Suche: 
Nur Wörter mit zwei oder mehr Zeichen werden akzeptiert (maximal 200 Zeichen). Groß- und Kleinschreibung ist irrelevant.
Ein Leerzeichen zwischen den Begriffen entspricht einem UND (+): Jeder der Begriffe muss enthalten sein.
Ein Komma zwischen den Begriffen heißt ODER: Mindestens einer der Begriffe muss enthalten sein.
Ein Minuszeichen (-), das einem Wort vorangestellt wird, heißt NICHT: Dieser Begriff darf nicht enthalten sein.
Setzen Sie mehrere Wörter in Anführungszeichen („“), wird nach der ganzen Wortgruppe in exakt dieser Reihenfolge gesucht.
Ein Sternchen (*) vor oder hinter ein Suchwort dient als Platzhalter. Die Suche erfasst alle Begriffsvariationen, die diesen Wortbestandteil enthalten.
 

HILFE BEI SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHEN IN BESONDEREN FÄLLEN

GKV-Versicherte haben im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbruchs Anspruch auf ärztliche Leistungen, wobei die Vornahme des Abbruchs keine Leistung der Krankenkasse ist.

§ 24 b Abs. 4 Satz 3 SGB V regelt in diesem Zusammenhang, dass bei vollstationärer Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs die Krankenkasse den allgemeinen Pflegesatz für den Tag, an dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, nicht übernimmt. Diese Kosten sind von der GKV-Versicherten entweder selbst zu tragen oder werden vom Land übernommen, sofern die GKV-Versicherte gemäß § 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SFHG) anspruchsberechtigt ist. Die Erlasse des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg und die zugehörigen Formulare stehen hier rechts zum Download zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 30.03.2012