Verordnung von Symptomkontrolle bei Palliativpatienten

Neue Leistung der häuslichen Krankenpflege

Mit Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses können Vertragsärzte seit dem 25. November 2017 die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten verordnen. Sie wurde als neue Leistung in die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege aufgenommen.

Eine Symptomkontrolle soll insbesondere bei Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Obstipation und pulmonalen oder kardialen Symptomen sowie bei der Kontrolle und Behandlung von exulzerierenden Wunden durchgeführt werden. Außerdem gehört die Krisenintervention dazu, etwa bei Blutungen, Krampfanfällen oder akuten Angstzuständen.

Die neue Leistung ist für Patienten verordnungsfähig, die an einer unheilbaren und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass die Lebenserwartung auf einige Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Patienten noch nicht im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) behandelt werden.

Die Verordnung auf Muster 12 kann durch jeden Vertragsarzt erfolgen, eine gesonderte Qualifikation ist nicht notwendig. Ärzte geben die neu im Leistungsverzeichnis der HKP-RL eingeführte Leistungsziffer Nr. 24a an. Die Verordnungsdauer beträgt für die Erst- und Folgeverordnung bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit der Maßnahme richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze ist nicht gegeben.