Umschlagverfahren II – Karenzzeit für eine Neustrukturierung

Übermittlung von Unterlagen für den MDK über die Krankenkassen kann bis auf Weiteres praktiziert werden.

In unserem diesjährigen September-Rundschreiben hatten wir Sie darüber informiert, dass das Umschlagverfahren der Übermittlung von Unterlagen für den Medizinischen Dienst (MDK) über die Krankenkassen nach einer Vorgabe der Bundes­datenschutz­beauftragten endgültig nicht mehr zulässig sei.

Die amtierende Bundes­beauftragte für den Datenschutz und die Informations­sicherheit (BfDI), Andrea Voßhoff, hatte das bisherige Verfahren in ihrem 25. Tätigkeitsbericht beanstandet und klargestellt, dass künftig Unterlagen, die für den MDK vorgesehen sind, auch unmittelbar, das heißt direkt an diesen übermittelt werden müssen, wie es der Gesetzes­wortlaut in § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V ohnehin vorsieht.

Es liegen der KVBW Zusicherungen der BfDI, des Bundes­­ministeriums für Gesundheit und nun auch des Landes­beauftragten vor, dass bis zum Zeitpunkt der Implementierung der Umstellung, die erst zum 1. Januar 2017 möglich sein wird, eine Beanstandung des bisherigen Verfahrens nicht erfolgen wird. Aus diesem Grund kann das Umschlag­verfahren (der Übermittlung von Unterlagen für den MDK über die Krankenkassen) bis auf Weiteres praktiziert werden.

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