
WAS SIE ÜBER DIE PRAXISGEBÜHR WISSEN MÜSSEN
Seit dem 1. Januar 2004 sind gesetzlich Versicherte bei ihrer ersten Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten im Quartal zur Zahlung einer Praxisgebühr von 10,00 € verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsmaßnahmen und Schutzimpfungen.
Bei Patienten, die ihre Praxisgebühr schuldig bleiben, muss der Arzt oder Psychotherapeut die Zahlung schriftlich anmahnen. Wird die Praxisgebühr trotzdem nicht entrichtet, übernimmt die KVBW das weitere Inkasso für die Krankenkassen und schickt säumigen Patienten eine zweite Zahlungsaufforderung im Rahmen des so genannten Anhörungsverfahrens. Fruchtet auch diese Maßnahme nicht, erwartet hartnäckige Zahlungsverweigerer ein Festsetzungsbescheid, gegen den nur noch Klage vor dem Sozialgericht möglich ist. Für den Fall, dass die zuständige Krankenkasse weitere Maßnahmen zur Eintreibung der Praxisgebühr wünscht, müssen wir einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Mit erheblichen Zusatzkosten für den Patienten.
Entgegen einer verbreiteten Annahme, ist die Praxisgebühr kein Zusatzverdienst für Ärzte und Psychotherapeuten. Sie muss in voller Höhe an die Krankenkassen abgeführt werden. Es wäre deshalb richtiger, von einer „Kassengebühr“ zu sprechen.




