Ungültige Gesundheitskarte – Woran liegt's und was ist zu tun?

Elektronischer Datenabgleich nur mit der aktuellen Karte des Versicherten möglich

Praxen, die bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, sehen sich vermehrt mit der Meldung „ungültige eGK“ im Praxisverwaltungssystem (PVS) konfrontiert. Das liegt in den meisten Fällen daran, dass die Patienten nicht mit ihrer aktuellen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in die Praxis kommen. Hat die Krankenkasse einem Versicherten bereits eine neue eGK zugeschickt, verliert dessen alte Karte damit sofort ihre Gültigkeit.

PVS akzeptiert alte Karten nicht

Ungültige Karten erkennt das PVS im Zuge des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM). Die alte eGK wird beim Online-Abgleich nicht akzeptiert. Lehnt das PVS eine eGK ab, fragen Sie daher den Patienten, ob er von seiner Krankenkasse eine neue Karte erhalten hat und versehentlich weiterhin die alte nutzt. Kann er den Versicherten­nachweis nicht innerhalb von zehn Tagen erbringen, indem er die gültige Chipkarte vorlegt, können Sie für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient bis zum Ende des Quartals die Karte nach, erhält er den Betrag zurück.

Das sogenannte Ersatzverfahren ist nur anzuwenden, wenn es sich um einen Notfall handelt, oder die Karte defekt ist. Folgende Daten sind in diesen Fällen zu erheben und anzugeben:

  • Bezeichnung der Krankenkasse,
  • Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten,
  • Versichertenart,
  • Postleitzahl des Wohnortes und
  • nach Möglichkeit die Krankenversichertennummer
  • Der Versicherte bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) das Bestehen des Versicherungsschutzes. Dies gilt nicht für Vordruckmuster 19, sofern es im Notfalldienst verwendet wird.

Das Versichertenstammdatenmanagement gilt nicht für Sonstige Kostenträger wie zum Beispiel Polizeibeamte des Landes BW. Deren Versichertenkarten können weiterhin ohne Online-Prüfung eingelesen werden.

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