvertragliche Arztfälle können ab 2/2011 für Laborbonus berücksichtigt werden | ||
KV Baden-Württemberg setzt Änderung auf Bundesebene durch | ||
Die KVBW hat auf Bundesebene die Beseitigung einer Schieflage durchgesetzt. Im Falle der Behandlung von in Selektivverträgen eingeschriebenen Versicherten ohne Abrechnung von Leistungen über die KV, kann daher ab 1. April 2011 ein Pseudofall im Rahmen der KV-Abrechnung angelegt und mit
der Kennziffer 88192 versehen werden. Diese so gekennzeichneten Fälle werden bei der Berechnung der begrenzten Fallpunktzahl für das Speziallabor (Abschnitt 32.3) berücksichtigt.
Entgegen der ursprünglichen Mitteilung, wonach bei Anlage eines Falles unter Ansatz der Gebührenordnungsposition 88192 bei Zutreffen auch die Ausnahmekennziffer nach 32005 bis 32023 anzugeben ist, kann selbstverständlich in solchen Fällen auf das Anlegen eines Falles verzichtet werden. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus sowohl die Fälle als auch die in diesen Fällen durchgeführten und veranlassten Laboruntersuchungen keine Berücksichtigung in der Berechnung des jeweiligen Volumens finden. Die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus ist hierdurch jedoch nicht tangiert, da in selektivvertraglichen Fällen die Vergütung für den Bonus bereits berücksichtigt ist.
Leider ist die korrekte Berechnung des Laborbudgets nur mit diesem zusätzlichen bürokratischen Aufwand (Einreichung der Fälle auch über die KV) möglich. Insofern stellt die KVBW den Teilnehmern der Selektivverträge
die Umsetzung dieser Option selbstverständlich frei.
Auslöser ist die im EBM verankerte Berechnungsweise des Laborbonus. Die außerhalb des KV-Systems abgerechneten Selektivverträge, insbesondere Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V, haben Auswirkungen auf die Systematik der begrenzten Gesamtpunktzahl für Laborleistungen („Laborbudget“) und damit die Höhe der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus.
Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ist je kurativ-ambulanten Arztfall berechnungsfähig. Diese GOP 32001 EBM wird durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg im Rahmen der Abrechnungsbearbeitung zugesetzt. Parallel dazu wird die begrenzte Gesamtpunktzahl für Laborleistungen (Laborbudget) unter Berücksichtigung der Anzahl der kurativ-ambulanten Arztfälle ermittelt. Für die in Selektivverträge eingeschriebenen Versicherten erfolgt insbesondere bei Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V ohne KV-Beteiligung keine Abrechnung von Fällen über die KV, während Spezial-Laborleistungen (ggf. mit Einschränkungen) weiterhin über das KV-System veranlasst und berechnet werden. Bei der Gegenüberstellung der veranlassten Laborleistungen und dem Laborbudget sowie der daraus ggf. resultierenden Kürzung der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus ergibt sich daher potentiell eine Verzerrung, welche durch die jetzige Option beseitigt wird.
| BD Freiburg Abrechnungsberatung Telefon: 0761 884 4397 abrechnungsberatung@kvbawue.de |
BD Karlsruhe Abrechnungsberatung Telefon: 0721 5961 1397 abrechnungsberatung@kvbawue.de |
BD Reutlingen Abrechnungsberatung Telefon: 07121 917 2397 abrechnungsberatung@kvbawue.de |
BD Stuttgart Abrechnungsberatung Telefon: 0711 7875 3397 abrechnungsberatung@kvbawue.de |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Vertragsarztstempel – Klarstellung zur Mitteilung der KVBW vom 15. März 2011 | ||
Nobody is perfect – aber auch wir können noch besser werden | ||
Folgende Schnellinformation des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Baden Württemberg wurde am 8. April 2011 an die Mitglieder versendet:
Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
mit Schreiben vom 15. März teilten wir Ihnen die neue Vertragsarzt-Stempelregelung in den Gesamtverträgen mit. Bedauerlicherweise war der Rundschreibenbeitrag an einigen Stellen missverständlich, sodass ich Sie ergänzend informieren möchte:
Die durch die Einzelbestimmungen verursachten Irritationen, insbesondere die Vorgabe, dass wenn „der Namen des verordnenden Arztes nicht schon auf dem Stempel vorhanden ist, muss dieser zusätzlich auf die Verordnung aufgebracht werden“ können wir als völlig unsinnige Regelung nachvollziehen.
Der Hinweis darauf, dass bei der Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln der Name des verordnenden Arztes auf der Verordnung lesbar angebracht werden muss, beruht auf den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und hängt nicht inhaltlich mit der geänderten Regelung zum Vertragsarztstempel zusammen. Hintergrund für diese Information war die Weigerung einzelner Krankenkassen in der Vergangenheit, die Kosten für Verordnungen zu erstatten, wenn der verordnende Arzt aus der Verordnung nicht erkennbar ist. Daraufhin haben sich manche Apotheken geweigert, entsprechende Rezepte anzunehmen.
Für die überwiegende Anzahl der Praxen in Baden-Württemberg (auch in gößeren MVZs und überörtlichen BAGs) kann das Problem jedoch wie folgt gelöst werden:
Bei der EDV-gestützten Ausstellung von Verordnungen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln wird automatisch die LANR eingedruckt. Über die LANR ist eine Zuordnung zum verordnenden Arzt möglich, ohne dass der Name des verordnenden Arztes angegeben werden muss. Für Sie ändert sich also faktisch nichts!
Bei den Instituten, Notfallambulanzen, Psychiatrischen Institutsambulanzen und Sozialpädiatrischen Zentren kann die Zuordnung zur verschreibenden Person nicht schon wie oben beschrieben über eine LANR erfolgen, deshalb bitte ich Sie darum, dass in diesen Fällen der Name des verordnenden Arztes zusätzlich auf der Verordnung angegeben wird, z. B. durch lesbare Angabe Ihres Namens im Rahmen der Unterschrift oder eine EDV-gestützte Lösung in Abstimmung mit Ihrem Softwarehaus.
Bei der Neuregelung für die MVZs hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass die Angabe des/der ärztlichen Leiter(s) auf dem Stempel nicht zweckmäßig ist. Hier sind Nachverhandlungen mit den Kassenverbänden geplant. Wir werden Sie über das Ergebnis zeitnah informieren.
Ich werde mich bemühen, zukünftig bei der teilweise und bedauerlicherweise notwendigen Umsetzung bundesweit uns auferlegter, in Teilen völlig sinnloser und überbürokratisierter Rahmenvorgaben darauf zu achten, Sie in einer pragmatischen Form zur Anwendung zu bringen und bedanke mich schon heute für die Ihnen entstandene Mühe.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Dr. med. Norbert Metke
Vorsitzender des Vorstandes
Downloadbare Dokumente
| Rundschreibenbeitrag Vertragsarztstempel 15.3. |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Verordnungseinschränkung der Glinide bei Diabetes Typ 2 wurde beanstandet | ||
Nateglinid und Repaglinid bleiben bis auf weiteres verordnungsfähig | ||
Das Bundesministerium für Gesundheit, BMG, hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, G-BA, der die Verordnungsfähigkeit von Gliniden bei Diabetes mellitus Typ 2 einschränkte, beanstandet. Das Ministerium vertritt die Meinung, dass durch die arzneimittelrechtliche Zulassung Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bereits geprüft sind. Ein Verordnungsausschluss kann daher nicht damit begründet werden, dass der Nutzen nicht nachgewiesen sei. Der G-BA hätte keinen Nachweis zur Unzweckmäßigkeit im Rahmen einer vergleichenden Bewertung mit Therapiealternativen erbracht. Ein Nachweis einer möglichen Unwirtschaftlichkeit wegen höherer Kosten der Glinide gegenüber Therapiealternativen wurde nach Auffassung des Ministeriums auch nicht ermittelt. Der Beschluss tritt damit nicht in Kraft.
Gegen diese Beanstandung kann der G-BA innerhalb eines Monats Klage beim Landessozialgericht erheben.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Schutzimpfungsrichtlinie: STIKO-Impfempfehlungen vom Juli 2010 sind jetzt Bestandteil | ||
Die neuen STIKO-Impfempfehlungen vom Juli 2010 (siehe unten) bezüglich Cholera, Masern, Meningokokken, Pertussis und Röteln wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in die Neufassung der Schutzimpfungsrichtlinie (Anlage 1) aufgenommen. Diese wurde am 18. März 2011 im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht und trat damit rückwirkend zum 21. Oktober 2010 in Kraft.
Bei der Impfung gegen
- Cholera erfolgte eine Präzisierung und Anpassung an die nationalen und internationalen Empfehlungen.
- Masern können jetzt alle nach 1970 geborenen Erwachsenen (≥ 18 Jahre) mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfdosis in der Kindheit einmalig vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff geimpft werden. Dies gilt insbesondere, wenn sie im Gesundheitsdienst, in der Betreuung von Immundefizienten oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten (hierzu sind die Hinweise in Spalte 3 der Anlage 1 zu beachten).
- Meningokokken erfolgte die Konkretisierung, dass die Immunisierung im zweiten Lebensjahr mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugatimpfstoff erfolgt.
- Pertussis wird bei den Indikationsimpfungen nunmehr von Frauen im gebärfähigen Alter gesprochen (statt von Frauen mit Kinderwunsch).
- Röteln wird bei der Indikationsimpfung die zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen und Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter vorgesehen. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten eine zweite Impfung. Bei entsprechender Indikation sollte eine Impfung (bei zwei erforderlichen Impfungen die erste hiervon) mit einem MMR-Impfstoff erfolgen.
Alle Beschlüsse, die tragenden Gründe sowie den Schriftwechsel zwischen BMG und G-BA können Sie auf der Homepage des G-BA abrufen.
Externe Links
| G-BA Schutzimpfungsrichtlinie / Anlage 1 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Arztsuche für Smartphones – neuer Service der KVBW | ||
Mit der mobilen Arztsuche bietet die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg eine nützliche Anwendung für Smartphones. Wer von unterwegs aus einen Arzttermin vereinbaren möchte oder sich als Ortsfremder zu einer bestimmten Praxis führen lassen will, kann ab sofort auch von mobilen Endgeräten aus schnell und unkompliziert auf die Arzt- und Psychotherapeutensuche der KVBW zugreifen.
Verfügbar sind Kontaktdaten von rund 19.000 Ärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg – mit Adresse, Sprechzeiten und Zusatzqualifikationen. Die Auswahl lässt sich nach Name, Ort, Landkreis oder Postleitzahl treffen und mit der Selektion nach Fachrichtungen kombinieren. Auch, ob die Praxis Zugänge und Toiletten für Rollstuhlfahrer hat, lässt sich abfragen.
In der Trefferliste sieht man zunächst Name und Adresse der Praxis. Wer mehr über den Arzt wissen will, klickt die erweiterte Ansicht an und bekommt so ausführliche Informationen zu Rufnummern, Sprechzeiten, der fachlichen Qualifikation und eine Lageskizze.
Zu erreichen ist die mobile Arztsuche für Baden-Württemberg über:
http://mobil.asu-bw.de/
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Neue Regelungen zum Inhalt des Vertragsarztstempels | ||
Um den gesetzlichen Regelungen (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz) gerecht zu werden, haben die KVBW und die Krankenkassenverbände in Baden-Württemberg den Inhalt des Vertragsarztstempels neu vereinbart.
Danach muss der Vertragsarztstempel (bzw. der Stempeldruck des Praxisverwaltungssystems) auf den Vordrucken einschließlich der Sammelerklärung für die vertragsärztliche Versorgung folgende Mindestangaben enthalten:
- Betriebsstättennummer
- Namen
- Einzelpraxis: Vor- und Zuname des Vertragsarztes einschließlich des Titels
- Berufsausübungsgemeinschaft: Vor- und Zuname des Partners/der Partner
- MVZ: Der/die Ärztliche(n) Leiter sind mit Vor- und Zuname(n) als „Ärztliche Leitung“ zu benennen - Institut: Name der Einrichtung oder des Krankenhauses - Berufsausübungsgemeinschaften sind bei Beteiligung von Leistungserbringern mit Vertragsarztsitzen an unterschiedlichen Standorten mit dem Zusatz „überörtlich“ zu versehen.
- Praxisanschrift
Darüber hinaus darf der Vertragsarztstempel folgende weitere Angaben enthalten:
- Facharztbezeichnung
- Gebiets- und Schwerpunktbezeichnung des Arztes, für die eine Zulassung/Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausgesprochen wurde.
Die in den Praxen vorhandenen Stempel können weiter verwendet werden, wenn die oben genannten Mindestangaben vorhanden sind, auch wenn anstatt der BSNR (neunstellig) noch die alte Arztnummer (siebenstellig) verwendet wurde. Ein Austausch der bisherigen Stempel wird zum Beispiel aufgrund der neuen Regelung zu den überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften sowie den Medizinischen Versorgungszentren notwendig.
Hinweis: Entgegen den früheren Regelungen (Nord-Württemberg und Süd-Württemberg) sind die Kosten des Vertragsarztstempels künftig von den Vertragsärzten zu tragen.
Downloadbare Dokumente
| Bestellformular Vertragsarztstempel |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Alkoholhaltige Arzneimittel zur oralen Anwendung - Änderung der Arzneimittel-Richtlinie | ||
Am 9. Februar traten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 8. Februar 2011 folgende Änderungen in Kraft:
In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird Nummer 3, Verordnungseinschränkung alkoholhaltiger Arzneimittel ab 5 Vol% Ethylalkohol zur oralen Anwendung, gestrichen.
Gleichzeitig wird Paragraf 8 der Arzneimittel-Richtlinie (Pflichten der Beteiligten) im Absatz 3 um Punkt 6 wie folgt ergänzt:
Abs. 3 Vor einer Verordnung von Arzneimitteln ist zu prüfen, ob
…
6. bei alkoholhaltigen Arzneimitteln zur oralen Anwendung insbesondere bei Kindern sowie bei Personen mit Lebererkrankungen, mit Alkoholkrankheit, mit Epilepsie, mit Hirnschädigung oder Schwangeren alkoholfreie Arzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind.
Kommentar:
Entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) sind flüssige Zubereitungen zur oralen Einnahme, deren Ethanolgehalt in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt, aufgrund ihres Gefährdungspotentials mit einem Warnhinweis zu versehen. Als besonders gefährdete Patientengruppen nennt die AMWarnV Leberkranke, Alkoholkranke, Epileptiker, Hirngeschädigte, Schwangere und Kinder.
Die toxische Wirkung des Alkohols ist für die genannten Patientengruppen, die besonders gefährdet sind, von grundsätzlicher Relevanz und daher soll durch den verordnenden Arzt nach Alternativen für alkoholhaltige Arzneimittel gesucht werden.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Clopidogrel in Kombination mit ASS bei akutem Koronarsyndrom - Verordnungseinschränkung | ||
Am 5. Februar 2011 traten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 4. Februar 2011 folgende Änderungen in Kraft:
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird um Nummer 21 a ergänzt.
Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist von der Verordnung ausgeschlossen.
- ausgenommen bei Patienten mit akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu 12 Monaten, und
- bei Patienten mit Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse in Frage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.
Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom bei Patienten mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
Anlage III Nummer 21 der Arzneimittel-Richtlinie lautet nun wie folgt:
Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit.
Dies gilt nicht für Patienten mit
- pAVK-bedingter Amputation oder Gefäßintervention oder
- diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit
Schmerzrückbildung in <10 min bei Ruhe oder - Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftliche Alternativen nicht eingesetzt werden können.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Drug Safety Mail zum Abhängigkeitspotential von Lyrica® (Pregabalin) | ||
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat in einer Drug Safety Mail vom 31. Januar 2011 auf das Risiko einer Abhängigkeit von Pregabalin hingewiesen. Auch wenn das Risiko möglicherweise nur gering ist, sollten Patienten vor Beginn einer Behandlung darauf aufmerksam gemacht werden. Unser Link unten führt Sie zu den ausführlichen Informationen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zu diesem Thema.
Externe Links
| AkdÄ Drug Safety Mail 2011-141 |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Rote-Hand-Brief zu schweren Leberschädigungen in Verbindung mit Multaq® (Dronedaron): Kontrolluntersuchungen notwendig | ||
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat in einer Drug Safety Mail am 21. Januar 2011 auf das Risiko von schwerwiegenden Leberschäden im Zusammenhang mit dem Antiarrhythmikum Dronedaron (Handelsname: Multaq) hingewiesen. Inzwischen wurde hierzu ein Rote-Hand-Brief versendet, in dem konkrete Empfehlungen zu Leberfunktionstests bei Behandlung mit Dronedaron gegeben werden.
Externe Links
| AkdÄ: Rote-Hand-Brief Dronedaron |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Aufbewahrungsfrist für DMP-Dokumentationen wird verlängert | ||
Die Aufbewahrungsfrist für die DMP-Dokumentationsdaten wird verlängert. Damit die Daten aus den Jahren 2003 und 2004 weiter für die Prüfungen nach § 15a RSAV und die Evaluation der Programme zur Verfügung stehen, müssen sie von den DMP-Datenstellen und den teilnehmenden Ärzten zwei Jahre länger als ursprünglich vorgesehen aufbewahrt werden und sind erst zum 1. Januar 2013 zu löschen. Dies sieht eine am 16.12.2010 durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassene Rechtsverordnung vor (23. RSA-ÄndV). Eine Aufbewahrung der DMP-Daten über den 31.12.2012 hinaus soll noch geprüft werden.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die DMP-Daten nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gelöscht werden müssen. Diese Frist ist nun zunächst bis Ende 2012 verlängert worden. Die Änderung betrifft in erster Linie die Datenstellen, die mit der Verarbeitung der DMP-Dokumentationen beauftragt sind. In einigen Ausnahmefällen ist sie aber auch für Arztpraxen relevant: Ärzte, die in den Anfangsjahren der DMPs ihre Dokumentationen elektronisch übermittelt haben, gingen dabei nach dem vertraglich vereinbarten „Archivierungsverfahren“ vor. Ein unterschriebener Ausdruck der jeweiligen Erst- oder Folgedokumentation wurde in der Arztpraxis archiviert. Auch diese Dokumentationen müssen nach der neuen Regelung bis Ende 2012 aufbewahrt und dürfen erst dann vernichtet werden.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| LKK Baden-Württemberg nimmt Befreiung von der Praxisgebühr für DMP-Patienten zurück | ||
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Baden-Württemberg nimmt die Befreiung von der Praxisgebühr für Versicherte, die an Disease-Management-Programmen (DMP) oder IV-Programmen teilnehmen, ab 1. Januar 2011 zurück. Von allen Versicherten der LKK Baden-Württemberg (auch von denjenigen, die in DMP-Programme eingeschrieben sind), ist somit künftig wieder die Praxisgebühr zu erheben, sofern sie keine Zuzahlungsbefreiung vorlegen können.
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Indikationsspezifische Rückmeldeberichte zu den Disease-Management-Programmen (DMP) des ersten Halbjahres 2010 sind im Mitgliederportal „KVBW intern“ abrufbar | ||
Ärzte, die eine Genehmigung zur Teilnahme an einem Disease-Management-Programm (DMP) erhalten und Patienten in ein DMP eingeschrieben haben, können ab sofort ihre indikationsspezifischen Rückmeldeberichte des ersten Halbjahres 2010 im Mitgliederportal „KVBW intern“ abrufen.
Weitere Informationen zu den indikationsspezifischen Berichten: Klaus Rees, Tel. 0761/884-4432
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| G-BA: Valproinsäure-haltige Arzneimittel off label verordnungsfähig bei Migräne | ||
eit dem 16. Dezember 2010 sind Arzneimittel mit dem Wirkstoff Valproinsäure im Off-Label-Use zur Vorbeugung von Migräneanfällen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Das gilt für Erwachsenen mit Migräne, bei denen eine Migräneprophylaxe indiziert ist. Voraussetzung ist, dass eine Therapie mit allen anderen dafür zugelassenen Arzneimitteln nicht erfolgreich war, wegen Nebenwirkungen abgebrochen werden musste oder kontraindiziert ist. Die Verordnung darf nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen.
Bitte beachten Sie:
• Voraussetzung bei Frauen im gebärfähigen Alter ist, sehr sorgfältig den Nutzen und das Risiko einer Therapie mit Valproinsäure zur Migräneprophylaxe abzuwägen. Die Frauen müssen durch den behandelnden Arzt über das erhöhte Risiko von Missbildungen aufgeklärt und darauf hingewiesen werden, dass während der Behandlung mit Valproinsäure unbedingt eine wirksame Kontrazeption erforderlich ist.
• Bei Patienten mit Depressionen erfordert die Behandlung ein sorgfältiges Monitoring, da insbesondere bei diesen Patienten unter der Behandlung mit Antiepileptika Suizidgedanken und suizidales Verhalten auftreten kann.
• Bei Patienten mit einer Epilepsie oder bipolaren Störung, für deren Behandlung Valproinsäure zugelassen ist, bedarf der Einsatz von Valproinsäure zur Migräneprophylaxe einer besonderen fallindividuellen Abwägung, insbesondere ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Valproinsäure im Vergleich zu alternativen Therapien auch fachärztlich zu bewerten.
• Schwangere sind in jedem Fall von einer solchen Behandlung ausgenommen, da mit der Einnahme von Valproinsäure-haltigen Arzneimitteln ein erhöhtes Missbildungsrisiko für ungeborene Kinder verbunden ist, ebenso wie Frauen, die keine Kontrazeption vornehmen.
• Patienten mit episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp oder medikamenten-induzierten Kopfschmerzen sollten nicht behandelt werden.
Damit das Arzneimittel im Off-Label-Use zu Lasten der GKV verordnet werden kann, ist aus Haftungsgründen auch die Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmens erforderlich. Zahlreiche Firmen haben diese Zustimmung nicht erteilt! Folgende pharmazeutische Unternehmer haben für ihre Valproin-haltigen Arzneimittel dieser vorgenannten Off-Label-Anwendung zugestimmt:
• AWD.pharma GmbH & Co.KG
• Dolorgiet GmbH& Co.KG
• HEXAL AG
• IIP - Institut für industrielle Pharmazie Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
• TAD Pharma GmbH
Konsequenterweise sollte bei der Verordnung die Substitution in der Apotheke ausgeschlossen werden.
Externe Links
| AkdÄ - Valproinsäure zur Migräneprophylaxe |
| G-BA - Beschlüsse zu "AM-RL/ Anlage VI: Off-Label-Use" |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Informationsstatistik Heilmittel für 2009 neu berechnet | ||
Im Quartal 1/2009 ist es zu Problemen bei der Zusammenführung von Behandlungsfällen der Kassenärztlichen Vereinigung (KVBW) und Fällen aus Verträgen nach §73b/c gekommen.
In der Daten zusammenführenden Stelle der Krankenkassen sind bei der Verarbeitung der von einander unabhängigen Fallzahllieferungen der KVBW und der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft (HÄVG) im 1. Quartal 2009 Schwierigkeiten aufgetreten. Dies führte dazu, dass bei Teilnehmern der Selektivverträge das Richtgrößenvolumen (Behandlungsfälle x Richtgröße des Kalenderjahres) fälschlich zu niedrig berechnet und ausgewiesen wurde.
Die Krankenkassen haben der KVBW eine Korrekturlieferung zur Verfügung gestellt, die zeitnah verarbeitet wurde. Somit ergeben sich nun für die betroffenen Praxen im Vergleich zu den versendeten Übersichten korrigierte Richtgrößenvolumen und Abweichungswerte. Da wir in unserer Informationsstatistik Heilmittel in jedem Quartal eine Abweichung für das bisher kumulierte Kalenderjahr ausweisen, mussten die Heilmittelstatistiken für alle Quartale 2009 neu erstellt werden. Sie finden diese Nachfolgeversionen in Ihrem Mitgliederportal.
Bei weiteren Fragen: arzneimittelberatung@kvbawue.de
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen
| Geprüfte Information auf einen Klick - das Wissensportal "Arztbibliothek" | ||
Ärztliches Handeln verlangt zuverlässiges und aktuelles Wissen. Die zunehmende Informationsflut macht es jedoch immer schwieriger und aufwändiger, vertrauenswürdiges und nützliches Wissen zu identifizieren. Die KBV möchte deshalb mit der ARZTBIBLIOTHEK medizinisches Wissen gezielter verfügbar machen.
Das Portal bietet Zugang zu Informationen, die von Experten des ÄZQ recherchiert und geprüft wurden auf Relevanz für die vertragsärztliche Versorgung, Qualität der Information und Seriosität des Anbieters.
Sie finden hier ausgewählte Leitlinien, Praxishilfen und Patienteninformationen, Cochrane-Reviews und aktuelle Evidenzberichte, Zugang zu den Angeboten der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, sowie zu Richtlinien und Gesetzesquellen. Das Angebot wird laufend erweitert. Mittels Volltextsuche, unterschiedlichen Suchoptionen und Möglichkeiten zur Navigation können Sie entscheiden, welche Quellen durchsucht werden sollen.
Externe Links
| Arztbibliothek |
![]() |
Artikel drucken
Artikel weiterempfehlen







