Verordnungseinschränkung von Evolocumab

G-BA Beschluss zum Lipidsenker trat am 13. August 2016 in Kraft.

Der Lipidsenker Evolocumab ist nicht verordnungsfähig, solange der Wirkstoff mit Mehrkosten im Vergleich zur bisherigen Therapie mit Lipidsenkern wie Statinen, Fibraten, Anionenaustauschern oder Cholesterinresorptionshemmern verbunden ist. Maßgeblich sind dabei die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) begründete seinen Beschluss im März 2016 damit, dass das angestrebte Behandlungsziel bei der Behandlung der Hypercholesterinämie oder gemischten Dyslipidämie mit anderen Lipidsenkern ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen ist.

Der Verordnungsausschluss gilt nicht für Patienten   

  • mit familiärer, homozygoter Hypercholesterinämie, bei denen medikamentöse und diätetische Optionen zur Lipidsenkung ausgeschöpft  sind, oder
  • mit heterozygot familiärer oder nichtfamiliärer Hypercholesterinämie oder gemischter Dyslipidämie bei therapierefraktären Verläufen, bei denen von einer Indikation zur Durchführung einer LDL-Apherese ausgegangen werden kann. Hierbei muss eine vaskuläre Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK) gesichert sein und weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren (z. B. Diabetes mellitus, GFR < 60ml/min) vorliegen.

Der G-BA hat zudem festgelegt, dass nur bestimmte Facharztgruppen die Therapie mit Evolocumab einleiten und überwachen dürfen:

  • Kardiologen
  • Nephrologen
  • Endokrinologen
  • Angiologen oder
  • Fachärzte in Ambulanzen für Lipidstoffwechselstörungen.

Unter der Nummer 35a wurde dieser Beschluss neu in die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie eingeführt.

Den kompletten Beschluss sowie die tragenden Gründe finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf unsere Ausführungen zum Thema Lipidsenkung im Verordnungsforum 39 vom Juli 2016 hin.