Ausgelagerte Praxisräume

Auslagerung von Leistungen gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV

Wenn Sie spezielle Untersuchungs- und Behandlungs­methoden außerhalb Ihres Vertragsarztsitzes erbringen möchten, zum Beispiel weil Ihnen am Vertragsarztsitz das erforderliche Gerät fehlt, sind Sie verpflichtet, der KV die Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 Zulassungs­verordnung für Ärzte). Bitte nutzen Sie dazu unser Formular Anzeige ausgelagerter Praxisräume.

Speziell sind Leistungen dann, wenn sie bezogen auf das sonstige Leistungsspektrum Ihrer Vertragsarztpraxis deutlich abgrenzbar und in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Hinsicht tatsächlich als speziell anzusehen sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • grundsätzlich nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz (in der Regel nicht mehr als 30 Minuten entfernt)
  • Erstkontakt nur am Vertragsarztsitz
  • kein Sprechstundenangebot am Ort der ausgelagerten Praxisräume
  • persönliche Leistungserbringung
  • klare räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung zur Umgebung
  • eigenes Praxisschild

Das Vertragsarztrecht grenzt die ausgelagerten Praxisräume von der genehmigungs­pflichtigen Zweigpraxis ab.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen Leistungen erbringen möchten, für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen (zum Beispiel Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein. Bitte denken Sie an die Antragstellung für genehmigungspflichtige Leistungen.