Suche: 
Nur Wörter mit zwei oder mehr Zeichen werden akzeptiert (maximal 200 Zeichen). Groß- und Kleinschreibung ist irrelevant.
Ein Leerzeichen zwischen den Begriffen entspricht einem UND (+): Jeder der Begriffe muss enthalten sein.
Ein Komma zwischen den Begriffen heißt ODER: Mindestens einer der Begriffe muss enthalten sein.
Ein Minuszeichen (-), das einem Wort vorangestellt wird, heißt NICHT: Dieser Begriff darf nicht enthalten sein.
Setzen Sie mehrere Wörter in Anführungszeichen („“), wird nach der ganzen Wortgruppe in exakt dieser Reihenfolge gesucht.
Ein Sternchen (*) vor oder hinter ein Suchwort dient als Platzhalter. Die Suche erfasst alle Begriffsvariationen, die diesen Wortbestandteil enthalten.
 
Direktkontakt

HONORARE, DIE NICHT UNTER DIE QUOTIERUNG FALLEN

Verschiedene Leistungen werden bereits vor Trennung in den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich bezahlt. Dabei handelt es sich zum einen um die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM – jedoch nur der Psychotherapeuten, Nervenärzte, Psychiater sowie der Kinder- und Jugendpsychiater – als so genannter „dritter Versorgungsbereich“.

 

Laborleistungen, Laborkosten und Leistungen des organisierten Notfalldienstes sind dagegen keinem Versorgungsbereich allein zuzuordnen. Insbesondere letzterer wird als gemeinsame und allgemeine vertragsärztliche Aufgabe auch vorab und ohne Mengenbegrenzung honoriert.

 

Nicht quotiert sondern in angeforderter Höhe beglichen werden außerdem die in der Behandlung der Versicherten anfallenden und nach EBM abrechenbaren Sachkosten – entweder als nach Gesamtvertrag vereinbarte Einzelleistung oder als Kosten des Kapitel 40 EBM innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs.

Letzte Aktualisierung: 30.03.2012