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SUKZESSIVER ÜBERGANG ZUR ELEKTRONISCHEN ABRECHNUNG

Die aktuelle KBV-Richtlinie zur Online-Abrechnung (Richtlinie für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V) verpflichtet alle KV-Mitglieder ab dem 1. Januar 2011 zur elektronischen, leitungsgebundenen Abrechnung, beginnend mit den Daten für das 1. Quartal 2011. Auch die Sammelerklärung sowie erforderliche Begleitpapiere sind elektronisch einzureichen.

 

Die KV Baden-Württemberg setzt dabei nicht auf eine radikale, sondern eine sanfte Migration, die durch eine plausible Kommunikation über die Vorteile der papierlosen Abrechnung gefördert werden soll. Denn die eAbrechnung kann nur dann ihre Rationalisierungsreserven ausschöpfen, wenn die Ärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg nicht hybrid – also die Abrechung online und die Sammelerklärung samt Begleitpapieren auf Papier – sondern alle Unterlagen komplett papierlos abrechnen. Ein solcher Umstieg kann jedoch nur mittel- bis langfristig gestaltet werden, nämlich dann, wenn alle erforderlichen technischen Komponenten für eine papierlose Abrechung – wie beispielsweise eine Signaturkarte zur Durchführung einer rechtssicheren digitalen Unterschrift – flächendeckend zur Verfügung stehen. Von daher besteht auch nach dem 1. Quartal 2011 in Baden-Württemberg kein Zwang zur eAbrechnung. Die KVBW wird diesen Umstieg erst ab dem Zeitpunkt forcieren, wenn auch für die Sammelerklärung sowie der gegebenenfalls erforderlichen Begleitpapiere die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung erfüllt sind.

 

In Baden-Württemberg rechnen inzwischen über 40 Prozent der Praxen online mit der KVBW ab. Dabei steigt die Anzahl der eAbrechnungen von Quartal zu Quartal. Die Vorteile des Mitgliederportals – neben der elektronischen Einreichung der Abrechnung und der leitungsgebundenen Übertragung von Dokumentationen zum Hautkrebsscreening stehen weitere Mehrwertdienste zur Verfügung – nutzen bereits über 10.000 Mitglieder.


KQB
Letzte Aktualisierung: 07.05.2012