
HONORARE, DIE NICHT UNTER DIE QUOTIERUNG FALLEN
Verschiedene Leistungen werden bereits vor Trennung in den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich bezahlt. Dabei handelt es sich zum einen um die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM – jedoch nur der Psychotherapeuten, Nervenärzte, Psychiater sowie der Kinder- und Jugendpsychiater – als so genannter „dritter Versorgungsbereich“.
Laborleistungen, Laborkosten und Leistungen des organisierten Notfalldienstes sind dagegen keinem Versorgungsbereich allein zuzuordnen. Insbesondere letzterer wird als gemeinsame und allgemeine vertragsärztliche Aufgabe auch vorab und ohne Mengenbegrenzung honoriert.
Nicht quotiert sondern in angeforderter Höhe beglichen werden außerdem die in der Behandlung der Versicherten anfallenden und nach EBM abrechenbaren Sachkosten – entweder als nach Gesamtvertrag vereinbarte Einzelleistung oder als Kosten des Kapitel 40 EBM innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs.



