
DIE HONORARVERTEILUNG AB DEM 3. QUARTAL 2010
Bei der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung werden gemäß Honorarverteilungs-Vertrag (HVV) zunächst die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM (jedoch nur der Psychotherapeuten, Nervenärzte, Psychiater sowie der Kinder- und Jugendpsychiater), die Laborleistungen und der organisierte Notfalldienst bezahlt. Die verbleibende „trennungsrelevante“ Gesamtvergütung wird nach festen, bundesweiten Vorgaben in einen Hausarzt- und einen Facharzttopf getrennt.
Im jeweiligen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich werden nur wenige Abzüge – z. B. für Neupraxen und für Kosten – vorgenommen. Bei den Fachärzten werden darüber hinaus begrenzte Verteilungsvolumen für die (zytologischen und die pathologischen) Leistungen des Kapitels 19 EBM sowie für die (humangenetischen) Leistungen des Kapitels 11 EBM gebildet. Alle übrigen Leistungen werden direkt aus den jeweiligen Arztgruppentöpfen vergütet. Basis für die Bemessung sämtlicher Finanzvolumen innerhalb der Versorgungsbereiche – z. B. der arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen – ist immer der Leistungsbedarfsanteil in Punkten (ergänzt um bundesweit vorgegebene Anpassungsfaktoren) im zweiten Halbjahr 2008. Dazu wird die Gesamtpunktzahl der jeweiligen Arztgruppe in den Quartalen III/2008 und IV/2008 ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtpunktzahl aller Ärzte des Versorgungsbereiches gesetzt. Dieser Anteil wird nun auf das aktuelle Quartal übertragen.
Ein Beispiel:
Die Fachärzte für Chirurgie hatten im 2. Halbjahr 2008 rund 940,1 Mio. Punkte abgerechnet, was einem Anteil an den Punkten aller Fachärzte von 5,2 % entspricht. Den Chirurgen stehen daher im Quartal 3/2010 ebenfalls 5,2 % des Finanzvolumens aller Fachärzte zur Verfügung.

DIE REGELUNG DER MENGENBEGRENZUNG
Da für die Honorarverteilung seitens der Krankenkassen nur begrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, müssen Regelungen der Mengenbegrenzung einen Ausgleich zwischen knapper Geldmenge und erbrachter Leistungsmenge schaffen. In der Konsequenz gibt es Leistungen, welche der Mengesteuerung durch Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsbedingten Zusatzvolumen (QZV) unterliegen sowie so genannte „freie“ Leistungen, welche zwar nicht unmittelbar mengenbegrenzt sind, für deren Vergütung aber im Arztgruppentopf nur beschränkt Finanzvolumen zur Verfügung steht.





