
HONORARVERTEILUNG FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN AB DEM 3. QUARTAL 2010
Zum 01.01.2009 wurde im Zuge der Honorarreform eine eigenständige „Mengensteuerung“ für ausschließlich psychotherapeutisch Tätige eingeführt. Deren Leistungen unterliegen einer Mengenbegrenzung durch „Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen“. Für die Berechnung dieser Kapazitätsgrenzen werden normativ auf der Basis der gültigen Rechtssprechung festgelegte 27.090 Minuten für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM sowie die im jeweiligen Vorjahresquartal durchschnittlich abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit für die sonstigen Leistungen zugrunde gelegt.
Die Kapazitätsgrenzen können durch antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM und/oder ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit für sonstige Leistungen vollständig ausgeschöpft werden. Über diese Grenzen hinausgehende Leistungen werden bis zur 1,5-fachen Kapazitätsgrenze nur gering und darüber hinaus gar nicht vergütet.
Die Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM (bis zur Kapazitätsgrenze) erfolgt für die psychotherapeutisch tätigen Fachgruppen nach § 87 b SGB V aus dem Vorwegabzug zu den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung. Für die Vergütung der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen steht dagegen nur ein begrenztes, auf Basis der Leistungen des Jahres 2008 (zzgl. entsprechender Anpassungsfaktoren) errechnetes Verteilungsvolumen zur Verfügung. Eine Überschreitung dieses Geldvolumens hat in der Konsequenz (unabhängig von einer Mengensteuerung über Kapazitätsgrenzen) eine Quotierung des Honorars für nicht-genehmigungspflichtige Leistungen zur Folge.
Noch einmal: Selbst bei Einhaltung der Kapazitätsgrenze können die sonstigen (nicht genehmigungspflichtigen) Leistungen nur quotiert ausbezahlt werden, wenn die im Abrechnungsquartal insgesamt abgerechneten Leistungen die im Rahmen der Honorarverteilung zur Verfügung stehende Geldmenge übersteigen.




