Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Januar 2021

Vereinfachte Verordnung, mehr Flexibilität und Entscheidungsfreiheit für Ärzte

Titelseite der Broschüre Praxiswissen Heilmittel
Serviceheft der KBV zu den neuen Regelungen ab 2021

Ab 1. Januar 2021 können Sie Heilmittel wie Physio­therapie oder Logopädie einfacher und bürokratieärmer verordnen als bisher. Dann tritt eine grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie (plus Heilmittel-Katalog) mit zahlreichen Neuerungen und Vorteilen in Kraft. Sie eröffnet mehr Therapie­möglichkeiten für Ihre Patienten. Beispielsweise müssen Sie keine vorherigen Verordnungen mehr berücksichtigen; Rückfragen und nachträglichen Änderungswünschen von Therapeuten wird vorgebeugt. Hier eine Übersicht der wesentlichen Änderungen:

 

Neues Verordnungsformular (Muster 13)

  • Ein Verordnungsformular (Muster 13) für alle Heilmittelverordnungen:
    • Physiotherapie
    • Podologie
    • Stimm-, Sprech-, Sprach- sowie Schlucktherapie
    • Ergotherapie
    • Ernährungstherapie

  • Längere Frist für Therapiebeginn – Der Behandlungsbeginn wurde auf 28 Kalendertage ab Ausstellung der Verordnung verlängert. Ein dringlicher Beginn der Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen kann gekennzeichnet werden.
  • Regelfallsystematik entfällt – Die bisherige Regelfallsystematik mit Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls wird durch einen Verordnungsfall (siehe unten) mit orientierender Behandlungsmenge abgelöst (Ausnahme: Podologie, Ernährungstherapie). Es gibt keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr, dadurch ist auf dem Vordruck auch keine Begründung mehr notwendig. Mit dem Wegfall der Verordnung außerhalb des Regelfalls entfällt auch das dazugehörige Genehmigungsverfahren durch die Krankenkassen.
  • Heilmittel werden nur noch zwischen vorrangige und ergänzende unterschieden: Die bisher als „optionale” Heilmittel eingestuften Therapiemöglichkeiten sind in die vorrangigen Heilmittel integriert. 
  • Heilmittel kombinierbar – Soweit im Heilmittel-Katalog vorgesehen, können bei der Physio- und Ergotherapie künftig bis zu drei vorrangige sowie ein ergänzendes Heilmittel gleichzeitig auf einem Rezept verordnet werden (beispielsweise 3 x MT, 3 x KG, 6 x Heißluft).
  • Behandlungseinheiten aufteilbar – Bei der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können bis zu drei Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlung auf einer Verordnung aufgeteilt bzw. kombiniert werden (z. B. 5 x Sprech- und Sprachtherapie-45, 5 x Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90).
  • Behandlungsfrequenz variabel – Die Therapiefrequenz kann auch als Frequenzspanne, z. B. „1 – 3 x wöchentlich“ angegeben werden. Die Angaben zur Therapiefrequenz auf der Verordnung sind für die Therapeuten bindend.
  • Zwölf-Wochen-Zeitraum bei besonderem Verordnungsbedarf – Die Verordnungen bei Diagnosen, die zu den besonderen Verordnungsbedarfen gezählt werden, können gleich ab dem ersten Rezept für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden. Die Höchstmenge der Behandlungs­einheiten auf der Verordnung bemisst sich entsprechend der wöchentlichen Therapiefrequenz. Bisher war das nur für Verordnungen möglich, die dem langfristigen Heilmittelbedarf zugerechnet werden.
  • Korrekturen möglich – Die neue Anlage 3 der Richtlinie regelt die Anforderungen für nachträgliche Änderungen auf der Verordnung bei unvollständigen oder fehlenden Angaben.

Was bei der Verordnung zu beachten ist

  • Verordnungsfall immer arztbezogen – Ein Verordnungsfall = ein Arzt (LANR) + ein Patient + ein ICD-10-GM-Code (erste drei Stellen identisch) + eine Diagnosegruppe gemäß Heilmittelkatalog.
  • Verordnungsdatum zählt – Statt eines behandlungsfreien Intervalls von 12 Wochen gibt es künftig ein verordnungsfreies Intervall. Entscheidend ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung. Ein neuer Verordnungsfall beginnt nach einem verordnungsfreien Zeitraum von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der letzten Verordnung. Damit startet auch die orientierende Behandlungsmenge, die von Ihrer Verordnungssoftware automatisch bemessen wird und jederzeit eingesehen werden kann, wieder neu.  
  • Diagnosegruppen vereinfacht – Die Diagnosegruppen werden vor allem im Bereich Physiotherapie zusammengefasst (von 22 auf 13), z. B. aus WS1 und WS2 wird WS, aus EX1, EX2, EX3 und EX4 wird EX.
  • Leitsymptomatik flexibler – Sie können entweder eine oder mehrere Leitsymptomatiken buchstabenkodiert (a, b, c) oder als Klartext eingeben. Alternativ kann auch eine vergleichbare, patientenindividuelle Leitsymptomatik als Freitext angegeben werden.
  • Schlucktherapie eigenständig – Die Schlucktherapie kann als eigenes Heilmittel gezielt verordnet werden.

Die Praxisverwaltungssoftware wird die geänderten Vorgaben abbilden und umsetzen. Auch die vereinbarten Preise finden künftig ihre Berücksichtigung.

Neue Muster bestellen

Das neue Verordnungsformular (Muster 13) muss ab 1. Januar 2021 für alle Heilmittel-Verordnungen verwendet werden; eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die Verordnung kann direkt aus dem Praxisverwaltungssystem ausgestellt werden. Sie können die Formulare beim Kohlhammer-Verlag über das Bestellformular anfordern. Bei Blankoformularbedruckung wird Ihre Verordnungssoftware zum ersten Januar 2021 entsprechend angepasst werden.

Bitte beachten Sie, dass der Kohlhammer-Verlag vom 23. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 keine Formulare ausliefern kann.