Substitution: Mustervereinbarung zum Sichtbezug in der Apotheke

Landesärztekammer (LÄK) und Landesapothekerkammer (LAK) veröffentlichen Formulare

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg hat zusammen mit der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Mustervereinbarung erarbeitet, die als Vorlage für die erforderliche schriftliche Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke verwendet werden kann.

Im vergangen Jahr wurde das Substitutionsrecht neu geregelt. Seit Oktober 2017 gilt die aktuelle Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Neu für Apotheken ist seither, dass die Substitutionspatienten selbst mit einem BtM-Rezept über Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) in die Apotheke kommen können. Per Sichtbezug darf eine Apotheke Opioidabhängige jedoch nur versorgen, wenn sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arzt geschlossen hat.

Die Mustervereinbarung der LÄK und LAK zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke steht unten zum Download zur Verfügung.