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QZV – DAS QUALIFIKATIONSBEDINGTE ZUSATZVOLUMEN

Die Berechnung der zum 01.07.2010 neu eingeführten Qualifikationsbedingten Zusatzvolumen (QZV) erfolgt analog dem RLV. Dabei wird das Honorarvolumen für die Leistungen eines QZV pro Arztgruppe durch sämtliche RLV-relevanten Fälle der zur Abrechnung berechtigten Ärzte dividiert. Das Resultat ergibt den arztgruppenspezifischen QZV-Fallwert. Die Höhe des Qualifikationsbedingten Zusatzvolumens eines Arztes errechnet sich schließlich aus diesem Fallwert und seiner RLV-relevanten Fallzahl im Vorjahresquartal.

 

Anspruch auf ein QZV hat ein Arzt, wenn er die zutreffende Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung führt oder die erforderliche Genehmigung der KV zur Erbringung und Abrechnung der spezifischen Leistung eines QZV besitzt.

 

Ab 01. Juli 2010 werden dem Arzt nun RLV und QZV gleichzeitig und in einer Summe zugewiesen. RLV und QZV sind dabei gegenseitig verrechnungsfähig. Das Honorarvolumen bildet also eine Obergrenze, bis zu der alle RLV- und QZV-Leistungen mit den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Wird das Honorarvolumen überschritten, wird es nach den bekannten Regeln abgestaffelt.

Letzte Aktualisierung: 07.05.2012